Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 28.04.2021

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft
(Förderrichtlinie Absatzförderung – RL AbsLE/2019)

Vom 13. März 2019

[geändert durch RL vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 65)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Die Absatzförderung von Produkten der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft trägt wesentlich zu einer Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen bei. Ziele der Förderung sind:
die kontinuierliche Anpassung der Land- und Ernährungswirtschaft an die Erfordernisse eines zunehmend globaler werdenden Marktes,
die nachhaltige Absatzsicherung durch die Pflege und den Ausbau bestehender sowie die Erschließung neuer Absatzmärkte,
die Stärkung der Wettbewerbskraft der Unternehmen insbesondere durch fundierte Markterkundung, den Absatz von Qualitätsprodukten und den Ausbau von Kooperationen,
die Erhöhung der Nachfrage nach land- und ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen durch Vermittlung qualitätsrelevanter Merkmale und Produktionsweisen an Verbraucher einschließlich gemeinschaftlicher Marketingaktivitäten für ländliche Beherbergungs- und Erlebnisangebote mit regionalen Produkten auf ausgewählten Messen und Veranstaltungen und
die Ausweitung und Stärkung der Marktposition ökologisch oder regional erzeugter landwirtschaftlicher Produkte, einschließlich der Produkte mit geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben.
2.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen für die Förderung des Absatzes von Produkten der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft nach:
Maßgabe dieser Richtlinie,
der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378),
der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Agrar-Freistellungsverordnung – AgrarFVO) (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2019/289 vom 19. Februar 2019 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S.1),
der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die durch die Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51l vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45),
der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die durch die Verordnung (EU) 2018/1923 vom 7. Dezember 2018 (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2) geändert worden ist,
in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Ein Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) handelt, werden auf der Grundlage der Artikel 20 und 24 der AgrarFVO, der De-minimis-Verordnungen oder von Einzelfallgenehmigungen durch die EU-Kommission gewährt. Ergänzende oder von dieser Richtlinie abweichende Regelungen, die sich aus den jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Grundlagen ergeben, sind bei Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen handelt, vorrangig zu beachten.
5.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte veröffentlicht:
60 000 Euro für Beihilfeempfänger, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind beziehungsweise 500 000 Euro für sonstige Beihilfeempfänger.
6.
Von einer Förderung ausgeschlossen sind im Fall einer Freistellung:
Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sowie
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Veranstaltungen und Aktivitäten, die der Förderung des Absatzes von Produkten der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft dienen. Hierzu zählen:

1.
Messen,
2.
Produktpräsentationen, Ausstellungen und Märkte,
3.
Werbung und andere absatzfördernde Maßnahmen ohne einzelbetriebliche und auf einzelne Produkte sowie deren Herkunft bezogene Angaben,
4.
Studien zur Marktsituation und Marketingkonzeptionen (einschließlich Machbarkeitsstudien) und
5.
Qualitätsprogramme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie von Lebensmitteln hoher Qualität. Hierzu zählen:
a)
Vorbereitung, Beantragung und Anerkennung von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Herkunftsangaben und garantiert traditionellen Spezialitäten oder von Nachweisen über besondere Merkmale für Erzeugnisse gemäß den europaweit geltenden gemeinschaftlichen Qualitätsregelungen, insbesondere:
aa)
die erstmalige Teilnahme an Qualitätsregelungen,
ab)
die obligatorischen Kontrollen im Zusammenhang mit den Qualitätsregelungen, die gemäß Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften von den zuständigen Behörden oder in deren Namen durchgeführt werden,
ac)
Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und Produktentwicklungen sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen.
b)
landesspezifische Qualitätsprogramme und Kooperationsprojekte, insbesondere:
ba)
Entwicklung, Planung, Koordinierung,
bb)
Erarbeitung von Marketingkonzeptionen,
bc)
Umsetzung, einschließlich organisatorischer Zusammenarbeit.
c)
Werbung und Absatzförderkampagnen für Qualitätsprogramme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln hoher Qualität.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können grundsätzlich gewährt werden an

1.
Absatzgemeinschaften der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft unabhängig von ihrer Rechtsform bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 4,
2.
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie natürliche und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 4,
3.
einzelne Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft unabhängig von der Form der Vermarktung bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1,
4.
einzelne Unternehmen der sächsischen Landwirtschaft mit angeschlossener Direktvermarktung bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2,
5.
Destinationsmanagementorganisationen gemäß Tourismusstrategie Sachsen in der jeweils gültigen Fassung, Verein Landurlaub in Sachsen e. V., DEHOGA Sachsen e. V. einschließlich der Regionalverbände, Tourismus Marketing Gesellschaft Sachsen mbH und Landestourismusverband Sachsen e. V. bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1 bis 3,
6.
Unternehmen und wissenschaftliche Einrichtungen, die Marktforschung für die sächsische Land- und Ernährungswirtschaft betreiben, unabhängig von ihrer Rechtsform bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4,
7.
jede Art von Zusammenschlüssen, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus sächsischen Erzeugern oder Verarbeitern des gleichen Erzeugnisses bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe a,
8.
jede Art von Zusammenschlüssen, ungeachtet ihrer Rechtsform, insbesondere zusammengesetzt aus sächsischen Erzeugern oder Verarbeitern bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe b und c.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Maßnahme muss der Erreichung eines der unter Ziffer I Nummer 1 genannten Ziele dienen.
2.
Eine Zuwendung wird grundsätzlich nur gewährt für gemeinschaftliche Veranstaltungen, Initiativen oder imagefördernde Maßnahmen von mindestens drei Akteuren der Land- und Ernährungswirtschaft des Freistaates Sachsen. Ausnahmen sind bei Ziffer II Nummer 1 und 2 zulässig.
3.
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 4 wird für Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 grundsätzlich nur gewährt, wenn diese die Produkte für die beantragte Maßnahme gebündelt am Markt anbieten oder präsentieren. Als Absatzgemeinschaft sind dabei auch speziell für ein Projekt gebildete Zusammenschlüsse von Unternehmen und Erzeugerorganisationen zu werten. Eine Absatzgemeinschaft soll grundsätzlich mindestens aus drei Akteuren der Land- oder Ernährungswirtschaft bestehen.
4.
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1 bis 4 wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die Körperschaft nach Ziffer III Nummer 2 im Interesse der endbegünstigten Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft handelt.
5.
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 3 wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die unter Ziffer III Nummer 5 Genannten
a)
gemeinsam mit Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft handeln oder
b)
Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft vertretend präsentieren.
Weitere Unteraussteller sind grundsätzlich zulässig.
6.
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 wird grundsätzlich nur gewährt, wenn diese für die Absatzsituation und -entwicklung sächsischer Unternehmen von Bedeutung ist. Voraussetzung ist zudem, dass die Ergebnisse der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft zur breiten Nutzung kostenlos zur Verfügung gestellt werden und diese berechtigt ist, die Ergebnisse gemeinschaftlich zu verwerten, insbesondere auch ganz oder teilweise zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen. Die Bestimmungen des Datenschutzes sowie des Urheberrechts sind dabei zu beachten.
7.
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 wird grundsätzlich nur gewährt, wenn die Qualitätsprogramme zu einem Produkt führen, dessen Güte anhand von Kriterien nachweisbar ist und die nachprüfbar über der Warennorm und den gesetzlichen Anforderungen liegen. Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen. Das Qualitätsprogramm muss für eine Beteiligung weiterer Unternehmen offen sein. Qualitätsprogramme können zum Beispiel innerhalb einer Produktgruppe zustande kommen.
8.
Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 wird darüber hinaus nur gewährt, wenn eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist oder mit dem Projekt geschaffen wird:
a)
Herstellung von Erzeugnissen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über die Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1),
b)
Erzeugung von ökologischen Produkten gemäß Verordnung (EU) Nr. 834/2007 über die ökologisch/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1),
c)
Herstellung von Erzeugnissen gemäß Teil II, Titel II, Kapitel I, Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf Wein (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671),
d)
Herstellung von Erzeugnissen gemäß Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16),
e)
Erzeugung nach anerkannten landesspezifischen Lebensmittelqualitätsregelungen. Voraussetzung ist, dass diese besondere Qualitätsmerkmale des Endproduktes einschließlich des Erzeugungsprozesses, die über die handelsübliche Warennorm hinsichtlich der menschlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierschutzes oder des Umweltschutzes hinausgehen, gewährleisten. Sie müssen verbindliche Produktspezifikationen, deren Einhaltung von einer unabhängigen Kon­trolleinrichtung überprüft wird, Offenheit der Regelung gegenüber allen Erzeugern, Transparenz der Regelung sowie Gewährleistung der vollständigen Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse beinhalten.
9.
Eine Zuwendung darf einzelnen Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 nur zur Teilnahme an maximal drei Messen pro Jahr gewährt werden. Die Förderung der Messeteilnahme einzelner Unternehmen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft ist ausgeschlossen, wenn die Messe im Messeplan des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (Messen, Warenbörsen, Veranstaltungen – sachsen.de – https://www.landwirtschaft.sachsen.de/messen-warenboersen-veranstaltungen-8410.html) enthalten ist oder wenn sich die Messe überwiegend an Verbraucher richtet. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
10.
Zuwendungen werden nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag mindestens 1 000 Euro beträgt.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart
Projektförderung
2.
Finanzierungsart
Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses sofern keine Pauschale zur Anwendung kommt.
3.
Form der Zuwendung
a)
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 wird Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 3 eine Pauschale von 4 000 Euro für Teilnahmen an internationalen Messen und in Höhe von 3 000 Euro für reine Inlandsmessen gewährt.
b)
Für selbstveranstaltete Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 wird Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 4 eine Pauschale in Höhe von 1 000 Euro gewährt.
c)
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummern 1 und 2 wird Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummern 1 und 2 je Veranstaltung oder Aktivität im Inland 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, für Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 5 und bei Auslandsmessen 80 Prozent, höchstens jedoch 50 000 Euro gewährt.
d)
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3:
80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch 100 000 Euro.
e)
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4:
65 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben für Personal- und Sachaufwendungen. Im Ausnahmefall kann die Zuwendung in Höhe von 80 Prozent gewährt werden, sofern die Studie im besonderen Landesinteresse ist. Die Zuwendung ist jedoch auf höchstens 80 000 Euro begrenzt.
f)
Für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben, maximal jedoch 3 000 Euro je Teilnehmer und Jahr für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren.
g)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ab und ac sowie nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe b:
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für Sachaufwendungen einschließlich Dienstleistungen Dritter. Für Maßnahmen nach Nummer 5 Buchstaben ab und ac erfolgen keine direkten Zahlungen an die Erzeuger.
h)
Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Buchstabe c:
80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 100 000 Euro pro Projekt.
i)
In besonders begründeten Einzelfällen können mit Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft Ausnahmen zugelassen werden, sofern die unter Ziffer I genannten rechtlichen Rahmenbedingungen weiterhin erfüllt sind.
4.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zur Erfüllung des Zuwendungszwecks. Hierzu zählen insbesondere:
a)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 2 für Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1, 2 und 5 (einschließlich Unteraussteller) Ausgaben für
Konzeption und Organisation (ausschließlich für Gemeinschaftsauftritte, auf denen mindestens fünf Aussteller vertreten sein müssen),
Flächen- und Standmiete sowie Standleasing, Standbau durch Dritte und adäquate Ausgaben,
Transport der Ausstellungsgüter, Einsatz externer Dolmetscher und
sonstige mit dem Betrieb und der Ausgestaltung des Standes verbundene Ausgaben (zum Beispiel für Presseveranstaltungen, Flyer, Messemappen, Eintrag im Katalog, Give-aways, unter anderem Schlüsselbänder, Kugelschreiber, die Messestandbetreuung als Dienstleistung Dritter sowie Instrumente der medialen und inhaltlichen Begleitung). Diese Ausgaben sowie Ausgaben für die Ausgestaltung sind grundsätzlich als Bestandteil des Auftritts bei Messen, Produktpräsentationen, Ausstellungen und Märkten zu werten, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen.
Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
b)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Ausgaben für:
Organisation, Beteiligung und Durchführung von Maßnahmen zur Gemeinschaftswerbung um die Aufmerksamkeit auf Innovationen, regionale Produkte, Spezialitäten, eine ausgewogene Ernährung oder Nachhaltigkeit zu lenken (zum Beispiel Publikationen wie Imagebroschüren, Faltblätter, Kataloge, Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk, Großflächen- oder Plakatwerbung, online-Aktionen),
Veranstaltungen und Aktivitäten (auch online) zur Verbraucherinformationen zur Verbesserung des Images in der Öffentlichkeit.
c)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 Ausgaben für die Erstellung der Studie.
d)
bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 Ausgaben für die unter Ziffer II Nummer 5 beschriebenen Maßnahmen, einschließlich der Leistungen für externe Beratungsdienste.
e)
nachgewiesene zusätzliche projektbezogene Personalausgaben des Antragstellers im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Veranstaltungen und Aktivitäten (Ausnahme: Veranstaltungen, die ein Einzelunternehmen betrifft). Leistungen durch eigenes, bereits vorhandenes Personal, die der geförderten Maßnahme unmittelbar zuzuordnen sind (Eigenleistungen), können mit einer Pauschale anerkannt werden, jedoch grundsätzlich nur bis zur Höhe von 10 Prozent der gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben (einschließlich Eigenleistungen). Die Pauschale beträgt 250 Euro je Tagewerk bei Mitarbeitern, die über einen Hochschulabschluss verfügen, im Übrigen 200 Euro je Tagewerk.
5.
Soweit eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, sind nur die Nettoausgaben zuwendungsfähig.

VI.
Verfahren

1.
Anträge auf Förderung sind bei dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Die erforderlichen Formulare stehen elektronisch bereit (Richtlinie »Absatzförderung der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft« [AbsLE/2019] https://www.smul.sachsen.de/foerderung/1045.htm).
2.
Zuwendungsempfänger für Absatzgemeinschaften nach Ziffer III Nummer 1 können auch Dritte sein, sofern sie keine eigenen Aufwendungen, sondern nur die Absatzgemeinschaft betreffenden Ausgaben geltend machen. Dieser Dritte muss nicht zwingend Mitglied der Absatzgemeinschaft sein.
3.
Antragsverfahren
a)
Die Anmeldung bei einer Messe als Maßnahmebeginn ist förderunschädlich. Die Anmeldung zu einer Messe kann daher vor Antragstellung erfolgen. Als Zeitpunkt des förderunschädlichen Maßnahmebeginns ist auf den Tag der Anmeldung zur Messe abzustellen.
b)
Der Antragsteller hat anhand geeigneter Unterlagen die jeweiligen Zuwendungsvoraussetzungen nachzuweisen, vor allem die besondere Bedeutung der Maßnahme für den Absatz und die Verbesserung der Marktchancen der sächsischen Land- und Ernährungswirtschaft. Dazu hat er eine Beschreibung der beabsichtigten Maßnahme und einen Ausgaben- und Finanzierungsplan mit detailliertem Nachweis der Finanzierungsmittel, auch aus anderen Förderprogrammen oder Zuschüssen Dritter, vorzulegen.
4.
Bewilligungsverfahren
Aus den Regelungen zum förderunschädlichen Maßnahmebeginn kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden, insbesondere stellt sie keine Zusicherung im Sinne von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, dar. Der Zuwendungsempfänger trägt das Finanzierungsrisiko. Eine spätere Förderung erfolgt nach der in diesem Zeitpunkt geltenden Richtlinie. Die Bewilligungsstelle entscheidet durch schriftlichen Bescheid.
5.
Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag und darf nur für die im Zuwendungsbescheid genannten Maßnahmen verwendet werden.
Der Auszahlungsantrag ist auf dem vorgesehenen Formular bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
6.
Verwendungsnachweisverfahren
Bei Anwendung einer Pauschale für Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 3 und 4 sind als Verwendungsnachweis vorzulegen: eine Eigenerklärung zur Durchführung der Maßnahme und ein Sachbericht. Darüber hinaus sind in diesen Fällen einzureichen:
bei Vorhaben nach Ziffer II Nummer 1 die Rechnung des Veranstalters über die Standflächenmiete und der dazugehörige Zahlungsnachweis,
bei Vorhaben nach Ziffer II Nummer 2 einschließlich eigener Veranstaltungen (zum Beispiel Hoffeste) ein adäquater Nachweis von Dritten.

VII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt einen Monat nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie Absatzförderung vom 15. Dezember 2014 (SächsABl. SDr. 2015 S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), außer Kraft.

Dresden, den 13. März 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt