Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften

Vom 29. Januar 1999

Aufgrund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der arzneimittel-, betäubungsmittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 26. April 1994 (SächsGVBl. S. 975), geändert durch Verordnung vom 17. März 1998 (SächsGVBl. S. 156), wird wie folgt geändert:

1.
Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
 
„Es wird verordnet aufgrund von
 
1.
§ 1 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der Heilberufe und der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften vom 5. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 411) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
 
2.
§ 5 Abs. 2 und § 37 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935) mit Zustimmung der Sächsischen Landesapothekerkammer,
 
3.
§ 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten auf nachgeordnete Behörden im Freistaat Sachsen (SächsZuÜbG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 89):“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zuständige Behörde für den Vollzug des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG) vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV) vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761) ist das Regierungspräsidium Dresden als Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Zuständige Behörde für die Entscheidung über die staatliche Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß § 6 Abs. 2 PsychThG und die Bestellung der staatlichen Prüfungskommissionen nach § 9 PsychTh-APrV und § 9 KJPsychTh-APrV ist das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie.“
 
b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für die Entscheidung des Regierungspräsidiums Dresden als Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie über die Erteilung, Versagung oder Aufhebung einer Approbation oder Berufserlaubnis nach demPsychotherapeutengesetz.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.

Dresden, den 29. Januar 1999

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler