Sächsisches Gesetz
zur Übertragung der Zuständigkeit zum Erlaß allgemeiner Verwaltungsvorschriften
(Sächsisches Verwaltungsvorschriftengesetz – SächsVwVorG)
Vom 24. Mai 1994
Der Sächsische Landtag hat am 27. April 1994 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Ausführung der Gesetze erforderlich sind, erläßt jeder Staatsminister für seinen Geschäftsbereich. Verwaltungsvorschriften der Staatskanzlei erläßt der Ministerpräsident.
§ 2
Allgemeine Verwaltungsvorschriften, die von grundsätzlicher politischer Bedeutung sind, werden von dem zuständigen Staatsminister der Staatsregierung zur Beschlußfassung vorgelegt.
§ 3
Allgemeine Verwaltungsvorschriften treten nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft, sofern ihre Geltungsdauer nicht zuvor verlängert worden ist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Verwaltungsvorschrift erlassen wurde.
§ 4
Für die Änderung, Aufhebung und Verlängerung von allgemeinen Verwaltungsvorschriften gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. Mai 1994
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann