Historische Fassung war gültig vom 22.06.2019 bis 09.07.2021

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Akkreditierung von Studiengängen
(Sächsische Studienakkreditierungsverordnung – SächsStudAkkVO)

Vom 29. Mai 2019

Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649) in Verbindung mit Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 648) verordnet die Staatsregierung:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags.

(2) Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die nachfolgenden Regelungen der Programmakkreditierung auch für Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung Bachelor führen.

§ 2
Formen der Akkreditierung

Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags (Systemakkreditierung), die Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags (Programmakkreditierung) und alternative Akkreditierungsverfahren nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags.

Teil 2
Formale Kriterien für Studiengänge

§ 3
Studienstruktur und Studiendauer

(1) 1Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. 2Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind mit Ausnahme der in Absatz 3 genannten Studiengänge ausgeschlossen.

(2) 1Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium sind auf sechs, sieben oder acht Semester bei den Bachelorstudiengängen und auf vier, drei oder zwei Semester bei den Masterstudiengängen festzulegen. 2Im Bachelorstudium ist die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium auf mindestens sechs Semester festzulegen. 3Bei konsekutiven Studiengängen ist die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium auf zehn Semester festzulegen. 4Kürzere und längere Studienzeiten sind bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung ausnahmsweise möglich, um den Studierenden eine individuelle Lernbiografie, insbesondere durch Teilzeit-, Fern-, berufsbegleitendes oder duales Studium sowie berufspraktische Semester, zu ermöglichen. 5Abweichend von Satz 3 können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst in besonders begründeten Fällen, insbesondere in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen, konsekutive Bachelor- und Masterstudiengänge auch mit einer längeren Gesamtregelstudienzeit eingerichtet werden.

(3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten (Theologisches Vollstudium) qualifizieren, müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen.

§ 4
Studiengangsprofile

(1) 1Masterstudiengänge können in anwendungsorien­tierte und forschungsorientierte Masterstudiengänge unterschieden werden. 2Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen können ein besonderes künstlerisches Profil haben. 3Das jeweilige Profil ist in der Akkreditierung festzustellen.

(2) 1Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. 2Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.

(3) Bachelor- und Masterstudiengänge haben eine Abschlussarbeit vorzusehen, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.

§ 5
Zugangsvoraussetzungen für Masterstudiengänge

(1) 1Als Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie nachzuweisen. 2Bei künstlerischen Masterstudiengängen kann der berufsqualifizierende Hochschulabschluss durch eine Eingangsprüfung ersetzt werden. 3Für weiterbildende Masterstudiengänge ist zusätzlich eine berufspraktische Erfahrung von in der Regel mindestens einem Jahr vorauszusetzen.

(2) Als weitere Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.

(3) Für den Zugang zu Masterstudiengängen können in der Studienordnung weitere fachspezifische Voraussetzungen festgelegt werden.

§ 6
Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen

(1) 1Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang darf nur ein Bachelorgrad, nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang nur ein Mastergrad verliehen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Multiple-Degree-Abschluss. 2Dabei findet keine Differenzierung der Abschlussgrade nach der Dauer der Regelstudienzeit statt.

(2) 1Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

1.
Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Arts (M.A.) in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft und Darstellende Kunst sowie bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften und in künstlerisch angewandten Studiengängen,
2.
Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften sowie bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften,
3.
Bachelor of Engineering (B.Eng.) und Master of Engineering (M.Eng.) bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften,
4.
Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.) in der Fächergruppe Rechtswissenschaften,
5.
Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) und Master of Fine Arts (M.F.A.) in der Fächergruppe Freie Kunst sowie
6.
Bachelor of Music (B.Mus.) und Master of Music (M.Mus.) in der Fächergruppe Musik.

2Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und gemischtsprachige Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. 3Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ (B.A. 4hon.) sind ausgeschlossen. 5Bei interdisziplinären Studiengängen und Kombinationsstudiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. 6Für weiterbildende Masterstudiengänge dürfen auch Mastergrade verwendet werden, die von den Abschlussbezeichnungen nach Satz 1 abweichen. 7Für das Theologische Vollstudium können auch abweichende Abschlussbezeichnungen verwendet werden.

(3) In den Abschlussdokumenten darf an geeigneter Stelle verdeutlicht werden, dass das Qualifikationsniveau des Bachelorabschlusses einem Diplomabschluss an Fachhochulen und das Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses einem Diplomabschluss an Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen entspricht.

(4) 1Das Diploma Supplement ist Bestandteil des Abschlusszeugnisses. 2Es enthält Einzelheiten über das dem Abschluss zugrunde liegende Studium.

§ 7
Modularisierung

(1) 1Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. 2Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie innerhalb von höchstens zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken. 3Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module verpflichtend. 4Diese können bis zu zwei Drittel der Arbeitszeit in Anspruch nehmen.

(2) Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:

1.
Inhalte und Qualifikationsziele des Moduls,
2.
Lehr- und Lernformen,
3.
Voraussetzungen für die Teilnahme,
4.
Verwendbarkeit des Moduls,
5.
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Leistungspunkte),
6.
ECTS-Leistungspunkte und Benotung,
7.
Häufigkeit des Angebots des Moduls,
8.
Arbeitsaufwand und
9.
Dauer des Moduls.

(3) 1Unter den Voraussetzungen für die Teilnahme sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Teilnahme sowie Hinweise für die geeignete Vorbereitung durch die Studierenden zu benennen. 2Im Rahmen der Verwendbarkeit des Moduls ist darzustellen, welcher Zusammenhang mit anderen Modulen desselben Studiengangs besteht und inwieweit es zum Einsatz in anderen Studiengängen geeignet ist. 3Bei den Voraussetzungen für die Vergabe von ECTS-Leistungspunkten ist anzugeben, wie ein Modul erfolgreich absolviert werden kann.

§ 8
Leistungspunktesystem

(1) 1Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von ECTS-Leistungspunkten zuzuordnen. 2Je Semester sind in der Regel 30 ECTS-Leistungspunkte zugrunde zu legen. 3Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium zwischen 25 und 30 Zeitstunden. 4Für ein Modul werden ECTS-Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden.

(2) 1Für den Bachelorabschluss sind mindestens 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. 2Für den Masterabschluss sind unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. 3Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden. 4Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen mit einer Gesamtregelstudienzeit von zwölf Semestern sind für den Masterabschluss 360 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen.

(3) 1Der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit hat sechs bis zwölf ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit 15 bis 30 ECTS-Leistungspunkte zu betragen. 2In Studiengängen der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 ECTS-Leistungspunkte und für die Masterarbeit bis zu 40 ECTS-Leistungspunkte betragen.

(4) 1In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 ECTS-Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden. 2Dabei ist der Arbeitsaufwand eines ECTS-Leistungspunkts mit 30 Zeitstunden zu bemessen. 3Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld, Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.

(5) 1An Berufsakademien sind bei einer dreijährigen Ausbildungsdauer für den Bachelorabschluss in der Regel 180 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. 2Der Umfang der theoriebasierten Ausbildungsanteile darf 120 ECTS-Leistungspunkte und der Umfang der praxisbasierten Ausbildungsanteile 30 ECTS-Leistungspunkte nicht unterschreiten.

§ 9
Besondere Kriterien für Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen

(1) 1Umfang und Art bestehender Kooperationen mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbezug nichthochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache oder der Unterrichtssprachen vertraglich zu regeln und auf der Internetseite der Hochschule zu beschreiben. 2Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nichthochschulischer Qualifikationen und deren Gleichwertigkeit gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar darzulegen. 3Nichthochschulische Qualifikationen können, berechnet nach ECTS-Leistungspunkten, höchstens die Hälfte eines Hochschulstudiums ersetzen.

(2) Im Fall von studiengangsbezogenen Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die Studierenden und die gradverleihende Hochschule nachvollziehbar darzulegen.

§ 10
Sonderregelungen für Joint-Degree-Programme

(1) 1Joint-Degree-Programme sind gestufte Studiengänge mehrerer Hochschulen, die zu gemeinsamen Abschlüssen führen. 2Sie können auf vertraglicher Grundlage von einer inländischen Hochschule oder mehreren inländischen Hochschulen gemeinsam mit einer Hochschule oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum (europäische Kooperationspartner) oder mit einer Hochschule oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), koordiniert und angeboten werden.

(2) Joint-Degree-Programme mit europäischen Kooperationspartnern haben folgende weitere Merkmale aufzuweisen:

1.
Integriertes Curriculum,
2.
Studienanteil an einer ausländischen Hochschule oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,
3.
abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen sowie
4.
gemeinsame Qualitätssicherung.

(3) 1Qualifikationen und Studienzeiten sind in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. II 2007 S. 712) (Lissabon-Konvention) anzuerkennen. 2Das ECTS ist entsprechend der §§ 7 und 8 Absatz 1 anzuwenden und die Verteilung der ECTS-Leistungspunkte ist zu regeln. 3Für den Bachelorabschluss sind 180 bis 240 ECTS-Leistungspunkte und für den Masterabschluss mindestens 60 ECTS-Leistungspunkte nachzuweisen. 4Die wesentlichen Studieninformationen sind zu veröffentlichen und für die Studierenden jederzeit zugänglich zu machen.

(4) Für Joint-Degree-Programme mit außereuropäischen Kooperationspartnern finden auf Antrag einer inländischen Hochschule die Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in den Absätzen 2 und 3, § 16 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichten.

Teil 3
Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge und Qualitätsmanagementsysteme

§ 11
Qualifikationsziele und Abschlussniveau

(1) 1Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lernergebnisse sind klar zu formulieren und haben den in Artikel 2 Absatz 3 Nummer 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung zu tragen. 2Das Ziel der Persönlichkeitsentwicklung hat auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und kulturelle Rolle der Absolventen zu umfassen. 3Diese sollen in der Lage sein, gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten.

(2) Die fachlichen sowie die wissenschaftlichen oder künstlerischen Anforderungen haben die Aspekte Wissen und Verstehen (Wissensverbreiterung, -vertiefung und -verständnis), Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen oder Kunst (Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation), Kommunikation und Kooperation sowie wissenschaftliches oder künstlerisches Selbstverständnis und Professionalität zu umfassen und müssen dem vermittelten Abschlussniveau entsprechen.

(3) 1Bachelorstudiengänge haben der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen zu dienen und eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sicherzustellen. 2Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge auszugestalten. 3Das Studiengangskonzept weiterbildender Masterstudiengänge hat die beruflichen Erfahrungen zu berücksichtigen und zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese anzuknüpfen. 4In diesem Studiengangskonzept hat die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Masterstudiengängen darzulegen. 5Künstlerische Studiengänge haben die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung zu fördern und diese fortzuentwickeln.

§ 12
Schlüssiges Studiengangskonzept und angemessene Umsetzung

(1) 1Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele angemessen aufzubauen. 2Die Qualifikationsziele, die Studiengangsbezeichnung, der Abschlussgrad und die Abschlussbezeichnung sowie das Modulkonzept sind stimmig aufeinander zu beziehen. 3Das Studiengangskonzept hat vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr- und Lernformen sowie gegebenenfalls Praxisanteile zu umfassen. 4Es hat geeignete Rahmenbedingungen zur Förderung der studentischen Mobilität zu schaffen, die den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust ermöglichen. 5Es bildet die Grundlage für die aktive Einbeziehung der Studierenden in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen im Rahmen eines studierendenzentrierten Lehrens und Lernens sowie die Eröffnung von Freiräumen für ein selbstgestaltetes Studium.

(2) 1Das Curriculum ist durch ausreichendes fachlich und methodisch-didaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umzusetzen. 2Die Verbindung von Forschung und Lehre ist entsprechend dem Profil der Hochschulart insbesondere durch hauptberuflich tätige Professoren sowohl in grundständigen als auch in weiterführenden Studiengängen zu gewährleisten. 3Die Hochschule hat geeignete Maßnahmen der Personalauswahl und -qualifizierung zu ergreifen.

(3) Der Studiengang hat über eine angemessene Ressourcenausstattung, insbesondere nichtwissenschaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung, einschließlich IT-Infrastruktur, Lehr- und Lernmittel zu verfügen.

(4) 1Prüfungen und Prüfungsarten haben eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse zu ermöglichen. 2Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert zu gestalten.

(5) 1Die Studierbarkeit innerhalb der Regelstudienzeit ist zu gewährleisten. 2Dies umfasst insbesondere

1.
einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb,
2.
die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen,
3.
einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen validiert wird, und
4.
eine belastungsangemessene Prüfungsdichte und -organisation, wobei in der Regel für ein Modul nur eine Prüfung vorgesehen wird und Module mindestens einen Umfang von fünf ECTS-Leistungspunkten aufweisen sollen.

(6) Studiengänge mit besonderem Profil haben ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept auszuweisen, das die besonderen Charakteristika des Profils angemessen darstellt.

§ 13
Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge

1Die Aktualität und Angemessenheit der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen der Studiengänge ist zu gewährleisten. 2Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen Ansätze des Curriculums sind kontinuierlich zu überprüfen sowie an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen anzupassen. 3Dazu ist der fachliche Diskurs auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene systematisch zu berücksichtigen.

§ 14
Studienerfolg

1Der Studiengang hat unter Beteiligung von Studierenden und Absolventen einem kontinuierlichen Monitoring zu unterliegen. 2Auf dieser Grundlage sind Maßnahmen zur Sicherung des Studienerfolgs abzuleiten. 3Diese sind fortlaufend zu überprüfen und die Ergebnisse für die Weiterentwicklung des Studiengangs zu nutzen. 4Die Beteiligten sind über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange zu informieren.

§ 15
Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich

Die Hochschule hat über Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen zu verfügen, die auf der Ebene des Studiengangs umzusetzen sind.

§ 16
Sonderregelung für Joint-Degree-Programme

(1) 1Für Joint-Degree-Programme mit europäischen Kooperationspartnern finden die Regelungen in § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und 4 sowie § 14 entsprechend Anwendung. 2Daneben gilt:

1.
Die Zugangsvoraussetzungen und Auswahlverfahren sind der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen.
2.
Es kann nachgewiesen werden, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden.
3.
Soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, zu berücksichtigen.
4.
Bei der Betreuung der Studierenden, der Gestaltung des Studiengangs sowie den angewendeten Lehr- und Lernformen sind die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse zu respektieren sowie die spezifischen Anforderungen mobiler Studierender zu berücksichtigen.
5.
Das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule hat die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben zu gewährleisten.

(2) Für Joint-Degree-Programme mit außereuropäischen Kooperationspartnern findet auf Antrag einer inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1, § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichten.

§ 17
Konzept des Qualitätsmanagementsystems; Ziele, Prozesse, Instrumente

(1) 1Die Hochschule hat über ein Leitbild für die Lehre zu verfügen, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt. 2Das Qualitätsmanagementsystem hat den Werten und Normen des Leitbilds für die Lehre zu folgen und darauf abzuzielen, die Studienqualität kontinuierlich zu verbessern. 3Es hat die systematische Umsetzung der in den Teilen 2 und 3 genannten Maßgaben zu gewährleisten. 4Die Hochschule hat Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen sowie die hochschuleigenen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems festzulegen und hochschulweit zu veröffentlichen.

(2) 1Das Qualitätsmanagementsystem ist unter Beteiligung der Mitgliedergruppen der Hochschule und unter Einbeziehung von Sachverständigen, die nicht der Hochschule angehören, zu erstellen. 2Es hat die Unabhängigkeit von Qualitätsbewertungen sicherzustellen und Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie ein internes Beschwerdesystem zu enthalten. 3Es hat auf einer fortlaufenden Beobachtung und regelmäßigen Überprüfung der Studiengänge in geschlossenen Regelkreisen zu beruhen, alle Leistungsbereiche der Hochschule zu umfassen, die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind, und über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenausstattung zu verfügen. 4Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems mit Bezug auf die Studienqualität sind von der Hochschule regelmäßig zu überprüfen und kontinuierlich weiterzuentwickeln.

§ 18
Maßnahmen zur Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts

(1) 1Das Qualitätsmanagementsystem hat regelmäßige Bewertungen der Studiengänge sowie der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch interne und externe Studierende, hochschulexterne wissenschaftliche Experten, Vertreter der Berufspraxis, und Absolventen zu enthalten. 2Zeigt sich dabei Handlungsbedarf, sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und umzusetzen.

(2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule auch Bewertungen von evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt qualifizieren, sowie anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische Theologie und Religion oder Katholische Theologie und Religion vorzunehmen sind, gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(3) Die für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten sind hochschulweit und regelmäßig zu erheben.

(4) 1Die Hochschule hat die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten zu dokumentieren und Hochschulmitglieder, Öffentlichkeit, Träger sowie das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren. 2Sie hat die Öffentlichkeit über die auf der Grundlage des hochschulinternen Verfahrens erfolgten Akkreditierungsentscheidungen zu informieren und dem Akkreditierungsrat die zur Veröffentlichung nach § 29 Satz 3 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

§ 19
Kooperationen mit nichthochschulischen Einrichtungen

1Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nichthochschulischen Einrichtung durch, hat die Hochschule die Maßgaben der Teile 2 und 3 einzuhalten. 2Die gradverleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über die Zulassung zum Studium, über die Anerkennung von Hochschulabschlüssen und die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren.

§ 20
Hochschulische Kooperationen

(1) 1Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, hat die gradverleihende Hochschule oder haben die gradverleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts zu gewährleisten. 2Art und Umfang der Kooperation sind zu beschreiben und die der Kooperation zugrunde liegenden Vereinbarungen sind zu dokumentieren.

(2) 1Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrats gemäß § 22 Absatz 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst gradverleihend ist und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts gewährleistet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine Systemakkreditierung jeder der beteiligten Hochschulen erforderlich. 2Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.

§ 21
Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien

(1) 1Die hauptberuflichen Lehrkräfte an Berufsakademien müssen die Berufungsvoraussetzungen gemäß § 17 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen. 2Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, für die nicht die Berufungsvoraussetzungen nach Satz 1 erforderlich sind, können sie gemäß § 18 Absatz 1 des Sächsischen Berufsakademiegesetzes hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. 3Der Anteil der Lehre, der von hauptberuflichen Lehrkräften erbracht wird, soll 40 Prozent nicht unterschreiten. 4Im Ausnahmefall gehören dazu auch Professoren an Fachhochschulen oder Universitäten, die in Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet sind; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Akkreditierung des einzelnen Studiengangs gesondert festzustellen.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für nebenberufliche Lehrkräfte, die theoriebasierte, zu ECTS-Leistungspunkten führende Lehrveranstaltungen anbieten oder die als Prüfer an der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken. 2Lehrveranstaltungen nach Satz 1 können ausnahmsweise auch von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss, über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung sowie über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstaltung verfügen.

(3) Im Rahmen der Akkreditierung ist auch zu überprüfen:

1.
das Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte (Studienakademie und Praxispartner),
2.
die Sicherung von Qualität und Kontinuität im Lehrangebot sowie in der Betreuung und Beratung der Studierenden vor dem Hintergrund der besonderen Personalstruktur an Berufsakademien und
3.
das Bestehen eines nachhaltigen Qualitätsmanagementsystems, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst.

Teil 4
Verfahrensregeln für die Programm- und Systemakkreditierung

§ 22
Entscheidung des Akkreditierungsrats, Verleihung des Siegels

(1) 1Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags in Verbindung mit den Teilen 2 und 3. 2Grundlage für die Entscheidung über die Einhaltung der formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß § 24 Absatz 3. 3Grundlage für die Entscheidung über die Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags.

(2) 1Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. 2Sie ist zu begründen.

(3) 1Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrats Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung der Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. 2Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.

(4) 1Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. 2Mit der Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrats für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.

(5) 1Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt ausschließlich in Form der Programmakkreditierung. 2Die Entscheidung des Akkreditierungsrats bedarf in volltheologischen und teiltheologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.

§ 23
Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
Selbstevaluationsbericht der Hochschule,
2.
ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß der Nummern 3 und 4,
3.
bei Antrag auf Systemakkreditierung der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat, sowie
4.
bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.

(2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Antragsbearbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.

§ 24
Beauftragung einer Agentur, Akkreditierungsgutachten, Begehung

(1) 1Die Hochschule beauftragt eine beim Akkreditierungsrat gemäß Artikel 5 Absatz 3 Nummer 5 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien sowie der Erstellung eines Akkreditierungsberichts. 2Für katholisch-theologische Studiengänge, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren, erfolgt die Begutachtung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge in Deutschland, die durch den Akkreditierungsrat zugelassen ist.

(2) 1Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstevaluationsbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach den Teilen 2 und 3 enthält. 2Der Selbstevaluationsbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenvertretung zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten sowie für die Bündelakkreditierung nach § 30 Absatz 1 und die Systemakkreditierung jeweils 50 Seiten nicht überschreiten.

(3) 1Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Studiengängen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 bedarf der Prüfbericht der Zustimmung der dort benannten Person. 2Maßgebliche Standards für die Erstellung des Prüfberichts ergeben sich aus den formalen Kriterien nach Teil 2. 3Er hat einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien zu enthalten. 4Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen. 5Die Agentur informiert unverzüglich die Hochschule über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums.

(4) 1Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach § 25 abgegeben. 2Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht nach Absatz 3. 3Maßgebliche Standards für die Erstellung des Gutachtens ergeben sich aus den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3. 4Es hat einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien zu enthalten. 5Das Gutachten ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten sowie für die Bündelakkreditierung nach § 30 Absatz 1 und die Systemakkreditierung jeweils 100 Seiten nicht überschreiten.

(5) 1Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien findet eine Begehung durch das Gutachtergremium an mindestens einem Standort des Studiengangs statt. 2Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird, kann das Gutachtergremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten. 3Gleiches gilt bei der Reakkreditierung eines Studiengangs.

§ 25
Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachter

(1) 1Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. 2Es setzt sich wie folgt zusammen:

1.
mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrer,
2.
ein fachlich nahestehender Vertreter aus der beruflichen Praxis und
3.
ein fachlich nahestehender Studierender.

3Bei der Akkreditierung des Theologischen Vollstudiums und in allen anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische Theologie und Religion oder Katholische Theologie und Religion tritt an die Stelle der Person nach Satz 2 Nummer 2 ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle. 4Für die in Satz 3 genannten Studiengänge bedarf die Abgabe des Gutachtens an den Akkreditierungsrat der Zustimmung des Vertreters der zuständigen kirchlichen Stelle.

(2) 1Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. 2Es setzt sich wie folgt zusammen:

1.
mindestens drei Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,
2.
ein Vertreter aus der beruflichen Praxis und
3.
ein Studierender.

(3) 1Die Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit werden ihre Stimmen doppelt gewichtet. 2In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachter über Erfahrungen mit Programmakkreditierungen verfügen. 3Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen.

(4) 1Die Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt. 2Die Agentur ist bei der Bestellung an das Verfahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags gebunden.

(5) Als Gutachter ist ausgeschlossen, wer

1.
an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist,
2.
bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Degree-Programmen an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder
3.
nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.

(6) 1Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachter die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums mit. 2Die Hochschule hat ein Recht zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen.

§ 26
Geltungszeitraum der Akkreditierung, Verlängerung

(1) 1Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem die Akkreditierungsentscheidung der Hochschule bekanntgegeben wird. 2Ist bei einer Programmakkreditierung der Studiengang noch nicht eröffnet, ist die Akkreditierung ab dem Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters, wirksam.

(2) 1Rechtzeitig vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung hat die Hochschule ein Verfahren zur unmittelbar anschließenden Reakkreditierung zu beantragen. 2Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig.

(3) 1Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden. 2Die Akkreditierung eines Studiengangs kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist. 3Bei Antragstellung auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres verlängert werden.

§ 27
Auflagen

(1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.

(3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.

§ 28
Anzeigepflicht bei wesentlichen Änderungen

(1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.

§ 29
Veröffentlichung

1Die Entscheidung des Akkreditierungsrats und der Akkreditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht. 2Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für interne Akkreditierungsentscheidungen systemakkreditierter Hochschulen entsprechend.

§ 30
Bündelakkreditierung, Teil-Systemakkreditierung

(1) 1Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 24 Absatz 4 kann mehrere Studiengänge umfassen, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur (Geistes- und Kulturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Naturwissenschaften) hinaus geht (Bündelakkreditierung). 2Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. 3Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.

(2) Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags nach § 22 Absatz 1 Satz 1 genehmigen.

(3) 1Im Ausnahmefall kann eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule Gegenstand der Systemakkreditierung sein (Teil-Systemakkreditierung). 2Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn

1.
die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht zweckmäßig oder nicht praktikabel ist,
2.
das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit bereits in das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule integriert ist und
3.
mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat.

§ 31
Stichproben

(1) 1Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 25 Absatz 2 eine Begutachtung anhand einer Stichprobe durchgeführt. 2Mit der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.

(2) 1Gegenstände der Stichprobe sind

1.
die Berücksichtigung der Kriterien der Teile 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat, und
2.
die Berücksichtigung der Kriterien der Teile 2 und 3.

2Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.

(3) 1Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich ein Studiengang unter Berücksichtigung der Kriterien der Teile 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichprobe einzubeziehen; gleiches gilt für Studiengänge mit Evangelischer Theologie und Religion oder Katholischer Theologie und Religion. 2Bei der Prüfung anhand der Stichprobe nach Absatz 1 Satz 2 wirkt jeweils ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder ein Vertreter der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.

Teil 5
Verfahrensregeln für besondere
Studiengangsformen

§ 32
Kombinationsstudiengänge

(1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.

(2) 1Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. 2Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.

(3) 1Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge ergänzt werden. 2Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht.

(4) 1Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge aufgeführt. 2Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung nach Absatz 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen.

(5) Die Regelungen von Teil 4 bleiben im Übrigen unberührt.

§ 33
Joint-Degree-Programme

(1) 1Für Joint-Degree-Programme mit europäischen Kooperationspartnern kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Absatz 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education gelistete Agentur getroffen werden. 2Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der für Joint-Degree-Programme geltenden Kriterien der Teile 2 und 3 nachgewiesen ist und das Bewertungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:

1.
die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt;
2.
die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstevaluationsbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-Degree-Programms hervorhebt;
3.
es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertretern aller kooperierenden Hochschulen und anderen am Joint-Degree-Programm Beteiligten stattgefunden;
4.
die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die für Joint-Degree-Programme geltenden Kriterien der Teile 2 und 3 beachtet;
5.
die Bewertung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt,
a)
der Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Degree-Programm beteiligten Länder und mindestens ein Studierender angehörten,
b)
die Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdisziplinen einschließlich des Arbeitsmarktes oder der Arbeitswelt und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich repräsentierte und über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen verfügte und
c)
die Maßgaben gemäß § 25 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 und 6 eingehalten hat;
6.
die Bewertung ist abschließend, wurde begründet und die Erfüllung von Auflagen wurde nachgewiesen;
7.
die Agentur hat das Gutachten und die Bewertung auf ihrer Internetseite in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.

3§ 22 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie §§ 28 und 29 gelten entsprechend. 4Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 sechs Jahre. 5Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint-Degree-Programme kenntlich gemacht. 6Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.

(2) Werden Joint-Degree-Programme mit außereuropäischen Kooperationspartnern angeboten, findet auf Antrag einer inländischen Hochschule Absatz 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Absatz 1, § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 16 Absatz 1 geregelten Kriterien verpflichten.

Teil 6
Alternative Akkreditierungsverfahren
nach Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags

§ 34
Alternative Akkreditierungsverfahren

(1) Neben den beiden in Teil 4 geregelten Verfahren können gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags auch alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre treten.

(2) 1In alternativen Verfahren sind die Kriterien der Teile 2 und 3 zu beachten. 2Die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und die in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Absatz 2 entsprechend.

(3) 1Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrats sowie des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst; der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. 2Der Antrag ist über das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst dem Akkreditierungsrat vorzulegen. 3Der Akkreditierungsrat kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben des Artikels 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags und den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. 4Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags genannten Verfahren zu gewinnen.

(4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt.

(5) 1Das alternative Verfahren wird auf maximal acht Jahre befristet. 2§ 22 Absatz 4 Satz 2 und § 26 Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend. 3Es wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.

Teil 7
Sonstiges

§ 35
Verbindung mit Verfahren, die die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs zum Gegenstand haben

(1) Akkreditierungsverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.

(2) Die für den reglementierten Beruf zuständige staatliche Stelle benennt ein weiteres Mitglied mit beratender Funktion für die Gutachtergremien gemäß § 25 Absatz 1 und 2.

§ 36
Evaluation

(1) Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung werden ihre Anwendungen und Auswirkungen überprüft.

(2) Über das Ergebnis ist der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten.

§ 37
Übergangsregelung

Akkreditierungen sind für Anträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden, rückwirkend bis höchstens 1. Januar 2018 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Akkreditierungen vorlagen.

§ 38
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 29. Mai 2019

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange