Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Landesschiedsstelle gemäß § 114 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
(Landesschiedsstellenverordnung – LSchiedVO)

Vom 23. Februar 2004

Rechtsbereinigt mit Stand vom 5. Februar 2008

Aufgrund von § 114 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3054) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Zusammensetzung

(1) Die für den Freistaat Sachsen zu bildende Landesschiedsstelle nach § 114 Abs. 1 SGB V besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie fünf Vertretern der Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen sowie fünf Vertretern der zugelassenen Krankenhäuser.

(2) Zur Vertretung der Krankenkassen werden je ein Vertreter sowie zwei Stellvertreter

  1. von der AOK Sachsen,
  2. vom BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen,
  3. von der IKK Sachsen,
  4. von der Landesvertretung Sachsen des Verbandes der Angestellten-Krankenkasse e.V./Verband der Arbeiterersatzkassen e.V. sowie
  5. gemeinsam von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Chemnitz
bestellt.

(3) Der erweiterten Schiedsstelle gemäß § 115 Abs. 3 SGB V gehören zusätzlich fünf Vertreter der Vertragsärzte an.

(4) 1Der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle haben jeweils einen Stellvertreter. 2Die übrigen Mitglieder haben jeweils zwei Stellvertreter.

§ 2
Geschäftsführung

1Die Geschäfte der Landesschiedsstelle werden durch eine Geschäftsstelle geführt. 2Sie wird abwechselnd für jeweils zwei Jahre bei der Krankenhausgesellschaft Sachsen und der AOK Sachsen eingerichtet. 3Der Vorsitzende der Landesschiedsstelle leitet die Geschäftsstelle.

§ 3
Zuständige Behörde

Zuständige Landesbehörde nach § 114 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 SGB V und zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das Staatsministerium für Soziales.

§ 4
Amtsdauer

(1) 1Die Amtsperiode der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle beträgt vier Jahre. 2Die nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung beginnende Amtsperiode endet am 31. Dezember 2007.

(2) 1Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle endet mit dem Ablauf der Amtsperiode; dies gilt entsprechend für die während einer Amtsperiode neu bestellten Mitglieder. 2Die Mitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Bestellung ihrer Nachfolger im Amt. 3Die Wiederbestellung ist zulässig. 4§ 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V bleibt unberührt.

§ 5
Abberufung und Niederlegung

(1) 1Die beteiligten Organisationen können gemeinsam den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund abberufen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die zuständige Behörde nach Anhörung des Betroffenen und der beteiligten Organisationen. 3Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer der antragstellenden Organisation unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der übrigen Organisationen die Fortdauer der Bestellung des Betroffenen bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Die übrigen Mitglieder können von der entsendenden Stelle, im Falle der Bestellung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V durch die zuständige Behörde aus wichtigem Grund abberufen werden. 2Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles der vertretenen Organisation die weitere Amtsführung ihres Vertreters oder Stellvertreters bis zum Ablauf der Amtsperiode nicht zugemutet werden kann. 3Die Abberufung ist der Geschäftsstelle mitzuteilen; gleichzeitig soll ein Nachfolger bestellt werden. 4Die Geschäftsstelle informiert hierüber die übrigen beteiligten Organisationen schriftlich.

(3) 1Der Vorsitzende, die Mitglieder und ihre Stellvertreter können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. 2Die Niederlegung wird mit dem Eingang der Erklärung wirksam. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen schriftlich über die Niederlegung.

§ 6
Amtsführung

(1) 1Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen. 2Sind sie verhindert, haben sie ihren Stellvertreter und die Geschäftsstelle unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

§ 7
Verfahren

(1) 1Der Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. 2Im Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile zu benennen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. 3In den Fällen des § 112 Abs. 2 und § 115 Abs. 3 SGB V ist der Vertragsinhalt, der festgesetzt werden soll, anzugeben und die begehrte Festsetzung zu begründen. 4Dem Antrag sind die zur Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) 1Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. 2Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 3Erscheint für eine geladene Vertragspartei niemand zur Verhandlung, kann in deren Abwesenheit verhandelt werden, wenn in der Ladung darauf hingewiesen ist. 4Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Vertragsparteien darauf verzichtet haben.

(3) 1Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2Die zuständige Behörde kann beratend an der Sitzung teilnehmen oder Vertreter entsenden.

(4) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(5) Zeugen und Sachverständige können hinzugezogen werden.

(6) Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und mit Rechtsbehelfsbelehrung den Vertragsparteien zuzustellen.

(7) 1Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist den Vertragsparteien zuzuleiten.

§ 8
Einigungsversuch und Vermittlungsvorschlag

(1) 1Die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle soll auf eine Einigung der Vertragsparteien hinwirken. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, kann sie eine Frist setzen, innerhalb derer sich die Vertragsparteien einigen können. 3Erklären die Vertragsparteien übereinstimmend, dass eine Einigung nicht möglich ist, kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

(2) Einigen sich die Vertragsparteien nach Beginn des Schiedsverfahrens, haben sie dies der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle unverzüglich mitzuteilen.

(3) Einigen sich die Vertragsparteien auch innerhalb der nach Absatz 1 gesetzten Frist nicht, stellt die Landesschiedsstelle oder die erweiterte Schiedsstelle ihnen einen Vermittlungsvorschlag mit dem Hinweis zu, dass der Inhalt des Vertrages durch Entscheidung festgesetzt wird, wenn der Vermittlungsvorschlag nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung angenommen wird.

(4) 1Der Vermittlungsvorschlag ist zu begründen. 2Die Vertragsparteien können auf die schriftliche Begründung des Vermittlungsvorschlages einvernehmlich verzichten, wenn eine Vertragspartei sofort erklärt, dass sie den Vermittlungsvorschlag ablehnt.

§ 9
Beschlussfähigkeit, Beratung und Beschlussfassung

(1) Die Landesschiedsstelle ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens

  1. ein unparteiisches Mitglied,
  2. drei Vertreter der zugelassenen Krankenhäuser,
  3. drei Vertreter der Krankenkassen und
  4. bei der erweiterten Schiedsstelle zusätzlich drei Vertreter der Vertragsärzte
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung auch dann entschieden werden kann, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind; hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.

(2) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.

(3) Ein Mitglied der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung ein Krankenhaus betrifft, bei dem es tätig ist.

(4) 1Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. 2Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10
Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen

1Zeugen und Sachverständige, die von der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder eine Vergütung nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten ( Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzJVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2859), in der jeweils geltenden Fassung. 2Der Anspruch auf Entschädigung oder Vergütung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen. 3Die Entschädigung oder Vergütung wird von dem Vorsitzenden festgesetzt. 1

§ 11
Entschädigung der Mitglieder

(1) 1Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2003 (SächsGVBl. S. 897), in der jeweils geltenden Fassung, und einen Pauschbetrag für sonstige Barauslagen und für Zeitaufwand, dessen Höhe die beteiligten Organisationen festsetzen. 2Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zustande, setzt die zuständige Behörde den Pauschbetrag fest. 3Der Anspruch auf Entschädigung ist bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

(2) Für die übrigen Mitglieder richtet sich der Anspruch auf Entschädigung gegen die entsendende Stelle nach den dort geltenden Regelungen.

§ 12
Gebühren und Kostentragungspflicht

(1) 1Für die Festsetzung des Inhalts eines Vertrages wird eine Gebühr von 1 200 bis 4 000 EUR erhoben. 2Wird das Schiedsverfahren durch einen Vermittlungsvorschlag erledigt, wird eine Gebühr von 600 bis 2 000 EUR erhoben. 3Für die Bestimmung eines Prüfers nach § 113 Abs. 1 SGB V beträgt die Gebühr 500 EUR, bei Erledigung durch einen Vermittlungsvorschlag 250 EUR. 4Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, wird ebenfalls eine Gebühr von 500 EUR erhoben.

(2) 1Der Vorsitzende setzt die Gebühr fest; er bestimmt ihre Höhe im Falle des Absatzes 1 Satz 1 und 2 nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles. 2Die Gebühr und die sonstigen zu erhebenden Kosten werden einen Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig oder sobald sich das Schiedsverfahren auf andere Weise erledigt hat.

(3) 1Die am Verfahren beteiligten Parteien tragen die Gebühr und die Entschädigung für Zeugen und Sachverständige zu gleichen Teilen. 2Die auf einer Vertragsseite beteiligten Organisationen haften als Gesamtschuldner.

(4) Die nicht nach Absatz 3 gedeckten Kosten der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle einschließlich der sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle trägt die für den Sitz der Geschäftsstelle zuständige Organisation.

§ 13
Geschäftsordnung

Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.

§ 14
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. Februar 2004

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

 

Änderungsvorschriften

Änderung der Landesschiedsstellenverordnung

Art. 3 der Verordnung vom 21. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 74, 75)