Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Vom 2. Juli 2019

Auf Grund des § 40 Absatz 3 und 4 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Lehramtsprüfungsordnung II

Die Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 1 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 467),“ die Wörter „die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2018 (SächsGVBl. 2019 S. 55) geändert worden ist,“ eingefügt.
2.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
wer ein Fachstudium an einer Universität oder an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss erfolgreich abgeschlossen hat und damit eine Ausbildung nachweist, die mindestens
a)
zwei Fächern,
b)
einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach,
c)
zwei beruflichen Fachrichtungen oder
d)
einer beruflichen Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen
zugeordnet werden kann und nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I abweicht, oder“.
bb)
Folgende Sätze werden angefügt:
„Für das Lehramt an Grundschulen gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass eine Ausbildung nachzuweisen ist, die mindestens ein Fach, die Grundschuldidaktik und den bildungswissenschaftlichen Bereich umfasst. Für das Lehramt Sonderpädagogik gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass eine Ausbildung nachzuweisen ist, die mindestens ein Fach der Oberschule oder die Grundschuldidaktik und einen Förderschwerpunkt umfasst.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „hat“ das Wort „oder“ eingefügt.
ccc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5.
wissenschaftliche Ausbildungen in zwei Fächern, in einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach, in zwei beruflichen Fachrichtungen oder in einer beruflichen Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen nach den §§ 3 bis 9 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung absolviert hat“.
bb)
In Satz 3 wird nach der Angabe „10,“ die Angabe „§ 12 Absatz 7“ eingefügt.
cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst dauert zwei Unterrichtshalbjahre.“
dd)
In Satz 7 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
3.
In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „amtsärztlichen Gutachtens“ durch die Wörter „ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 4 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
4.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Sätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Zulassung zum im ersten Schulhalbjahr beginnenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. März des Jahres, in welchem der Vorbereitungsdienst beginnt, bei der Schulaufsichtsbehörde elektronisch unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. Die Zulassung zum im zweiten Schulhalbjahr beginnenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde elektronisch unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen.“
bb)
Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Nummer 8 werden die Wörter „4 Absatz 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)“ durch die Wörter „14b des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646)“ ersetzt.
bbb)
In Nummer 12 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc)
In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
ddd)
Folgende Nummer 14 wird angefügt:
„14.
gegebenenfalls ein Antrag auf Verkürzung der Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 12 Absatz 7 und Nachweise über die Tatsachen, die eine Verkürzung begründen.“
cc)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
dd)
Im neuen Satz 5 werden die Wörter „2 Absatz 6 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460)“ durch die Wörter „1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732)“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Vorlage einzelner Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 spätere Termine bestimmen.“
c)
Absatz 3 wird gestrichen.
5.
§ 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
b)
In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5.
eine schulpraktische Prüfung nach § 16 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung endgültig nicht bestanden ist.“
6.
In § 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „2 der Verordnung vom 15. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 87)“ durch die Wörter „1 der Verordnung vom 7. Mai 2018 (SächsGVBl. S. 240)“ ersetzt.
7.
In § 9 Satz 2 werden die Wörter „vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
8.
In § 10 werden die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714)“ durch die Wörter „das Gesetz vom 28. März 2019 (SächsGVBl. S. 243)“ ersetzt.
9.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das Wort „Direktor“ durch das Wort „Präsident“ ersetzt.
10.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorbereitungsdienst beginnt zweimal jährlich zu den von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Terminen im ersten und im zweiten Unterrichtshalbjahr.“
b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „24 Monate“ durch die Wörter „vier Unterrichtshalbjahre“ ersetzt.
c)
Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Kann dem Studienreferendar nach Ablauf der nach Absatz 5 beantragten Verlängerung des Vorbereitungsdienstes weiterhin kein selbstständiger Unterricht übertragen werden, gilt die Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
d)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
11.
In § 13 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht.“
12.
§ 14 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
13.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Vorbereitungsdienst in Teilzeit sollen die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der letzten zehn Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden.“
b)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die mündliche Prüfung nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 findet zu dem von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Termin statt.“
14.
§ 16 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„An Prüfungslehrproben und mündlichen Prüfungen kann je ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus und der Schulaufsichtsbehörde als Zuhörer teilnehmen.“
15.
In § 26 Absatz 1 Satz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „4“ durch die Angabe „3“, die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ und die Angabe „6“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
16.
In § 30 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570)“ durch die Wörter „1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232)“ ersetzt.
17.
In § 38 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 165 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)“ durch die Wörter „vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473)“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung

Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 378) geändert worden ist, wird der folgende Satz eingefügt:

„Ein Bewerber, der an einer berufsbildenden Schule eingesetzt ist, soll während des schulpraktischen Teils in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schulen unterrichten.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

Dresden, den 2. Juli 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften