Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes

Vom 5. Juli 2019

Artikel 1
Änderung der einzelnen Vorschriften

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691, 1923), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. Mai 2015 (SächsABl. S. 763) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), wird wie folgt geändert:

1.
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
a)
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a)
Für die Arbeitnehmer des Freistaates Sachsen findet für die Erstattung von Reisekosten das Sächsische Reisekostengesetz entsprechende Anwendung (§ 23 Absatz 4 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder). Auszubildende des Freistaates Sachsen nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz erhalten nach § 10 Absatz 1 dieses Tarifvertrages bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Auszubildende des Freistaates Sachsen nach dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen erhalten nach § 10 Absatz 1 dieses Tarifvertrages bei Dienstreisen eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes.“
bb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
Für Mitglieder der Personalvertretungen ist Folgendes zu beachten:
aa)
Mitglieder der Personalvertretungen erhalten, unabhängig vom Umfang einer eventuell erfolgten Freistellung, nach § 45 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), in der jeweils geltenden Fassung, bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Reisekostenvergütung nach § 1 Absatz 2 des Sächsischen Reisekostengesetzes.
bb)
In Erfüllung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben durchgeführte Reisen sowie Reisen zu Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nach § 47 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes sind keine Dienstreisen. Sie bedürfen deshalb keiner Anordnung oder Genehmigung durch den zuständigen Anordnungsbefugten. Die Entscheidung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von triftigen Gründen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges obliegt auch bei Mitgliedern von Personalvertretungen dem zuständigen Anordnungsbefugten. Die Dienststelle, welche die durch die Tätigkeit der Personalvertretung entstandenen Kosten zu tragen hat, besitzt das Recht, zu prüfen, ob die Kosten durch die Wahrnehmung der der Personalvertretung gesetzlich übertragenen Aufgaben entstanden sind.
cc)
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 1. März 2018, 5 P 5/17, der zu einem Fall aus dem sächsischen kommunalen Bereich und zum sächsischen Reisekosten- und Personalvertretungsrecht ergangen war, zur Wegstreckenentschädigung für Fahrten freigestellter Personalratsmitglieder zwischen Wohnung und Sitz des Personalrats entschieden. Danach sind bei der Bemessung der Wegstreckenentschädigung für solche Fahrten die fiktiven Kosten für Fahrten von der Wohnung zur bisherigen Dienststelle und zurück anzurechnen. Auf die hierzu ergangenen Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 1. November 2018, Akten­zeichen 16-P 1700/18/47-2018/42586, und vom 26. Februar 2019, Aktenzeichen 16-P 1700/18/47-2019/11052, wird verwiesen.“
cc)
Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c)
Buchstabe b gilt entsprechend für Reisen der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen einschließlich der jeweiligen Stellvertreter, welche sie in Ausübung ihres Amtes ausführen (vergleiche § 179 Absatz 3 und 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I S. 3234], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 [BGBl. I S. 473] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).“
b)
Ziffer II Nummer 1 Buchstabe c Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die für die Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise mögliche Schriftform kann durch handschriftliche Unterzeichnung oder gemäß § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch eine qualifizierte elektronische Signatur erfolgen.“
c)
Ziffer III Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa)
In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „6.00 Uhr“ durch die Angabe „6 Uhr“ ersetzt.
bbb)
Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
„bb)
Grundsätzlich ist die Reise als zumutbar anzusehen, wenn der Geschäftsort bis 20 Uhr und der Dienst- oder Wohnort bis 22 Uhr erreicht werden kann.“
bb)
In Buchstabe c Satz 3 wird die Angabe „§§ 186 ff. BGB“ durch die Wörter „§§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
cc)
Buchstabe d Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Reisekostenvergütung kann schriftlich oder gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch eine qualifizierte elektronische Signatur beantragt werden.“
d)
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 4 wird aufgehoben.
bb)
Die Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt geändert:
aaa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle einer Flugzeugbenutzung aus wirtschaftlichen Gründen dürfen Flugkosten auch dann erstattet werden, wenn dadurch die Reisekostenvergütung
a)
bei wenigstens 4 Stunden Arbeitszeitgewinn um höchstens 150 Euro und
b)
bei wenigstens 8 Stunden Arbeitszeitgewinn um höchstens 300 Euro
höher als bei der Benutzung eines anderen regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels wird.“
bbb)
Folgender Satz 4 wird angefügt:
„Reisezeiten an dienstfreien Tagen nach § 2 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Kostenvergleichsberechnung im Sinne des Satzes 3 als Arbeitszeitgewinn angesetzt. Die tarif- und arbeitszeitrechtlichen Regelungen zur Anerkennung von Reisezeit als Arbeitszeit bleiben hiervon unberührt.“
cc)
Die Nummern 6 bis 11 werden die Nummern 5 bis 10.
e)
Ziffer V wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
Buchstabe b wird aufgehoben.
bbb)
Buchstabe c wird Buchstabe b.
bb)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 3 werden die Wörter „und entsprechende Nachweise sind beizufügen“ gestrichen.
bbb)
Satz 8 wird wie folgt gefasst:
„Bei unterschiedlicher Bewertung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von triftigen Gründen zwischen der Reisekostenstelle und dem Dienstreisenden obliegt die abschließende Entscheidung hierüber dem Anordnungsbefugten.“
f)
Ziffer VII Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e)
Die pauschale Kürzung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes erfolgt nur, wenn aus der Unterkunftsrechnung der Anteil für das erhaltene Frühstück nicht ersichtlich ist, die Übernachtungskosten aber Kosten hierfür enthalten. Wurde ein Anteil für das Frühstück ausgewiesen, ist dieser Betrag für die Kürzung maßgebend. Zur Vermeidung, dass das aus umsatzsteuerlichen Gründen auf der Hotelrechnung separat ausgewiesene Frühstück in voller Höhe aus dem Tagegeld zu bestreiten ist, wurde durch Schreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 29. März 2010, Az.: 16-P 1707-10/1-6419, den Ressorts empfohlen, Unterkunft und Verpflegung des Amtes wegen unentgeltlich bereitzustellen. In diesem Falle werden vom Tagegeld gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Reisekostengesetzes für das Frühstück 4,80 Euro (sowie für das Mittag- und Abendessen je 9,60 Euro) einbehalten anstelle des auf der Hotelrechnung für das Frühstück (beziehungsweise für das Mittag- und Abendessen) ausgewiesenen höheren Betrages.“
bb)
Buchstabe f wird aufgehoben.
cc)
Buchstabe g wird Buchstabe f und wie folgt geändert:
aaa)
Satz 6 wird aufgehoben.
bbb)
Folgender Satz wird angefügt:
„Eine zentrale Zimmerreservierung stellt eine geeignete Begründung für höhere Übernachtungskosten dar.“
dd)
Buchstabe h wird Buchstabe g.
g)
In Ziffer XIII Satz 2 werden die Wörter „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Sächsische Auslandsreisekostenverordnung – SächsARKVO) vom 14. März 1997 (SächsGVBl. S. 362), zuletzt geändert durch Artikel 12 § 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 881)“ durch die Wörter „Sächsische Auslandsreisekostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 535), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Juni 2015 (SächsGVBl. S. 445) geändert worden ist“ ersetzt.
2.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a)
In Ziffer II Nummer 8 Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560) geändert worden sind, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)“ durch die Wörter „Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
b)
Ziffer III wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 4 Satz 3 wird die Angabe „2,50 EUR“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
bb)
Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9.
Die Bearbeitung der Reisekostenabrechnungen soll innerhalb von vier Wochen durch die Reisekostenstellen erfolgen.“
cc)
Die bisherigen Nummern 9 bis 19 werden die Nummern 10 bis 20.

Artikel 2
Änderung von Anlagen

Die Anlagen 3 und 4 zur Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 5. Juli 2019

Der Staatsminister für Finanzen
Dr. Matthias Haß

Anlagen

Anlage 3
Anerkennung/Erstattung von Übernachtungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG (Ausland: SächsARKVO)

Anlage 4
Kostenvergleich: Flugzeug/regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel (Bahn)

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