Erste Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken

Vom 10. Juli 2019

I.
Änderung der Verwaltungsvorschrift
über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken vom 13. Mai 2014 (SächsABl. S. 728), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen wie folgt geändert:

1.
Ziffer III Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 2 wird das Wort „ist“ durch die Wörter „oder als Nebenabrede im Arbeitsvertrag vereinbart ist“ ersetzt.
b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Satz 3 gilt nicht für Bedienstete, die im Einzelfall auf Anforderung des Jagdleiters und nach Weisung ihres Vorgesetzten für die Vorbereitung und Durchführung von Gesellschaftsjagden und Nachsuchen zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Jagdausübung verpflichtet werden.“
2.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden am Satzende vor dem Punkt die Wörter „, wenn der Bedienstete mindestens fünf Stück Schalenwild im Jagdjahr erlegt“ eingefügt.
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.
b)
Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden am Satzende vor dem Punkt die Wörter „, wenn der Hundehalter mit seinem Jagdhund mindestens zehn Einsätze im Jagdjahr nachweist“ eingefügt.
bb)
Satz 3 wird aufgehoben.
cc)
Im neuen Satz 4 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
dd)
Folgender Satz wird angefügt:
„Nicht als Einsatz nach Satz 1 zählen Nachsuchen, die der Hundehalter verursacht hat, es sei denn, dass ein weiterer Bediensteter die Durchführung der Nachsuche nachweislich bestätigt hat.“
c)
Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3.
a)
Bediensteten können Anteile der Anschaffungskosten eines Welpen einer für Stöbern oder Nachsuchen geeigneten Jagdhunderasse gewährt werden, wenn an der Jagdhundehaltung ein dienstliches Interesse besteht. Die Anteile betragen für einen Welpen 50 Prozent, für einen zusätzlichen Welpen 75 Prozent und für jeden weiteren Welpen 100 Prozent der Anschaffungskosten. Bei der Festlegung der Anteile gilt jeder vom Bediensteten gehaltene Jagdhund, für den eine Basisentschädigung gewährt wird, als Welpe. Satz 2 ist für den Bediensteten günstig anzuwenden. Für die Anschaffung älterer, brauchbarer Jagdhunde gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend bis zur Höhe der Anschaffungskosten eines Welpen der jeweiligen Jagdhunderasse.
b)
Die gewährten Anteile der Anschaffungskosten sind zurückzuzahlen, wenn der Jagdhund die Brauchbarkeit nach spätestens drei Jahren nicht erlangt oder für ihn als brauchbaren Jagdhund nicht für mindestens drei Jagdjahre eine Jagdhundeaufwandsentschädigung gezahlt wird. Eine Rückzahlung erfolgt nicht, wenn der Jagdhund beim Einsatz getötet oder so schwer verletzt wird, dass er nicht mehr für die Jagdausübung verwendet werden kann.“
d)
Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:
„Der Hundehalter erhält bis zum vollendeten neunten Lebensjahr des Jagdhundes weiterhin die Ba­sis­entschädigung, wenn sein Jagdhund beim Einsatz so schwer verletzt wird, dass er nicht mehr für die Jagdausübung verwendet werden kann.“
e)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5.
Aufwandsentschädigungen für nach dem 17. Februar 2018 beschaffte Schalldämpfer für Langwaffen werden bis zur Höhe der nachgewiesenen notwendigen Kosten Bediensteten gewährt, die zum Zeitpunkt des Erwerbs angestellte Jäger gemäß Ziffer III Nummer 1 waren. Notwendig sind insbesondere die Kosten für den Erwerb des Schalldämpfers, den Umbau der Langwaffe und für waffenrechtliche Eintragungen. Beim Erwerb einer Langwaffe mit Schalldämpfer wird die Aufwandsentschädigung pauschal gewährt, sofern der Kaufpreis für den Schalldämpfer nicht getrennt ausgewiesen ist. Bediensteten, die Aufwandsentschädigungen nach Ziffer IV Nummer 2 erhalten und Nachsuchen durchführen, wird ein weiterer Schalldämpfer für die zur Nachsuche verwendete Langwaffe entschädigt, wenn hieran ein dienstliches Interesse besteht. Die Aufwandsentschädigungen werden, auf die Entschädigungssätze der Anlage beschränkt, jedem Bediensteten einmal innerhalb eines Zeitraums von zehn Jagdjahren gewährt; im Falle des Satzes 4 wird der Zehn-Jahres-Zeitraum für jede Langwaffe gesondert berechnet. Nummer 1 Satz 2 findet keine Anwendung.“
f)
Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 6.
g)
In Nummer 6 Satz 1 werden das Wort „zugewiesenen“ durch das Wort „abrechnenden“ ersetzt und vor dem Punkt am Ende die Wörter „; die Aufwandsentschädigungen gemäß Nummer 5 werden durch den abrechnenden Forstbezirk oder die Schutzgebietsverwaltung nach Vorlage der Nachweise ausgezahlt“ eingefügt.
3.
Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu Ziffer IV Nummer 1, 2 und 5)
1.
Jagdaufwandsentschädigungen
a)
Die pauschale Teilkostenerstattung beträgt je Jagdjahr:
pauschale Teilkostenerstattung
Wild Pauschale
Anzahl erlegtes Schalenwild Pauschale
Teilkostenerstattung
ab  5 Stück 200 Euro
ab 10 Stück 300 Euro
ab 25 Stück 400 Euro
b)
Das Erlegungs- und Transportgeld beträgt:
Erlegungs- und Transportgeld
Wild Erlegungsgeld Transportgeld
Schalenwild
(aufgebrochen)
Erlegungsgeld
Euro/Stück
Transportgeld
Euro/Stück
bis einschließlich 25 kg 4,50*  6,50
über 25 kg 4,50* 10,00
*
Wird die Verwendung bleifreier Büchsenmunition verbindlich vorgegeben, erhöht sich das Erlegungsgeld auf 5,00 Euro für jedes ab diesem Zeitpunkt erlegte Stück Schalenwild
2.
Jagdhundeaufwandsentschädigungen
a)
Die Basisentschädigung für brauchbare Jagdhunde beträgt für Erdhunderassen 500 Euro und im Übrigen 900 Euro je Jagdjahr.
b)
Die Basisentschädigung für Jagdhunde in Ausbildung beträgt für Erdhunderassen 150 Euro und im Übrigen 250 Euro je Jagdjahr. Sie wird längstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres gezahlt.
c)
Die Einsatzpauschale beträgt 30 Euro je Einsatz.
3.
Aufwandsentschädigungen für Schalldämpfer
Die Aufwandsentschädigung gemäß Ziffer IV Nummer 5 beträgt in den Fällen von Satz 1 und 2 bis zu 1 000 Euro, im Falle von Satz 3 beträgt sie 500 Euro.“

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. ­April 2019 in Kraft.

Dresden, den 10. Juli 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär

Änderungsvorschriften