Verordnung
des Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Änderung
der Zuständigkeitsverordnung Tierische Nebenprodukte
Vom 22. Juli 2019
Auf Grund des § 1 Absatz 7 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe g des Gesetzes vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 268) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Tierische Nebenprodukte
§ 1 der Zuständigkeitsverordnung Tierische Nebenprodukte vom 3. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 961), die durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. April 2019 (SächsGVBl. S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1 Buchst.“ durch die Wörter „Absatz 1 Buchstabe“ ersetzt und die Wörter „durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33)“ werden durch die Wörter „zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86)“ ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
- c)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
- „c)
- Entgegennahme der Information an die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Entscheidung nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,“
- d)
- In Buchstabe d wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt und die Angabe „Nr. 717/2013 (ABl. L 201 vom 26.7.2013, S. 31)“ wird durch die Angabe „2019/319 (ABl. L 61 vom 28.2.2019, S. 1)“ ersetzt.
- e)
- Buchstabe e wird aufgehoben.
- f)
- Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe e und wie folgt gefasst:
- „e)
- Meldungen nach § 26 Absatz 2 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;“
- 2.
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a wird die Angabe „Abs. 1 Buchst.“ durch die Wörter „Absatz 1 Buchstabe“ ersetzt.
- b)
- In Buchstabe b wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
- c)
- In Buchstabe c wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt sowie die Angabe „TierNebV“ durch die Wörter „der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung“ ersetzt.
- d)
- In Buchstabe d wird die Angabe „Buchst.“ durch das Wort „Buchstabe“ ersetzt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- e)
- Folgende Buchstaben e und f werden angefügt:
- „e)
- Genehmigung der Verwendung zu Forschungszwecken und anderen spezifischen Zwecken nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
- f)
- Genehmigung der Verwendung zu besonderen Fütterungszwecken nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Dresden, den 22. Juli 2019
Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch