Historische Fassung war gültig vom 31.08.2019 bis 12.05.2021

Gesetz
zur Durchführung der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit
(EVTZVODG)

Vom 2. August 2019

Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Zuständigkeit

Zuständige Behörde für den Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 19), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1302/2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 303, ABl. L 330 vom 3.12.2016, S. 5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die Landesdirektion Sachsen.

§ 2
Haftungsbeschränkung

Ist die Haftung mindestens eines Mitglieds eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit aus einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des nationalen Rechts, dem dieses Mitglied unterliegt, beschränkt, so können die anderen Mitglieder ihre Haftung ebenfalls in der Übereinkunft beschränken.

§ 3
Veröffentlichung

Die Veröffentlichung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 erfolgt im Sächsischen Amtsblatt.

§ 4
Verordnungsermächtigung

Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, das Nähere zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die EVTZ-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 78), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, außer Kraft.

Dresden, den 2. August 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller