Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung
zur Denkmalförderung
(RL Denkmalförderung – RL DFö)
Vom 31. August 2019
[geändert durch RL vom 74. Juni 2020 (SächsABl. S. 884)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]
I
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
- 1.
- Zuwendungszweck
- Ziel dieser Richtlinie ist die Sicherung, der Erhalt, die Pflege und die Nutzbarmachung der sächsischen Kulturdenkmale sowie des mit diesen verbundenen materiellen und immateriellen kulturellen Erbes. Die Zuwendungen sollen die Erfüllung der Erhaltungspflichten nach § 8 Absatz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 2019 (SächsGVBl. S. 644) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterstützen, die Auseinandersetzung der Öffentlichkeit mit dem sächsischen Kulturdenkmalbestand fördern und der Bewahrung und Fortentwicklung insbesondere von handwerklichem Wissen und Können dienen. Hierzu werden insbesondere ein allgemeines Programm (Landesprogramm Denkmalpflege) und ein Programm für Kulturdenkmale besonderer Bedeutung, die das nationale kulturelle Erbe mitprägen und die in den Anwendungsbereich von Förderprogrammen der Bundesregierung und der Europäischen Union fallen, sowie sonstiger Maßnahmen von landesweiter Bedeutung (Sonderprogramm Denkmalpflege) aufgelegt.
- Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
- 2.
- Rechtsgrundlagen
- Die Rechtsgrundlagen für diese Richtlinie ergeben sich aus Artikel 11 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen vom 27. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 243), die durch das Gesetz vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 8 Absatz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes sowie den Festlegungen des jeweils geltenden Gesetzes zur Feststellung des Haushaltes des Freistaats Sachsen in der jeweils geltenden Fassung.
- Darüber hinaus finden die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der VwV zu §§ 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1209) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
- 3.
- Soweit die Zuwendungen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, finden
- a)
- die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, und
- b)
- die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
- in den jeweils geltenden Fassungen, Anwendung.
II
Gegenstand der Förderung
Eine Zuwendung kann bewilligt werden für
- 1.
- Maßnahmen zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung eines Kulturdenkmals. Dazu gehören auch:
- a)
- Maßnahmen zur Instandsetzung und Wiederherstellung eines früheren Zustandes,
- b)
- Maßnahmen, um ein zerstörtes Denkmal wiederzugewinnen oder um ein Denkmal oder Teile desselben nachzubilden,
- c)
- Maßnahmen, um ein Kulturdenkmal an einen anderen Ort zu versetzen,
- 2.
- Bauaufnahmen, Schadensuntersuchungen sowie restauratorische Untersuchungen,
- 3.
- Maßnahmen an nicht denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäudeteilen innerhalb eines Denkmalschutzgebietes (§ 21 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes), die zur Erhaltung des geschützten Erscheinungsbildes erforderlich sind, sofern diese auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde durchzuführen sind,
- 4.
- technische Maßnahmen, die für die Erhaltung des Denkmals oder von Teilen des Denkmals erforderlich sind,
- 5.
- Maßnahmen, um die durch Bergung aus einem Denkmal gewonnenen und wiederverwendbaren Teile in einen neuen ganzheitlichen oder fragmentarischen Zusammenhang zu stellen,
- 6.
- Maßnahmen der Fortbildung im Bereich der Denkmalpflege,
- 7.
- Maßnahmen, um archäologische Kulturdenkmale zu dokumentieren, zu sichern und falls erforderlich auszugraben,
- 8.
- Maßnahmen auf landwirtschaftlich genutzter Fläche zum Schutz darunterliegender archäologischer Sachzeugen,
- 9.
- Maßnahmen aufgrund von Verfügungen nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes, soweit diese durch die zuständige Denkmalschutzbehörde im Wege der Ersatzvornahme vollzogen werden. Innerhalb städtebaulicher Gesamtmaßnahmen sind Maßnahmen der Sicherung förderfähig, soweit eine Instandsetzung nach Maßgabe der Nummern 7.6.1 und 7.6.2 der RL Städtebauliche Erneuerung vom 14. August 2018 (SächsABl. S. 1047), in der jeweils geltenden Fassung, nicht zu erwarten ist.
III
Zuwendungsempfänger
- 1.
- Zuwendungsempfänger können sein:
- a)
- Eigentümer,
- b)
- Bauunterhaltspflichtige oder auf andere Weise berechtigte Besitzer eines Kulturdenkmals,
- c)
- die Bevollmächtigten der unter den Buchstaben a und b Genannten,
- d)
- gemeinnützige Vereinigungen mit satzungsgemäß denkmalpflegerischen Aufgaben,
- e)
- rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts und des öffentlichen Rechts als Träger von Maßnahmen der Fortbildung nach Ziffer II Nummer 6,
- f)
- Träger von unteren Denkmalschutzbehörden für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9, wenn sie nicht Eigentümer sind.
- 2.
- Zuwendungsempfänger können nicht sein:
- a)
- ausländische Staaten,
- b)
- die Bundesrepublik Deutschland,
- c)
- der Freistaat Sachsen und andere Bundesländer,
- d)
- juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts, an denen die unter Nummer 2 Buchstabe a bis c bezeichneten Rechtsträger eine Mehrheit im Sinne von § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innehaben,
- e)
- Unternehmen beziehungsweise Einrichtungen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a der Allgemeinen Freistellungsverordnung).
- 3.
- Wird die Bauunterhaltspflicht für ein Kulturdenkmal, ein Denkmalschutzgebiet, ein Grabungsschutzgebiet, ein archäologisches Reservat oder von Teilen der drei Letztgenannten, das im Eigentum eines der in Nummer 2 Genannten steht, für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren durch Vertragsbindung auf einen Dritten übertragen, so kann dieser Zuwendungsempfänger sein.
IV
Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsfähigen Maßnahmen müssen mit der denkmalrechtlichen Genehmigung gemäß § 12 Absatz 1 und 2, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 2 und § 23 Absatz 3 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes oder der die denkmalrechtliche Genehmigung enthaltenden Entscheidung, insbesondere einer Baugenehmigung, übereinstimmen, soweit erforderlich.
V
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
- 1.
- Zuwendungsart
- Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.
- 2.
- Finanzierungsart
- Die Finanzierung erfolgt als Anteilfinanzierung oder als Festbetragsfinanzierung.
- 3.
- Form der Zuwendung
- a)
- Die Zuwendung wird, außer bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9, als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
- b)
- Im Fall der Förderung einer Ersatzvornahme nach Ziffer II Nummer 9 ist die Zuwendung zurückzuzahlen, soweit sie nach den weiteren Maßgaben von Ziffer VI Nummer 5 bei dem Verpflichteten beigetrieben werden kann.
- 4.
- Bemessungsgrundlagen
- a)
- Zuwendungsfähig sind Aufwendungen, die aus Gründen der Denkmalpflege an einem Kulturdenkmal vorgenommen werden, soweit sie den üblichen Aufwand bei vergleichbaren nicht denkmalgeschützten Objekten übersteigen (denkmalbedingter Mehraufwand). Der denkmalbedingte Mehraufwand der einzelnen Maßnahmen wird, soweit dort erfasst, nach dem Mehrkostenkatalog (Anlage 1), ansonsten nach pflichtgemäßem Ermessen der Bewilligungsbehörde ermittelt.
- b)
- Bei der Kofinanzierung von Vorhaben, die vom Bund gefördert werden, gelten für die Festlegung der zuwendungsfähigen Ausgaben die Fördergrundsätze des Bundes auch für die Gewährung der Landesförderung.
- c)
- Die Kosten des Erwerbs eines Grundstücks sind ausnahmsweise zuwendungsfähig, wenn die zumindest begründete Vermutung besteht, dass sich auf dem Grundstück ein archäologisches Kulturdenkmal verbirgt, welches durch die Nutzung des Grundstücks gefährdet ist und dieser Gefahr durch den Erwerb abgeholfen wird.
- d)
- Berücksichtigung von Eigenleistungen bei Maßnahmen an Kulturdenkmalen
- Eigenleistungen können bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben berücksichtigt werden. Der Wert der eigenen Arbeitsleistung ist mit dem gesetzlich geltenden Mindestlohn, bei Nachweis der fachlichen Eignung für die auszuführende Arbeit mit 25 Prozent über dem Mindestlohn anzusetzen.
- Der Wert der Eigenleistungen kann auf den Eigenanteil angerechnet werden. Die Fördermittel dürfen insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der nach Abzug der Eigenleistung von den Gesamtkosten verbleibt.
- e)
- Anrechnung von Leistungen Dritter/Vermeidung von Doppelförderung
- Die Summe der Zuwendungen verschiedener Fördermittelgeber darf 100 Prozent der Gesamtkosten der geförderten Maßnahme einschließlich der Eigenleistungen nicht übersteigen.
- Soweit auf die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Bewilligung weitere Drittmittel geleistet werden, ist die Bewilligung außer in den Fällen der Nummer 5 Buchstabe d entsprechend anzupassen.
- Zuschüsse nach dieser Richtlinie können auch zur Beibringung eines Eigenanteils im Rahmen der Förderung von Maßnahmen aus sonstigen öffentlichen Förderprogrammen verwendet werden, soweit diese Förderprogramme dies zulassen.
- 5.
- Höhe der Zuwendung
- a)
- Der Regelfördersatz für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 5 beträgt:
- –
- im Landesprogramm Denkmalpflege 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- –
- im Sonderprogramm Denkmalpflege 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Im Ausnahmefall kann der Fördersatz durch die Bewilligungsbehörde bis auf 90 Prozent angehoben werden.
- Die Gewährung eines Fördersatzes von mehr als 90 Prozent ist nur im Sonderprogramm Denkmalpflege zulässig und bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums für Regionalentwicklung.
- Eine abweichende Festlegung des in Satz 1 festgelegten Fördersatzes kommt insbesondere bei der Kombination der Zuwendungen verschiedener Fördermittelgeber im Sinne der Nummer 4 Buchstabe e in Betracht.
- b)
- Der Fördersatz für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 6 bis 8 beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- c)
- Der Fördersatz für Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9 beträgt 100 Prozent des denkmalbedingten Aufwandes.
- d)
- Festbetragsförderung
- Auf Antrag kann die Förderung von Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 5 mit Gesamtkosten der zu fördernden Maßnahme von bis zu 100 000,00 Euro als Festbetrag gewährt werden. Die Höhe des Festbetrages beträgt bis zu 25 Prozent der Gesamtkosten.
VI
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
- 1.
- Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und vergleichbare Entscheidungen müssen grundsätzlich vor Beginn der Maßnahmen vorliegen.
- 2.
- Überschreitet die Summe der beantragten Fördermittel die verfügbaren Haushaltsmittel, ist die Rangfolge der förderfähigen Vorhaben durch die Bewilligungsbehörden in einem geeigneten Bewertungsverfahren festzulegen. Als Bewertungskriterien sind insbesondere die Notwendigkeit der Maßnahme sowie die Bedeutung des Kulturdenkmals heranzuziehen.
- 3.
- In Ergänzung der VwV zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (Anlage 2 zur VwV zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) und der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (Anlage 3a zur VwV zur § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) sind in den Zuwendungsbescheid folgende Nebenbestimmungen aufzunehmen:
- a)
- Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid können nicht auf Dritte übertragen werden.
- b)
- Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger die Bestimmungen der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nicht einhält.
- c)
- Zur Sicherung des Zugangs zu einem Kulturdenkmal für die Öffentlichkeit soll in geeigneten Fällen die Zuwendung von der Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch abhängig gemacht werden. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale, die dem Gottesdienst dienen.
- d)
- Einzelförderungen über 500 000,00 Euro sind, soweit es sich um EU-Beihilfen handelt, entsprechend Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Allgemeinen Freistellungsverordnung zu veröffentlichen.
- 4.
- Ermäßigt sich der denkmalbedingte Mehraufwand einer durchgeführten Teilmaßnahme, kann von einer Rückforderung abgesehen werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die zuwendungsfähigen Kosten der Maßnahme insgesamt den der Bewilligung zugrunde gelegten Betrag erreichen.
- 5.
- Träger von unteren Denkmalschutzbehörden sind bei der Förderung von Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9 verpflichtet, alle zumutbaren Handlungen durchzuführen, um den Rückfluss der Zuwendung zu ermöglichen.
- Der Zuwendungsempfänger stellt sicher, dass die rechtlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Ersatzvornahme vorliegen. Die Maßnahmen sind so rechtzeitig anzuordnen, dass bereits vorhandene Schäden am Denkmal mit einem vertretbaren Mitteleinsatz soweit beseitigt werden können, dass nicht weitere Schäden entstehen und der Erhalt der Denkmalsubstanz für mindestens weitere zehn Jahre zu erwarten ist. Der Zuwendungsempfänger hat auf geeignete Weise darzulegen, nicht über ausreichend eigene Haushaltsmittel zu verfügen, um die Maßnahmen vorzufinanzieren.
- Soweit es dem Zuwendungsempfänger gelingt, die Aufwendungen der Ersatzvornahme ganz oder teilweise bei dem zum Erhalt des Denkmals Verpflichteten direkt oder durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beizutreiben, hat er die Rückflussmittel abzüglich eigener Kosten an den Zuwendungsgeber weiterzuleiten.
- Soweit es der Zuwendungsempfänger unterlässt, hinreichende Maßnahmen zur Rückerlangung der Aufwendungen für die Ersatzvornahme durchzuführen, kann der Zuwendungsgeber den Bescheid widerrufen.
VII
Verfahren
- 1.
- Antragsverfahren
- a)
- Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind für das Landesprogramm bis zum 30. Oktober des Vorjahres eines jeden Haushaltsjahres bei der örtlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde unter Verwendung des Antragsformulars gemäß Anlage 2 zu stellen. Bei Maßnahmen, die der Sicherung des Kulturdenkmals dienen, ist eine Überschreitung der Antragsfrist unschädlich.
- b)
- Anträge auf Gewährung einer Zuwendung für das Sonderprogramm Denkmalpflege sind ohne Berücksichtigung einer Ausschlussfrist beim Landesamt für Denkmalpflege unter Verwendung des Antragsformulars gemäß Anlage 2 zu stellen.
- c)
- Folgende Anlagen sind Bestandteil der Richtlinie: Der Mehrkostenkatalog (Anlage 1) sowie das Antragsformular auf Gewährung einer Zuwendung zur Sicherung, Erhaltung, Pflege und Nutzbarmachung eines Kulturdenkmals mit der Beschreibung der denkmalpflegerischen Zielsetzung und der Ausgabenplanung (Anlage 2).
- 2.
- Bewilligungsverfahren
- Bei Maßnahmen im Sonderprogramm Denkmalpflege an Kulturdenkmalen im Sinne des § 2 Absatz 5 Buchstabe g des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes sowie bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 7 und 8 in einem Grabungsschutzgebiet oder einem archäologischen Reservat entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Archäologie Sachsen. Kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet das Staatsministerium für Regionalentwicklung im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus.
- 3.
- Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
- Die Bewilligungsbehörde kann Auszahlungen leisten, soweit der Zuwendungsempfänger erklärt, dass er die Auszahlung voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt.
- 4.
- Anwendung von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
VIII
Inkrafttreten und Übergangsregelung
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. August 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV-Denkmalförderung vom 20. Dezember 1996 (SächsABl. 1997 S. 1088), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 1. Februar 2016 (SächsABl. S. 192) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 4. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 352), außer Kraft. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie anhängigen Zuwendungsverfahren im Sonderprogramm Denkmalpflege findet weiterhin die VwV-Denkmalförderung Anwendung.
Dresden, den 31. August 2019
Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller
Anlage 1
(zu Ziffer V Nummer 4 Buchstabe a und Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe c)
Mehrkostenkatalog
Liste der denkmalbedingten Mehraufwendungen (Freistaat Sachsen)
Vorbemerkungen:
Dieser Katalog ist als Anlage 1 Bestandteil der Richtlinie Denkmalförderung.
Soweit sich der Gegenstand eines Förderantrags nach dieser Richtlinie nicht diesem Katalog zuordnen lässt, ist der denkmalbedingte Mehraufwand gesondert von der Bewilligungsbehörde festzustellen. Dabei sind die Gegenstände dieses Katalogs soweit möglich zur Orientierung heranzuziehen.
Inhaltsübersicht
- 1.
- Baustelleneinrichtung
- 2.
- Erdarbeiten
- 3.
- Gerüstbauarbeiten
- 4.
- Bauwerksabdichtung gegen Feuchtigkeit
- 5.
- Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten
- 6.
- Naturwerksteinarbeiten
- 7.
- Zimmermannsarbeiten
- 8.
- Stahlbau-, Metallbau-, Schmiede- und Schlosserarbeiten
- 9.
- Dachdeckungsarbeiten
- 10.
- Klempnerarbeiten
- 11.
- Putzarbeiten
- 12.
- Stuckarbeiten
- 13.
- Fliesen- und Plattenarbeiten
- 14.
- Tischlerarbeiten
- 15.
- Parkettarbeiten
- 16.
- Glaserarbeiten/Fensterbau
- 17.
- Malerarbeiten
- 18.
- Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen
- 19.
- Maßnahmen an (derzeit) nicht nutzbaren Objekten
- 20.
- Orgeln, Glocken, Läuteanlagen und Uhren
- 21.
- Restaurierungsmaßnahmen an technischen Denkmalen
- 22.
- Bildhauerische Arbeiten
- 23.
- Maßnahmen an archäologischen Kulturdenkmalen
- 24.
- Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an historischen Gärten und Landschaftsbau
- 25.
- Maßnahmen an Archivgut
- 26.
- Maßnahmen zur Klimatisierung und ähnliche technische Maßnahmen
- 27.
- Baunebenkosten/Statik
Leistungsbereiche
lfd. Nr. | Leistungsbereich | Mehraufwendungen in Prozent |
---|---|---|
1. | Baustelleneinrichtung | |
Baustelleneinrichtung einschließlich Baufreimachung | 25 % | |
2. | Erdarbeiten | |
Kosten für Erdarbeiten, außer für solche, die ausschließlich für Maßnahmen der Kostengruppe 400 nach DIN 276 (Bauwerk und technische Anlagen) dienen | 75 % | |
3. | Gerüstbauarbeiten | |
Kosten für Gerüstarbeiten beziehungsweise Gerüstkonstruktionen, außer für solche, die ausschließlich für Maßnahmen der Kostengruppe 400 nach DIN 276 (Bauwerk und technische Anlagen) dienen | 75 % | |
4. | Bauwerksabdichtung gegen Feuchtigkeit | |
Kosten für Mauerwerksabdichtung (horizontale und vertikale Sperrschichten) | 75 % | |
5. |
Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten (einschließlich der dafür erforderlichen Abbruch- und Reinigungsmaßnahmen) |
|
Kosten für Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten, wenn diese Arbeiten ausschließlich oder überwiegend der Erhaltung des Denkmals dienen | 75 % | |
6. |
Naturwerksteinarbeiten (einschließlich der dafür erforderlichen Abbruch- und Reinigungsmaßnahmen) |
|
6.1 | Steinrestauratorische Erhaltungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen (zum Beispiel reine Festigungs- und Schutzmaßnahmen) an Naturwerksteinen |
100 % |
6.2 | steinmetzmäßige Reparatur- und Ergänzungsarbeiten an Naturwerksteinen | 75 % |
6.3 | besondere Reinigungsverfahren an Naturwerksteinen | 50 % |
7. |
Zimmermannsarbeiten (einschließlich der dafür erforderlichen Abbruch- und Reinigungsmaßnahmen) |
|
7.1 | Reparatur und Ergänzung von Zierelementen (Zierfachwerkteile, Schnitzarbeiten) | 100 % |
7.2 | zimmermannsmäßige Instandsetzung und Reparatur von Holzkonstruktionen, Dachtragwerken/Dachgefügen, historischen Treppen und Holzböden (Dielen-, Riemenböden) und Außenwandverkleidung (zum Beispiel Holzschindel, in Form oder Konstruktion aufwendige Stülpschalung) sowie Schwammsanierung | 75 % |
8. | Stahlbau-, Metallbau-, Schmiede- und Schlosserarbeiten | |
8.1 | Reparatur und Ergänzung von Zierelementen | 100 % |
8.2 | Reparatur und Ergänzung an historischen Metallteilen und Metallkonstruktionen sowie Hilfskonstruktionen zur Erhaltung historischer Substanz (zum Beispiel Stahlunterzüge) | 75 % |
8.3 | sonstige Stahlbau-, Metallbau-, Schmiede- und Schlosserarbeiten | 50 % |
9. | Dachdeckungsarbeiten | |
9.1 | Erhaltung vorhandener historischer Dachdeckung (einschließlich Abnehmen und Sortieren) | 100 % |
9.2 | Erneuerung und Reparatur inkl. Lattung und Schalung einschließlich der dafür notwendigen Abbruchmaßnahmen | 75 % |
10. | Klempnerarbeiten | |
10.1 | Reparatur und Ergänzung von Zier- und profilierten Werkstücken sowie Verblechungen und Blechabdeckungen zur Sicherung von Zierelementen, Dachentwässerungen | 100 % |
10.2 | Wiederherstellung von historisch vorgegebenen Ausführungen bei Sonderkonstruktionen (zum Beispiel Erkerdächer, Turmhelme) | 75 % |
10.3 | Reparatur, Instandsetzung und rekonstruierende Wiederherstellung von Dachentwässerungen sowie übrige Klempnerarbeiten Dachentwässerungen (auch Schneefanggitter) |
50 % |
11. |
Putzarbeiten (einschließlich des dafür erforderlichen Abschlagens und Entsorgens des Putzes) |
|
11.1 | Erhaltung, Festigung, Ergänzung und Reparatur historischer Putze und Putzgliederungen, Gesimsen, Lisenen und Profilen; Putzarbeiten nach besonderer historischer Handwerkstechnik, Materialzusammensetzung oder Oberflächenstruktur | 100 % |
11.2 | Putzarbeiten am Sichtfachwerk beziehungsweise flächenhafte Innen- und Außenputze | 50 % |
12. | Stuckarbeiten | |
Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Stuckdekorationen | 100 % | |
13. | Fliesen- und Plattenarbeiten | |
13.1 | Reparatur und Ergänzung historischer Fliesen und Platten | 100 % |
13.2 | Originalgetreue Erneuerung von Fliesen und Platten | 75 % |
14. | Tischlerarbeiten | |
14.1 | Reparatur und Ergänzung (einschließlich Malerarbeiten) von historischen Decken, Türen, Toren, Klappläden und Kirchenausstattung | 100 % |
14.2 | originalgetreue Erneuerung von Decken, Türen, Toren, Klappläden und Kirchenausstattung | 75 % |
14.3 | sonstige Tischlerarbeiten | 50 % |
15. | Parkettarbeiten | |
15.1 | Reparatur, Ergänzung sowie Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen historischer Holz- und Zierböden (aufwendige Dielen-, Riemenböden, Parkett) | 100 % |
15.2 | originalgetreue Erneuerung von Holzböden | 75 % |
15.3 | sonstige Parkettarbeiten | 50 % |
16. | Glaserarbeiten/Fensterbau | |
16.1 | Reparatur, Ergänzung und Teilkopie historischer Fenster | 100 % |
16.2 | Kosten für besondere Glasarten und Bearbeitungen (Ätzungen, Facettenschliff, Ornamentik und anderes) | 100 % |
16.3 | Kosten für den originalgetreuen Nachbau historischer Fenster | 75 % |
16.4 | Kosten für Schutzverglasungen historischer Fensterscheiben | 50 % |
16.5 | Neue Verbundfenster (außer Kunststoff) mit konstruktiven Sprossen | 50 % |
17. | Malerarbeiten | |
17.1 | einfache Malerarbeiten – Innen- und Außenwände | 50 % |
17.2 | farbtechnische Sonderanstriche sowie Absetzungen, Gliederungen und Beschriftungen auf Grundlage eines Befundes |
100 % |
18. | Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an Bau- und Kunstdenkmalen | |
18.1 | besondere Reinigungsverfahren sowie Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an | 100 % |
– bemalten und architektonisch gegliederten Fassaden oder Fassadenteilen – historischen Putzen – farbigen Fassungen und Gliederungen in historischen Innenräumen sowie Wandmalerei – unbeweglichen Ausstattungen – Intarsien und veredelten Holzoberflächen – beweglichen Ausstattungsteilen, soweit sie im Denkmalbuch eingetragen sind – historischen Scheiben |
||
18.2 | Restaurierung historischer Kachelöfen | 75 % |
19. | Maßnahmen an (derzeit) nicht nutzbaren Objekten | |
19.1 | Sicherungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen, die nicht nutzbar sind, wie zum Beispiel Grabmale und Postsäulen | 100 % |
19.2 | unaufschiebbare Sicherungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Kulturdenkmalen, die nicht genutzt werden beziehungsweise nur einer untergeordneten Nutzung dienen und in einem überschaubaren Zeitraum keiner Nutzung beziehungsweise nur einer untergeordneten Nutzung zugeführt werden können | 75 % |
20. | Orgeln, Glocken, Läuteanlagen und Uhren | |
20.1 | Reparatur- und Restaurierungsmaßnahmen | 100 % |
20.2 | Rekonstruktion von Zifferblättern und Zeigern nach Befund | 100 % |
20.3 | begründete Reorganisation von historischen Pfeifenbeständen und Konstruktionsteilen | 75 % |
20.4. | Nachguss von Glocken nach Befund | 50 % |
20.5 | Erweiterung historischer Orgelwerke und die Modernisierung von Uhrwerken | 0 % |
21. | Restaurierungsmaßnahmen an technischen Denkmalen | |
21.1 | Erhaltungs-, Reparatur- und Restaurierungsmaßnahmen an technischen Kulturdenkmalen, die nicht bereits in anderen Punkten erfasst sind |
|
21.2 | originalgetreue Erneuerung | 75 % |
22. | Bildhauerische Arbeiten | |
22.1 | Reinigung, Freilegung und Festigung von Stein-, Holz- und Metallbildwerken sowie ergänzende Arbeiten an historischen Bildwerken oder von Teilen des Ganzen sowie originalgetreue Herstellung von Einzelteilen zur Vervollständigung von Kunstwerken | 100 % |
22.2 | Herstellung von Kopien von Ausstattungsgegenständen und Kunstwerken | 0 % |
22.3 | Schaffung neuer bildhauerischer Arbeiten zur Kirchen- und Raumausstattung | 0 % |
23. | Maßnahmen an archäologischen Kulturdenkmalen | |
23.1 | Maßnahmen zur Dokumentation, Sicherung und Erhaltung archäologischer Denkmäler | 100 % |
23.2 | Kosten für angemessene Schutzbauten, die nur der Konservierung archäologischer Befunde dienen und vom Landesamt für Archäologie gefordert werden | 100 % |
23.3 | Aufwendungen für die angemessene Darstellung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines archäologischen Kulturdenkmals am Befund oder in seiner Umgebung | 100 % |
23.4 | Rekonstruktionen und bauliche Maßnahmen, die der Zugänglichkeit der archäologischen Befunde dienen | 0 % |
24. | Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen an historischen Gärten und Landschaftsbau | |
24.1 | Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen an den architektonischen Bestandteilen des Gartendenkmals | 100 % |
24.2 | Rekonstruktion der architektonischen Bestandteile, Wiederherstellung von Ausstattungselementen (Einfassungen von Blumenbeeten, Pflanzkübeln, Schutzbarrieren für Vegetationsflächen, Sitzgelegenheiten und so weiter) des Gartendenkmals, der Wege und der Bepflanzung |
75 % |
24.3 | Rückbau von nicht denkmalgerechten Wege- und Platzflächen | 50 % |
24.4 | Entschlammungen von Wasserflächen, Wasserläufen sowie die kontinuierlich erforderliche Pflege jeglicher Anpflanzungen | 0 % |
25. | Maßnahmen an Archivgut | |
25.1 | Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen an Privat- und Kirchenarchivgut, einschließlich dessen fachgerechter Lagerung, sowie Maßnahmen zur Erschließung des Archivguts |
100 % |
25.2 | nutzungsbedingte Aufwendungen (Schutzverfilmungen und anderes) | 0 % |
25.3 | Maßnahmen an Archivgut, das dem Landesarchivgesetz unterliegt, sowie Maßnahmen, die eine anderweitige Förderung des Landes mit archivpflegerischer Zielsetzung erfahren |
0 % |
26. | Maßnahmen zur Klimatisierung und ähnliche technische Maßnahmen | |
Maßnahmen, die überwiegend dem Denkmal dienen und nicht nutzerspezifischer Art sind | 100 % | |
27. | Baunebenkosten/Statik | |
27.1 | Kosten für Leistungen der Statik, welche im Zusammenhang mit den Arbeiten am Denkmal stehen | 100 % |
27.2 | Dokumentation, Raumbuch entsprechend denkmalpflegerischen Forderungen | 100 % |
27.3 | Sondergutachten entsprechend denkmalpflegerischen Forderungen (zum Beispiel restauratorische Voruntersuchungen, photogrammetrische Aufnahmen, bauhistorische Untersuchungen, dendrochronologische Untersuchungen) | 100 % |
27.4 | Kosten für Leistungen von Architekten, Ingenieuren und Landschaftsplanern für Maßnahmen, welche im Zusammenhang mit den Arbeiten am Denkmal stehen | 75 % |