Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Vom 20. August 2019

Der Sächsische Landtag hat am 3. Juli 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anlage 7 wird in der Angabe zu § 50 die Angabe „63,69“ durch die Angabe „75,00“ und die Angabe „127,38“ durch die Angabe „150,00“ ersetzt.

Artikel 2
Folgeänderung

In Anhang 2 zu Artikel 2 Nummer 6 und Anhang 3 zu Artikel 3 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2019/2020/2021 sowie zur Änderung weiterer besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496) wird jeweils in Anlage 7 in der Angabe zu § 50 die Angabe „63,69“ durch die Angabe „75,00“ und die Angabe „127,38“ durch die Angabe „150,00“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 20. August 2019

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Änderungsvorschriften