Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Übertragung der Verordnungsermächtigung nach § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes

Vom 11. September 1992

Aufgrund von § 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 9. März 1992 (BGBl. I .S. 409) wird verordnet:

§ 1

Die in § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes enthaltene Ermächtigung der Staatsregierung, durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln, wird auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz übertragen. Die Rechtsverordnung ist im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen zu erlassen.

§ 2

Diese Verordnung tritt, am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 11. September 1992

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann