Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschriften
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung

Vom 23. Oktober 2019

A.

Die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. August 2019 (SächsABl. S. 1282) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), werden wie folgt geändert:

I.
Der Wortlaut des § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Bei Zuwendungen aus reinen Landesmitteln erfolgt die Verwendungsnachweisprüfung im Wege des Stichprobenverfahrens, wobei der Stichprobenumfang mindestens 50 Prozent der Fälle beträgt. Die Regelung ist bis zum 30. Juni 2020 zu evaluieren.“
2.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
II.
Die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
Nach Nummer 1.1 wird folgende Nummer 1.2 eingefügt:
„1.2
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro beträgt. Das zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen in den Förderrichtlinien zulassen.“
2.
Die bisherige Nummer 1.2 wird Nummer 1.3.
3.
Die bisherige Nummer 1.3 wird Nummer 1.4 und wie folgt gefasst:
„1.4
Bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 100 000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind; die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.“
4.
Die bisherige Nummer 1.3.1 wird Nummer 1.4.1.
5.
Die bisherige Nummer 1.3.2 wird Nummer 1.4.2 und es werden die Angabe „(Nummer 1.4)“ durch die Angabe „(Nummer 1.5)“ und die Wörter „Nummer 1.3 Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 1.4 Satz 2 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
6.
Die bisherige Nummer 1.3.3 wird Nummer 1.4.3 und es werden die Wörter „Nummer 1.3 Satz 2“ durch die Wörter „Nummer 1.4 Satz 2 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
7.
Die bisherigen Nummern 1.4, 1.4.1, 1.4.1.1, 1.4.1.2, 1.4.1.3, 1.4.1.4, 1.4.1.5 und 1.4.2 werden die Nummern 1.5, 1.5.1, 1.5.1.1, 1.5.1.2, 1.5.1.3, 1.5.1.4, 1.5.1.5 und 1.5.2.
8.
Die bisherige Nummer 1.4.3 wird Nummer 1.5.3 und es werden die Wörter „(siehe Nummer 1.4.1.2)“ durch die Wörter „(siehe Nummer 1.5.1.2)“ ersetzt.
9.
Der Nummer 2.1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Festbetragsfinanzierung soll immer dann eingesetzt werden, wenn Standardkosten vorliegen oder ermittelt werden können. Bei Maßnahmen mit Zuwendungen bis 10 000 Euro ist die Förderung als Festbetragsfinanzierung auszureichen, wenn Standardkosten vorliegen oder ermittelt werden können.“
10.
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, soweit dies möglich ist,“ durch die Wörter „Für die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen entsprechend den Spezifika des Förderbereichs in den Förderrichtlinien“ ersetzt.
b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dürfen aus der Zuwendung Personalausgaben geleistet werden, sind für die Personalausgaben in der Förderrichtlinie Pauschalen festzulegen.“
11.
Nach Nummer 4.2.5 wird folgende Nummer 4.2.6 eingefügt:
„4.2.6
soweit zutreffend und erforderlich die zeitliche Bindung. Die zeitliche Bindung beträgt für
Infrastruktur und Bauinvestitionen 12 Jahre
IT, Kommunikationstechnik und im Innovationsbereich 3 Jahre
alle übrigen Fälle 5 Jahre,“
12.
Die bisherige Nummer 4.2.6 wird Nummer 4.2.7 und es wird die Angabe „(Nummer 1.4)“ durch die Angabe „(Nummer 1.5)“ ersetzt.
13.
Die bisherigen Nummern 4.2.7, 4.2.8 und 4.2.9 werden die Nummern 4.2.8, 4.2.9 und 4.2.10.
14.
Nummer 5.3.2 wird aufgehoben.
15.
Die bisherige Nummer 5.3.3 wird Nummer 5.3.2.
16.
Die bisherigen Nummern 5.3.4, 5.3.4.1, 5.3.4.2, 5.3.4.3 und 5.3.5 werden aufgehoben.
17.
Die bisherige Nummer 5.3.6 wird Nummer 5.3.3.
18.
Die bisherige Nummer 5.3.7 wird Nummer 5.3.4 und es werden die Wörter „sowie auf die Vorlage von Belegen“ gestrichen.
19.
Die bisherige Nummer 5.3.8 wird Nummer 5.3.5.
20.
In Nummer 5.4 werden die Wörter „nach Möglichkeit“ gestrichen.
21.
Nummer 5.5.1 wird wie folgt geändert:
Nach den Wörtern „Rechte erworben werden;“ werden die Wörter „von einer dinglichen Sicherung ist abzusehen, wenn die Zuwendung 1 000 000 Euro nicht übersteigt;“ und nach dem Wort „Gebietskörperschaften“ werden ein Komma und die Wörter „kommunalen Körperschaften (vergleiche Anlage 8 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 – Hinweise G 32)“ eingefügt.
22.
Nummer 8.2.3 wird wie folgt gefasst:
„8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern,
soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird,
wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde; von einem Widerruf ist abzusehen, wenn der Zuwendungsempfänger die Verzögerung nicht zu vertreten hat.“
23.
In Nummer 8.2.4 Satz 4 wird der 3. Anstrich wie folgt gefasst:
„–
die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.“
24.
Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Nummer 10.1 und es wird die Angabe „Nummer 1.4.1.5“ durch die Angabe „Nummer 1.5.1.5“ ersetzt.
b)
Folgende Nummern werden angefügt:
„10.2
Werden zum Zwecke der vertieften Prüfung Belege angefordert, können Kopien der Originalbelege akzeptiert werden.
10.3
Der Nachweis kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die in den allgemeinen Nebenbestimmungen geforderten Angaben enthalten sind und die Prüfung des Verwendungsnachweises ohne Mehraufwand gewährleistet ist.“
25.
In Nummer 11.3 Satz 1, Nummer 11.9 und Nummer 14 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nummer 1.4“ durch die Angabe „Nummer 1.5“ ersetzt.
III.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) in Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
Nach der Überschrift „3 Vergabe von Aufträgen“ werden folgende Sätze eingefügt:
„Aufträge sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu vergeben. Ab einer Zuwendung von 100 000 Euro hat der Zuwendungsempfänger bei Aufträgen über 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) grundsätzlich drei vergleichbare Angebote einzuholen und den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.“
2.
Die Nummern 3.1 bis 3.4 werden aufgehoben.
3.
Die Nummern 7.3 und 7.4 werden durch folgende Nummer 7.3 ersetzt:
„7.3
Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus der Jahresrechnung oder dem Jahresabschluss und gegebenenfalls dem Bericht eines sachverständigen Prüfers, zum Beispiel eines Wirtschaftsprüfers, über die zweckentsprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung. Die Jahresrechnung muss alle Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Haushalts- und Wirtschaftsjahres mindestens in summarischer Gliederung entsprechend dem Haushalts- oder Wirtschaftsplan enthalten sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und am Ende des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres ausweisen. Wird der Jahresabschluss nach den Regeln der doppelten Buchführung erstellt, so ist die Gewinn- und Verlustrechnung durch eine Überleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben zu ergänzen (Nummer 3.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44), soweit dies für den Nachweis der Verwendung erforderlich ist.“
4.
Die bisherige Nummer 7.5 wird Nummer 7.4 und wie folgt geändert:
a)
Nach den Wörtern „worden ist“ wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b)
Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „und die Publizitätspflicht nach § 44a eingehalten wurde.“ ersetzt.
IV.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Zuwendungen, Leistungen Dritter, zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter, zum Beispiel Sponsoring)“
b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden. Soweit sie diesen überschreiten, reduzieren sie die Zuwendung. Bei der Fehlbedarfsfinanzierung werden die zweckgebundenen Spenden und ähnlichen Mittel Dritter vollständig auf die Zuwendung angerechnet.“
c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d)
In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „Sätze 2 bis 4“ durch die Wörter „Sätze 5 und 6“ ersetzt.
2.
Nach Nummer 1.4.2 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt:
„1.5
Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde.“
3.
Die bisherigen Nummern 1.5 und 1.6 werden die Nummern 1.6 und 1.7.
4.
Nach der Überschrift „3 Vergabe von Aufträgen“ werden folgende Sätze eingefügt:
„Aufträge sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu vergeben. Ab einer Zuwendung von 100 000 Euro hat der Zuwendungsempfänger bei Aufträgen über 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) grundsätzlich drei vergleichbare Angebote einzuholen und den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.“
5.
Die Nummern 3.1 bis 3.4 werden aufgehoben.
6.
In Nummer 6.2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „ohne Vorlage von Belegen.“ ersetzt.
7.
Nummer 6.4 Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans sowie einer Belegliste. In der Belegliste sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt auszuweisen. Rechnungs- und Zahlungsdatum, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung sind anzugeben.“
8.
Nummer 6.5 wird wie folgt gefasst:
„6.5
Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist, die Angaben über Einnahmen und Ausgaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen und die Publizitätspflicht nach § 44a eingehalten wurde. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabebelege insbesondere den Zuwendungsempfänger, Rechnungsgegenstand und -datum, und den Zahlungsbeweis. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (zum Beispiel Projektnummer) enthalten.“
9.
Die Nummern 6.6 und 6.7 werden aufgehoben.
10.
Die bisherigen Nummern 6.8 und 6.9 werden die Nummern 6.6 und 6.7.
11.
Die bisherige Nummer 6.10 wird Nummer 6.8 und Satz 1 wie folgt geändert:
a)
Die Wörter „in Nummer 6.6 benannten“ werden gestrichen.
b)
Nach dem Wort „Belege“ werden die Wörter „über die Einzelzahlungen“ eingefügt.
12.
In Nummer 7.1 Satz 3 wird die Angabe „Nummer 6.8“ durch die Angabe „Nummer 6.6“ ersetzt.
13.
In Nummer 8.2.1 wird der Klammerzusatz „(zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2)“ gestrichen.
14.
Nach Nummer 8.2.2 wird folgende Nummer 8.2.3 eingefügt:
„8.2.3
mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde,“
15.
Die bisherige Nummer 8.2.3 wird Nummer 8.2.4.
V.
Die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) in Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1.1 wird wie folgt gefasst:
„1.1
Zuwendungen werden nach Maßgabe des Haushaltsplans bewilligt. Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 10 000 Euro beträgt. Das zuständige Staatsministerium kann Ausnahmen in den Förderrichtlinien zulassen.“
2.
Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3
Bei Maßnahmen zur Projektförderung mit vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1 000 000 Euro ist der Vorhabensbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1 000 000 Euro dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind; die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall allein und das zuständige Staatsministerium für einzelne Zuwendungsbereiche im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen.“
3.
In den Nummern 1.3.2 und 1.3.3 werden jeweils nach den Wörtern „Nummer 1.3 Satz 2“ die Wörter „zweiter Halbsatz“ eingefügt.
4.
Der Nummer 2.1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Festbetragsfinanzierung soll immer dann eingesetzt werden, wenn Standardkosten vorliegen oder ermittelt werden können. Bei Maßnahmen mit Zuwendungen bis 50 000 Euro ist die Förderung als Festbetragsfinanzierung auszureichen, wenn Standardkosten vorliegen oder ermittelt werden können.“
5.
In Nummer 2.3 Satz 1 werden die Wörter „Bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen, so weit dies möglich ist,“ durch die Wörter „Für die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben sollen entsprechend den Spezifika des Förderbereichs in den Förderrichtlinien“ ersetzt.
6.
Nach Nummer 4.2.5 wird folgende Nummer 4.2.6 eingefügt:
„4.2.6
soweit zutreffend und erforderlich die zeitliche Bindung. Die zeitliche Bindung beträgt für
Infrastruktur und Bauinvestitionen 12 Jahre
IT, Kommunikationstechnik und im Innovationsbereich 3 Jahre
alle übrigen Fälle 5 Jahre,“
7.
Die bisherigen Nummern 4.2.6, 4.2.7 und 4.2.8 werden die Nummern 4.2.7, 4.2.8 und 4.2.9.
8.
Nummer 5.1.1 wird aufgehoben.
9.
Die bisherigen Nummern 5.1.2, 5.1.3 und 5.1.4 werden die Nummern 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.3.
10.
Nummer 8.2.1 Satz 2 wird aufgehoben.
11.
Nummer 8.2.3 wird wie folgt gefasst:
„8.2.3
Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern,
soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird,
wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde; bei Maßnahmen, die einer Ausschreibungspflicht unterliegen, gilt für die Fristberechnung die Veröffentlichung der Ausschreibung als Vorhabensbeginn. Von einem Widerruf ist abzusehen, wenn der Zuwendungsempfänger die Verzögerung des Vorhabensbeginns nicht zu vertreten hat.“
12.
In Nummer 8.2.4 Satz 4 wird der 3. Anstrich wie folgt gefasst:
„–
die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.“
13.
In Nummer 10 Satz 4 wird nach den Wörtern „Bücher und Belege“ der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(siehe Nummern 10.2 und 10.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 und Nummer 6.5 der Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44)“
VI.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) in Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:
„(Zuwendungen, Leistungen Dritter, zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter, zum Beispiel Sponsoring)“
b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Dabei dürfen zweckgebundene Spenden und ähnliche Mittel Dritter zur Deckung des Eigenanteils verwendet werden. Soweit sie diesen überschreiten, reduzieren sie die Zuwendung.“
c)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
d)
In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „Sätze 2 bis 4“ durch die Wörter „Sätze 4 und 5“ ersetzt.
2.
Nach Nummer 1.3.2 wird folgende Nummer 1.4 eingefügt:
„1.4
Der Zuwendungsbescheid kann widerrufen werden, wenn mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde.“
3.
Die bisherigen Nummern 1.4 und 1.5 werden die Nummern 1.5 und 1.6.
4.
Nummer 3 wird aufgehoben.
5.
In Nummer 6.6 Satz 1 werden die Wörter „mit Belegen“ gestrichen.
6.
In Nummer 8.2.1 wird der Klammerzusatz „(zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2)“ gestrichen.
7.
Nach Nummer 8.2.2 wird folgende Nummer 8.2.3 eingefügt:
„8.2.3
mit der Maßnahme nicht spätestens innerhalb eines Jahres nach Zugang des Zuwendungsbescheides begonnen wurde,“
8.
Die bisherige Nummer 8.2.3 wird Nummer 8.2.4.
VII.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten) in Anlage 4 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung werden wie folgt geändert:
1.
Nach der Überschrift „3 Vergabe von Aufträgen“ werden folgende Sätze eingefügt:
„Aufträge sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu vergeben. Ab einer Zuwendung von 100 000 Euro hat der Zuwendungsempfänger bei Aufträgen über 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) grundsätzlich drei vergleichbare Angebote einzuholen und den Auftrag an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.“
2.
Die Nummern 3.1 und 3.2 werden aufgehoben.

B.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Für die der EFRE/ESF-Rahmenrichtlinie unterfallenden Förderbereiche gilt eine Übergangszeit bis 31. März 2020.

Dresden, den 23. Oktober 2019

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Änderungsvorschriften