Historische Fassung war gültig vom 01.01.2006 bis 31.12.2009

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Behandlung von Grundbuchsachen
(VwVBGBS)

Vom 27. Dezember 2005

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

1.
Bezeichnung des Grundbuchamts
 
Das Grundbuchamt führt die Bezeichnung des Amtsgerichts, zu dem es gehört.
2.
Begriffsbestimmungen
 
a)
Die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift über Eintragungsanträge gelten entsprechend für Ersuchen um Eintragung in das Grundbuch.
 
b)
Die Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift über Rechtspfleger gelten entsprechend für die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit sie nach § 12 c der Grundbuchordnung zuständig sind.
3.
Unterbringung der Grundbücher und Grundakten
 
a)
Geschlossene Grundbücher sind dauernd aufzubewahren.
 
b)
Erfolgte bisher keine Trennung von den Grundakten, sind diese weiterhin als Bestandteil der Grundakten aufzubewahren.
 
c)
Die geschlossenen Papiergrundbücher und Grundakten sind in einem besonderen Raum (Grundbuchraum) unterzubringen und so zu verwahren, dass sie vor Feuchtigkeit, Hitze und anderen schädlichen Einflüssen geschützt sind. In den Räumen dürfen sich weder Abwasser-, Wasser- und Steigleitungen von Heizungen noch Kanalanschlüsse befinden.
 
d)
Grundbuchräume, in denen nicht ständig Bedienstete des Grundbuchamts anwesend sind, sind verschlossen zu halten.
 
e)
Bei der Einrichtung und Ausstattung von Grundbuchräumen sind alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ein Höchstmaß an Feuersicherheit zu gewährleisten.
 
f)
Entsprechen die Grundbuchräume nicht den vorstehenden Anforderungen, ist die erforderliche Umgestaltung baldmöglichst vorzunehmen.
4.
Geschäftsverteilung
 
In der Geschäftsverteilung des Grundbuchamts ist sicherzustellen, dass die Erledigung eines Eintragungsantrags, der sich auf mehrere Grundstücke desselben Grundbuchamts bezieht, jeweils einem Rechtspfleger zugewiesen wird.
5.
Grundbuchbezirke
 
Über die Teilung eines Gemeindebezirkes in mehrere Grundbuchbezirke (§ 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung [GrundbuchverfügungGBV]) und die Beibehaltung der bisherigen Grundbuchbezirke (§ 1 Abs. 2 GBV) entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden. Die Entscheidung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz.
6.
Änderungen in der Benennung und im Bestand
 
a)
Bei Änderungen in der Benennung der Gemeinden werden die Benennungen der Grundbuchbezirke entsprechend geändert.
 
b)
Bei Änderungen der Grenzen der Gemeinden werden die Grundbuchbezirke entsprechend dem neuen Verlauf der Gemeindegrenze gebildet.
 
c)
Die Änderungen sind der oberen Vermessungsbehörde mitzuteilen.
 
d)
Die Änderungen des Grundbuchbezirkes werden mit Genehmigung der Anordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden durch das Staatsministerium der Justiz wirksam.

Teil 2
Das Grundbuch

7.
Führung der Grundbücher
 
Bei den Grundbuchämtern ist das Grundbuch gemäß § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über das maschinell geführte Grundbuch ( MaschGBV) vom 28. Juli 1995 (SächsGVBl. S. 259), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 1998 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen.
8.
Ersatzgrundbuch
 
a)
Die Anlegung des Ersatzgrundbuchs in Papierform richtet sich nach § 141 Abs. 2 der Grundbuchordnung und § 4 MaschGBV. Das Ersatzgrundbuch in Papierform kann auch ohne Vordruck angelegt werden. Die äußere Form der Wiedergabe bestimmt sich nach Abschnitt III der Grundbuchverfügung.
 
b)
Die Anlegung des Ersatzgrundbuchs erfolgt gemäß § 69 Abs. 2 GBV nur mit dem aktuellen Bestand im Bestandsverzeichnis. In den einzelnen Abteilungen ist nur der aktuelle Stand der eingetragenen Rechtsverhältnisse darzustellen. Die Eintragungen sind gemäß § 44 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu unterschreiben. Wird das Ersatzgrundbuch nicht auf den im Freistaat Sachsen amtlich festgestellten Vordrucken geführt, so sind alle Seiten mit Siegel zu verbinden. Der in der Aufschrift anzubringende Vermerk richtet sich nach § 92 Abs. 2 GBV. Das nach § 4 Abs. 2 MaschGBV geschlossene Ersatzgrundbuch ist zu den Grundakten zu nehmen.
 
c)
Vorübergehend angelegte Ersatzgrundbücher sind bei den Grundakten aufzubewahren.

Teil 3
Die Grundakten

9.
Führung der Grundakten
 
a)
Innerhalb der Grundakten erhält jedes selbstständige Schriftstück in der Reihenfolge des EinganGS eine Ordnungsnummer, die auch in einem zweiten und weiteren Band und auch dann weiterzuzählen ist, wenn die Akten bei einem anderen Grundbuchamt fortzuführen sind. Die Anlagen eines Schriftstückes werden durch dessen Ordnungsnummer mitbestimmt und sind, wenn es zur Vermeidung von Irrtümern notwendig ist, mit einem Zugehörigkeitsvermerk zu versehen. Zustellungsurkunden und andere Empfangsnachweise, Abschriften und dergleichen, auf die keine Verfügung gesetzt ist, erhalten keine Ordnungsnummer.
 
b)
Eine Urkunde, aufgrund derer Eintragungen in mehreren Grundbuchblättern vorgenommen worden sind, soll in der Regel endgültig zu den Grundakten genommen werden, bei denen sie ihre erste Ordnungsnummer erhalten hat. Die Urkunde über eine Auflassung sowie zur Übertragung von Rechten soll jedoch zu den Grundakten des Grundbuchblattes genommen werden, in dem das Grundstück nach der Veräußerung geführt wird.
 
c)
Über ein gemeinschaftliches Grundbuchblatt wird nur eine Grundakte geführt.
 
d)
Von einer Schuldurkunde, die nach § 58 Abs. 1 der Grundbuchordnung mit dem Hypothekenbrief verbunden wird, ist eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen.
10.
Grundakten bei Wohnungs- und Teileigentum
 
a)
Der Nachweis über die Bestellung des Verwalters einer Wohnungs- oder Teileigentumsanlage und sonstige, auf die gesamte Anlage sich beziehende Urkunden sind in einem Sonderband aufzubewahren.
 
b)
Auf dem Sonderband sind der Zusatz „Wohnungs- / Teileigentumsgrundakten“ und die betroffenen Blattnummern zu vermerken.
 
c)
Zusätzlich können blattstellenbezogene Beteiligtendaten in einem Wohnungsblatt in automatisierter Form geführt werden. Bei neu angelegten Wohnungs- und Teileigentumseinheiten sollen alle Beteiligten sowie die Verwalter in das elektronische Wohnungsblatt im Programm SolumSTAR aufgenommen werden.
11.
Vorblatt
 
a)
Die Ordnungsnummern sind auf einem Vorblatt der Akten unter Beifügung des Datums der Schriften reihenweise untereinander in Jahresabschnitten zu verzeichnen. Bei der Abgabe eines Schriftstückes ist dessen Nummer in dem Verzeichnis zu streichen und der Tag der Abgabe sowie der Verbleib zu vermerken. Dies gilt auch bei einer Schließung der Grundakten für die zu den neuen Grundakten genommenen Schriftstücke.
 
b)
Werden Grundakten versandt, wird mit den zu dem Kontrollblatt eingehenden Schriften die Nummernfolge fortgesetzt. Ergibt sich nach Rückkunft der Akten, dass infolge Fortführung der Akten an der auswärtigen Stelle mehrere Schriftstücke dieselbe Nummer tragen, sind die bei dem Kontrollblatt entstandenen Nummern mit einem kleinen Unterscheidungsbuchstaben zu versehen.
12.
Sonderhefte
 
a)
Zur Erhaltung der Übersichtlichkeit können Schriftstücke von vorübergehender Bedeutung zu Sonderheften genommen werden, die bei den Grundakten aufzubewahren sind. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
 
 
aa)
den Geschäftsgang betreffende Schriftstücke, soweit sie nicht Erklärungen von selbstständiger Bedeutung enthalten;
 
 
bb)
unbrauchbar gemachte Hypothekenbriefe oder dazugehörige Schuldurkunden, die dem Beteiligten wegen unbekannten Aufenthalts nicht ausgehändigt werden können.
 
 
Der Rechtspfleger kann einzelne Schriftstücke dieser Art hiervon ausschließen oder andere dafür bestimmen. Urkunden, die mit Rücksicht auf § 10 Abs. 1 der Grundbuchordnung dauernd bei den Grundakten aufzubewahren sind, sowie die auf die Wert- und Kostenberechnung bezüglichen Schriftstücke, soweit sie von dauernder Bedeutung sind, dürfen nicht in die Sonderhefte genommen werden.
 
b)
Sonderhefte, die für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr ständig benötigt werden, sind wegzulegen und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten. Das Jahr der Weglegung ist auf den Grundakten zu vermerken.
13.
Sammelakten
 
Sammelakten sind anzulegen:
 
a)
mit den Schriften über Grundstücke, für die ein Grundbuchblatt nicht angelegt ist, und zwar für jeden Grundbuchbezirk;
 
b)
soweit zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) den Grundbuchämtern Fortführungsnachweise gesammelt zugehen, mit diesen Sammelnachweisen und den darauf bezüglichen Schriften, und zwar für jeden Grundbuchbezirk getrennt; der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts kann anordnen, dass alle Fortführungsnachweise zu den Sammelakten zu nehmen sind;
 
c)
mit den Anträgen auf Erteilung von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch sowie Anträgen auf Blattabschriften aus den geschlossenen Papier- und Ersatzgrundbüchern und aus den Grundakten einschließlich der Kostenrechnungen; diese Sammelakten werden in Jahresheften geführt und drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres weggelegt; der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts kann bei Vorliegen besonderer Gründe anordnen, dass alle Anträge zu den Grundakten zu nehmen sind.
14.
Handblatt
 
Nach Anlegung des maschinell geführten Grundbuches kann das Handblatt gemäß § 73 GBV vernichtet werden.
15.
Äußere Form
 
Die Grundakten sind in einem besonderen Umschlag zu führen. Auf dem Umschlag sind das Amtsgericht, der Grundbuchbezirk, die Nummer des Grundbuchblattes sowie, soweit erforderlich, die Art des Grundbuchblattes zu vermerken und gegebenenfalls ein farbliches Unterscheidungsmerkmal anzubringen.
16.
Herausgabe der Grundakten an Dritte
 
a)
Grundakten dürfen nur an Gerichte und Behörden herausgegeben werden. Einem Ersuchen soll nicht entsprochen werden, wenn durch die Überlassung der Grundakten die Amtsgeschäfte des Grundbuchamts verzögert würden. Ferner ist zu prüfen, ob statt der Überlassung eine anderweitige Erledigung des Ersuchens zweckmäßiger ist.
 
b)
Die Versendung der Grundakten auf dem Postweg ist durch Einschreiben oder unversiegelte Wertpakete gegen Rückschein zu bewirken. Werden die Grundakten ohne Inanspruchnahme der Post herausgegeben, sind sie gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
 
c)
Ersuchen ausländischer Stellen um zeitweilige Überlassung von Grundakten sind dem Staatsministerium der Justiz mit einer Stellungnahme vorzulegen, ob gegen die zeitweilige Überlassung Bedenken bestehen.
 
d)
Die Pflicht zur Vorlage von Grundakten an die Dienstaufsichtsbehörden bleibt unberührt.
 
e)
Werden die Grundakten versandt oder herausgegeben, ist ein Kontrollblatt zu führen. § 5 Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aktenordnung für die Geschäftsstellen der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften ( VwVAktO) ist anzuwenden. Die Kontrollblätter sind gesammelt für jeden Grundbuchbezirk nach der Ordnung der Grundbücher in einer Sammelmappe aufzubewahren.
17.
Schließung des Grundbuchblattes
 
Wird ein Grundbuchblatt geschlossen, ist dies auf den Grundakten zu vermerken. Soweit ein Handblatt angelegt ist, sind die Aufschrift und die Einlegebögen des Handblattes zu durchkreuzen. Die Genehmigung, auch die für das geschlossene Grundbuchblatt gehaltenen Akten zu schließen (§ 32 Abs. 2 GBV), obliegt dem Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts.

Teil 4
Verzeichnisse

18.
Personenverzeichnis
 
a)
Für den Bezirk des Grundbuchamts wird ein Verzeichnis der Personen geführt, die als Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden, als Wohnungs- oder Teileigentümer oder als Berechtigte grundstücksgleicher Rechte eingetragen sind.
 
b)
Das Verzeichnis soll enthalten:
 
 
aa)
die Bezeichnung der Grundbuchstelle unter Angabe des Grundbuchbezirks und des Grundbuchblattes;
 
 
bb)
Familien- und Vornamen, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften deren genaue Bezeichnung, den Wohnort und die Anschrift des Eigentümers oder des Berechtigten und bei natürlichen Personen das Geburtsdatum, soweit es im Grundbuch eingetragen oder den Eintragungsunterlagen zu entnehmen ist.
 
c)
Das Personenverzeichnis wird als elektronische Datei geführt.
 
d)
Die in Buchstabe b aufgeführten Angaben werden, sofern sie nicht in der SolumSTAR-Datenbank enthalten sind, in einer aus dem Liegenschaftsbuch der Vermessungsverwaltung abgeleiteten Datenbank (ALB) gespeichert. Für nicht in der SolumSTAR-Datenbank oder im ALB geführte grundstücksgleiche Rechte ist ein gesondertes Verzeichnis zu führen. Für andere am Grundbuch beteiligte Personen, wie Berechtigte in Abteilung II und III, bestellte Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte kann das Wohnungsblatt als automatisierte Datei geführt werden.
19.
Sachverzeichnis
 
a)
Für das Grundstücks- und Gebäudeeigentum, das Wohnungs- und Teileigentum sowie die grundstücksgleichen Rechte ist ein Verzeichnis zu führen. In das Verzeichnis sind einzutragen:
 
 
aa)
die Flurstücksbezeichnung unter Angabe der Gemarkung, der Flurstücksnummer und gegebenenfalls der Flur sowie die Grundbuchstelle unter Angabe des Grundbuchbezirks und des Grundbuchblattes;
 
 
bb)
bei Wohnungs- oder Teileigentum auch der Gegenstand des Sondereigentums;
 
 
cc)
bei Gebäudeeigentum und grundstücksgleichen Rechten auch die kurze Bezeichnung des Rechts.
 
b)
Das Sachverzeichnis wird als elektronische Datei geführt. Nummer 18 Buchst. d Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

Teil 5
Einzelne Grundbuchgeschäfte

Abschnitt 1
Allgemeines

20.
Entgegennahme von Anträgen
 
a)
Der für die Entgegennahme eines EintragungsantraGS zuständige Bedienstete, dem der Antrag zuerst zugeht, hat das Schriftstück mit dem Eingangsvermerk zu versehen. Im Vermerk ist der Zeitpunkt des EinganGS nach Tag, Stunde und Minute sowie die Zahl etwaiger Anlagen anzugeben. Die Verwendung eines Datumsstempels ist zulässig; Stunde und Minute sind gegebenenfalls handschriftlich einzufügen. Der Eingangsvermerk ist zu unterschreiben.
 
b)
Der Eingangsvermerk soll in die rechte obere Ecke der ersten Seite des AntraGS gesetzt werden.
 
c)
Wird ein Antrag auf Eintragung in das Grundbuch zur Niederschrift eines für die Entgegennahme von Anträgen oder Ersuchen zuständigen Bediensteten zu Protokoll erklärt, ist der Zeitpunkt des völligen Abschlusses der Niederschrift, zu dem auch die Unterzeichnung durch den Bediensteten gehört, zu vermerken.
 
d)
Gelangen Anträge auf Eintragung in das Grundbuch nicht unmittelbar zu einem für die Entgegennahme zuständigen Bediensteten, sind sie einem solchen unverzüglich zuzuleiten. Dies gilt auch, wenn Eintragungsanträge zu Protokoll solcher Bediensteten erklärt werden, die nicht für die Entgegennahme zuständig sind.
 
e)
Wird ein Schriftstück, das einen Eingangsvermerk trägt, herausgegeben, ist der Vermerk in beglaubigter Form auf die zurückzubehaltende beglaubigte Abschrift mit zu übertragen.
 
f)
Auf dem Briefkasten des Amtsgerichts soll der Hinweis angebracht werden, dass Schriftstücke in Grundbuchsachen zur Vermeidung von Nachteilen nicht einzuwerfen, sondern in der Geschäftsstelle des Grundbuchamts abzugeben sind.
21.
Registratur und Statistik
 
a)
Für die in Grundbuchsachen eingereichten Urkunden und die eingehenden behördlichen und gerichtlichen Ersuchen, die wenigstens eine zur Eintragung erforderliche Erklärung (§§ 19 und 20 der Grundbuchordnung) enthalten, ist von jeder Abteilung der Geschäftsstelle eine Eingangsliste (Anlage 2) zu führen. Der Rechtspfleger oder der zur Eintragung gemäß § 12 c der Grundbuchordnung ermächtigte Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erfasst seine Erledigung in einem Erhebungsbogen. Die Erfassung der Erledigung in dem Erhebungsbogen erfolgt, nachdem eine Eintragung in das Grundbuch vollzogen oder eine Zurückweisung oder Antragsrücknahme des Eintragungsantrages ergangen ist. Der Erhebungsbogen ist auf den in der Vordrucksammlung der sächsischen Justiz beim Oberlandesgericht Dresden amtlich festgestellten Vordrucken GS 11 (Geschäftsstatistik Grundbuchamt mit Geschäftsstatistik Rechtspfleger – mit Nutzung Kostenprogramm SAGAS) oder GS 11 a (Geschäftsstatistik Grundbuchamt mit Geschäftsstatistik Rechtspfleger – ohne Nutzung Kostenprogramm SAGAS) zu führen. Die Erfassung kann auch in elektronischer Form gemäß der Programmfunktion zur Eingangsliste 10 im Programm SolumSTAR erfolgen. Es werden nur solche Urkunden und behördliche oder gerichtliche Ersuchen erfasst, die eine Auflassung, eine Bestellung oder Änderung des Inhalts oder eine Übertragung eines Erbbaurechts, eine vertragsgemäße Einräumung von Wohnungs- oder Teileigentum oder eines Wohnungs- oder Teilerbbaurechts, eine Pfandfreigabe, eine Verteilung nach § 1132 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, eine Eintragungsbewilligung oder Löschungsbewilligung enthalten. Bei der Eigentumsumschreibung wird nur die Auflassung gezählt, unabhängig davon, in wie vielen Urkunden das Geschäft abgewickelt wird (getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme, gesondert beurkundete Identitätserklärung). Jede mindestens einen Eintragungsantrag der vorbezeichneten Art beinhaltende Urkunde wird nur einmal gezählt, unabhängig von der Zahl der beigefügten Anträge, betroffenen Rechte oder erforderlichen Eintragungen. Urkunden, die sowohl die Begründung oder Veränderung von Eigentum und Erbbaurechten als auch von Rechten in Abteilung II und III betreffen, sind nur in der Spalte „Begründung und Veränderung von Eigentum und Erbbaurecht“ zu erfassen. Urkunden, die sowohl die Begründung, Aufteilung oder Veränderung von Wohnungs- oder Teileigentum als auch von Rechten in Abteilung II und III betreffen, sind nur in Spalte „Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum“ zu berücksichtigen. Soweit ein Antrag auf eine bereits bei den Akten befindliche Urkunde Bezug nimmt, wird diese nicht erneut gezählt, es sei denn, es handelt sich um einen Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels nach vollzogener Eintragung der Auflassungsvormerkung. In diesem Fall ist bei dem Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung zunächst eine Erfassung in der Spalte „Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in Abteilung II und III“, bei dem Antrag auf Eigentumsumschreibung eine Erfassung in der Spalte „Begründung und Veränderung von Eigentum und Erbbaurechten“ vorzunehmen. Die einseitige Erklärung eines Eigentümers nach § 8 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz - WEG) ist als eine Urkunde in Spalte „Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum“ zu erfassen.
 
b)
Eine aufgrund einer Zwischenverfügung geänderte Urkunde ist nicht erneut zu erfassen. Bei der Übernahme von Änderungen aufgrund Flurbereinigung oder Umlegung ist jedes betroffene Grundbuchblatt oder, in Ermangelung eines solchen, jedes Umlegungsverzeichnis oder jeder Abfindungsnachweis zu erfassen; in diesen Fällen sind separat eingehende Urkunden und eingereichte behördliche oder gerichtliche Ersuchen nicht gesondert zu zählen. Diese Verfahren sind in der Spalte „Bemerkungen“ besonders kenntlich zu machen.
 
c)
Nicht erfasst werden selbstständige Urkunden, die nur Vollmachten, Genehmigungen, Zustimmungserklärungen z. B. des Grundstückseigentümers zur Löschung von Grundpfandrechten oder des Verwalters gemäß § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes, Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge und Ähnliches enthalten. Ausnahmen bestehen nur bei Grundbuchberichtigungen. Hier werden die Urkunden erfasst, die die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen, z. B. Erbscheine, Verfügungen von Todes wegen, Registerauszüge, Erbteilsübertragungsverträge, Güterrechtsverträge, Sterbeurkunden bei Löschungen von auf Lebenszeit beschränkten Rechten, löschungsfähige Quittungen.
 
d)
Die Ergebnisse der Zählung werden monatlich in dem Erhebungsbogen der nach der Vordrucksammlung der sächsischen Justiz beim Oberlandesgericht Dresden amtlich festgestellten Vordrucken GS 11 (Geschäftsstatistik Grundbuchamt mit Geschäftsstatistik Rechtspfleger – mit Nutzung Kostenprogramm SAGAS) oder GS 11 a (Geschäftsstatistik Grundbuchamt mit Geschäftsstatistik Rechtspfleger – ohne Nutzung Kostenprogramm SAGAS) in der Tabelle „Übersicht AG“ zusammengefasst. Die Tabellen mit den Erhebungsbögen der Rechtspfleger verbleiben bei den Amtsgerichten. Die „Übersichten Amtsgericht“ aus den Vordrucken GS 11 oder GS 11 a sind vierteljährlich jeweils bis zum fünften Arbeitstag des dem Quartalsende folgenden Monats unter Beteiligung der Präsidenten der Landgerichte dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu übermitteln. Die Übermittlung hat durch elektronische Übermittlung der Excel-Tabellen zu erfolgen. Beim Oberlandesgericht werden die Meldungen aller Grundbuchämter gesammelt und in einem Erhebungsbogen nach dem Muster des Vordrucks GS 12 zusammengefasst. Der Präsident des Oberlandesgerichts übermittelt diesen Erhebungsbogen elektronisch in Form einer Excel-Tabelle vierteljährlich jeweils bis zum 10. Arbeitstag des dem Quartalsende folgenden Monats an das Staatsministerium der Justiz. Maßgaben zur einheitlichen Handhabung der Urkundenzählung sind in Anlage 1 abgedruckt.
 
e)
Für das Grundbuchamt ist maschinell ein Verzeichnis der unerledigten Eintragungsanträge (Fallübersicht) zu führen.
 
f)
Darüber hinaus ist die Gesamtanzahl der kostenpflichtigen Grundbuchausdrucke, getrennt nach einfachen und amtlichen Ausdrucken nach dem Muster der Vordrucksammlung GS 11 a zu erfassen. Für die in Kostenrechnungen erfassten Ausdrucke kann die Erfassung auch in elektronischer Form erfolgen. Bei elektronischer Erfassung ist keine Trennung von amtlichen und einfachen Ausdrucken erforderlich, es genügt die Angabe der Gesamtanzahl und des Gesamtwertes aller kostenpflichtigen Grundbuchausdrucke. Die bar bezahlten Ausdrucke sind grundsätzlich gesondert und getrennt nach amtlichen und einfachen Ausdrucken zu erfassen und anschließend zu der Anzahl und dem Gesamtwert dazuzurechnen. Bei elektronischer Erfassung ist der Vordruck GS 11 zu verwenden.
22.
Behandlung der Anträge durch die Geschäftsstelle
 
a)
Nach Anbringung des Eingangsvermerkes ist der Antrag unverzüglich dem zuständigen Referat des Grundbuchamts zuzuleiten. Der dort zuständige Bedienstete stellt fest, ob noch andere dasselbe Grundstück betreffende Anträge eingegangen sind und weist hierauf gegebenenfalls beim Eingangsvermerk hin. Sodann legt er den Antrag nach Aufnahme der Falldaten in die elektronische Verarbeitung mit den Grundakten dem Rechtspfleger vor.
 
b)
Bezieht sich der Antrag auf mehrere im Bezirk des Grundbuchamts gelegene Grundstücke, für die verschiedene Grundakten geführt werden, sind dem Rechtspfleger alle betroffenen Grundakten vorzulegen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, ist sicherzustellen, dass der Rechtspfleger über weitere vorliegende Anträge informiert wird.
23.
Abgabe an ein anderes Grundbuchamt
 
a)
Ist für die Erledigung eines EintragungsantraGS nur ein anderes Grundbuchamt zuständig, soll der Antrag, wenn nicht der Rechtspfleger anderweitig entscheidet, an dieses abgegeben werden. Der Antragsteller oder die ersuchende Stelle ist von der Abgabe zu benachrichtigen.
 
b)
Ist für die Erledigung teilweise ein anderes Grundbuchamt zuständig, erledigt zunächst das Grundbuchamt, bei dem der Antrag eingegangen ist, den Antrag innerhalb seiner Zuständigkeit. Danach übersendet es die erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls eine beglaubigte Abschrift davon, dem anderen Grundbuchamt und bewirkt gegebenenfalls die Mitteilung nach Ziffer XVIII Nr. 4 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über Mitteilungen in Zivilsachen ( VwVMiZi). Buchstabe a Satz 2 gilt entsprechend.
 
c)
Sind neben dem angegangenen Grundbuchamt mehrere Grundbuchämter zuständig, verfährt das angegangene Grundbuchamt hinsichtlich jedes der anderen Grundbuchämter gemäß Buchstabe b.
 
d)
Buchstabe b Satz 2 und 3 sowie Buchstabe c sind nicht anzuwenden, wenn sich aus den Schriftstücken ergibt oder sonst bekannt geworden ist, dass der Antrag bereits bei jedem beteiligten Grundbuchamt gesondert gestellt wurde oder gestellt werden wird.
24.
Empfangsbestätigung
 
Dem Einlieferer eines Schriftstücks ist von der Geschäftsstelle auf Verlangen eine Empfangsbestätigung zu erteilen. Ein Schriftstück ist nur gegen eine Empfangsbestätigung oder einen sonstigen Nachweis zurückzugeben.

Abschnitt 2
Eintragungen

25.
Eintragungsverfügung
 
a)
Die für die Führung des Grundbuches zuständige Person veranlasst die Eintragung.
 
b)
Jede Eintragung hat den Tag anzugeben, an dem sie wirksam geworden ist. Tag der Eintragung ist der Tag, an dem die Abspeicherung erfolgt und die Wiedergabefähigkeit eingetreten ist. Auf § 75 GBV wird verwiesen.
 
c)
Bei Eintragungen in das maschinell geführte Grundbuch bedarf es keiner gesonderten Eintragungsverfügung. Die veranlassten Eintragungen sind aktenkundig oder sonst feststellbar zu machen. Wird bei Beteiligung mehrerer Grundakten nicht zu jeder Grundakte eine Verfügung gefertigt, ist in den Grundakten, zu denen keine Verfügung gefertigt wird, auf die Stelle hinzuweisen, wo die Ausführung der Eintragung vermerkt ist.
26.
Eintragungen zur Bezeichnung der Grundstücke im Bestandsverzeichnis
 
a)
In der Spalte 3 a/b des Bestandsverzeichnisses sind die Bezeichnungen der Gemarkung und darunter die Flurstücksnummern einzutragen. Die Eintragung der Bezeichnung der Gemarkung unterbleibt, wenn diese Bezeichnung mit der Bezeichnung des Grundbuchbezirks übereinstimmt. Soweit Fluren vorhanden sind, wird deren Nummer unter Voransetzung des Wortes „Flur“ im Anschluss an die Bezeichnung der Gemarkung angegeben.
 
b)
In Spalte 3 c des Bestandsverzeichnisses sind die Lage und die Wirtschaftsart des Flurstücks einzutragen. Die Lage des Flurstücks ist unter der im Liegenschaftskataster verwendeten Bezeichnung zu übernehmen. Die Zuordnung der Nutzung gemäß der Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Führung des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftskatastervorschrift – VwVLIKA) vom 25. April 2005 (Anlage 3) zu der Wirtschaftsart im Grundbuch ergibt sich aus Anlage 4.
27.
Eintragung von Gesamtrechten
 
a)
Ist das Grundbuchamt bei der Eintragung von Gesamtrechten nicht selbst für die Eintragung bei allen Grundstücken zuständig und wird die Mithaft der Grundstücke, deren Grundbuchblätter es nicht führt, zugleich mit der Eintragung des Rechts vermerkt, soll vorher bei den anderen beteiligten Grundbuchämtern angefragt werden, ob die Grundstücke in den Eintragungsunterlagen grundbuchmäßig richtig bezeichnet sind.
 
b)
Zur Durchführung des § 48 der Grundbuchordnung bewirkt das Grundbuchamt die Mitteilung nach Ziffer XVIII Nr. 4 VwVMiZi. Im Fall des Buchstaben a ist die Bezeichnung der mitbelasteten Grundstücke mit den eingehenden Mitteilungen der anderen Grundbuchämter zu vergleichen. Ist die Mithaft der anderen Grundstücke noch nicht vermerkt oder ergeben sich Unstimmigkeiten, sind die Mitteilungen dem Rechtspfleger vorzulegen.
 
c)
Sofern nicht nach Nummer 23 Buchst. b und c zu verfahren ist, ist in geeigneter Weise zu überwachen, ob der Antrag auf Eintragung des Gesamtrechtes auch bei den anderen Grundbuchämtern gestellt wird.

Abschnitt 3
Mitteilungen

28.
Allgemeines
 
a)
Die Mitteilungen des Grundbuchamts richten sich nach den §§ 55 bis 55 b der Grundbuchordnung, § 17 der Verordnung über das Erbbaurecht, §§ 39 bis 42 GBV und Ziffer XVIII VwVMiZi, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Wird der Eintragungsantrag von einem Notar im Namen des Antragsberechtigten gestellt, ist die dem Antragsteller bekannt zu machende Eintragung nur dem Notar mitzuteilen.
 
b)
Der Rechtspfleger ordnet die Mitteilungen an und bezeichnet die Empfänger im Einzelnen.
 
c)
Die Bekanntmachung hat schriftlich oder, sofern die Voraussetzungen des § 42 Satz 3 GBV gegeben sind, auch elektronisch durch Übermittlung des Eintragungstextes unter Angabe der Eintragungsstelle im Grundbuch zu erfolgen. In der Bekanntmachung ist die Gemarkung und die Flurstücksnummer, gegebenenfalls auch die Flur des betroffenen Grundstücks, sowie der Name des Eigentümers, bei einem Eigentumswechsel auch der Name des bisherigen Eigentümers, anzugeben. Die Angabe der Gemarkung kann unterbleiben, wenn diese mit dem Grundbuchbezirk übereinstimmt.
 
d)
Bei den Mitteilungen zu steuerlichen Zwecken nach Ziffer XVIII Nr. 5 VwVMiZi ist zu beachten, dass die Informationen nach Absatz 1 Satz 2 (Sterbejahr des Erblassers) und nach Absatz 2 (Tag des EinganGS des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt) unmittelbar an das zuständige Finanzamt zu richten sind. Die Anmerkung nach Ziffer XVIII Nr. 5 VwVMiZi (Zuleitung über die Vermessungsämter unter Verwendung des ALB-Verfahrens) gilt hier nicht.
 
e)
In den Grundakten ist zu vermerken, welche Eintragungen wem und wann bekannt gemacht wurden. Ergänzend dazu ist ein Mitteilungsschreiben mit einem vollständigen Eintragungstext zur Grundakte zu nehmen. Bei Fortführung des Handblattes kann von der Beifügung des Eintragungstextes zur Grundakte abgesehen werden.

Abschnitt 4
Einsicht in die Grundbücher und Grundakten

29.
Gewährung der Einsicht
 
a)
Die Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten ist an einem hierfür bestimmten Platz und in ständiger Anwesenheit eines Bediensteten des Grundbuchamts zu gewähren. Aktentaschen und ähnliche Behältnisse dürfen bei der Einsicht nicht mitgeführt werden.
 
b)
Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch und in Hilfsverzeichnisse kann gemäß § 132 der Grundbuchordnung auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt genommen werden, das dieses Grundbuch führt, wenn die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen.
30.
Einsicht zu allgemeinen Zwecken
 
a)
Über Anträge von Privatpersonen, ihnen im Verwaltungswege die Einsicht in Grundbücher oder Grundakten zu gestatten, entscheidet der Präsident oder Direktor des Amtsgerichts. Entsprechende Anträge sind ihm mit einer Stellungnahme vorzulegen, ob gegen die Gewährung der Einsicht Bedenken bestehen.
 
b)
Einem Antrag kann unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stattgegeben werden, wenn dargelegt wird, dass dadurch unterstützungswürdige Zwecke, insbesondere wissenschaftliche Studien gefördert werden, die Belange der Eigentümer oder sonstiger Beteiligter nicht beeinträchtigt werden und wenn sichergestellt ist, dass mit den gewonnenen Informationen kein Missbrauch getrieben wird. Auch darf der Geschäftsgang des Grundbuchamts nicht unangemessen belastet werden.
31.
Übermittlung von Grundbuchabschriften per Telefax
 
a)
Grundbuchabschriften können auf Antrag per Telefax übermittelt werden, wenn die Eilbedürftigkeit dargelegt und der Geschäftsgang des Grundbuchamts nicht unangemessen belastet wird. Ein Anspruch auf Übermittlung einer Grundbuchabschrift per Telefax besteht nicht.
 
b)
Bei der Übersendung sind folgende Punkte zu beachten:
 
 
aa)
Die vom empfangenden Gerät abgegebene Kennung ist sofort zu überprüfen, damit die Verbindung bei Wählfehlern sofort abgebrochen werden kann.
 
 
bb)
Es ist zu kontrollieren, ob die Übertragung störungsfrei und vollständig den Empfänger erreicht hat.
 
 
cc)
Die Dokumentationspflicht ist zu beachten. Es ist ein Deckblatt des Grundbuchamts mit Angaben zu Adressat, Absender, Zahl der zu übertragenden Seiten und weiteren Nachrichten zu verwenden. Das Übersendungsprotokoll ist bei dem Antrag aufzubewahren.

Teil 6
Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster

Abschnitt 1
Mitteilungen zum Liegenschaftskataster

32.
Durchführung der Mitteilungen
 
Für die Mitteilungen des Grundbuchamts bei Veränderungen in der Buchung eines Grundstücks im Grundbuch und bei Veränderungen in der ersten Abteilung des Grundbuchs nach Ziffer XVIII Nr. 1 VwVMiZi gelten die folgenden Besonderheiten:
 
a)
Beim Grundbuchamt wird eine aus dem Liegenschaftsbuch der Vermessungsverwaltung abgeleitete Datenbank (ALB) geführt. Die Veranlassung der Mitteilung erfolgt entweder direkt über SolumSTAR (ALB-Schnittstelle) oder durch Eingabe der Daten in die Datenbank des ALB. Der Datenaustausch zwischen Grundbuchamt und der katasterführenden Behörde wird durch Datenfernübertragung über die Zentrale Grundbuchdatenstelle (ZGBDS) und die obere Vermessungsbehörde oder Übergabe eines Datenspeichers abgesichert.
 
b)
Ist ein Datenaustausch oder eine Datenübertragung nicht möglich, stellt das Grundbuchamt sicher, dass die Mitteilung nachgeholt wird.

Abschnitt 2
Änderung der Bestandsangaben

33.
Auszüge aus Fortführungsnachweisen
 
a)
Das Grundbuchamt erhält von der katasterführenden Behörde laufend Mehrfertigungen von bestandskräftigen Fortführungsnachweisen, soweit Angaben des Grundbuches betroffen sind. Aufgrund dieser Mehrfertigungen ändert das Grundbuchamt die Bestandsangaben im Grundbuch.
 
b)
Kann eine Veränderung oder Berichtigung erst nach Beseitigung von Unstimmigkeiten in das Grundbuch übernommen werden, soll das Grundbuchamt in Verbindung mit der katasterführenden Behörde die Sache aufklären und, soweit erforderlich, die Beteiligten unter Hinweis auf ihre Interessen zur Mitwirkung veranlassen.
34.
Vollzug der Veränderungen, Benachrichtigungen
 
a)
Die Bestandsangaben sind in der Weise zu ändern oder zu berichtigen, dass das Grundstück mit den neuen Angaben unter einer neuen laufenden Nummer eingetragen wird. § 13 Abs. 1 GBV ist entsprechend anzuwenden. Sofern die Übersichtlichkeit und die automatische Rückmeldung in das ALB nicht beeinträchtigt werden, kann die neue Angabe unter oder über der rot zu unterstreichenden bisherigen Angabe eingetragen werden.
 
b)
Der Vollzug der Eintragung ist der katasterführenden Behörde entsprechend der Regelungen in Nummer 32 Buchst. a Satz 2 und 3 mitzuteilen.
 
c)
Von der Veränderung oder Berichtigung ist der Eigentümer in folgenden Fällen zu benachrichtigen: Änderung der Gemarkung, der Flur, der Flurstücksnummer sowie Zerlegungen, Verschmelzungen und Änderungen der Größe.

Teil 7
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
(Grundpfandrechtsbriefe)

Abschnitt 1
Herstellung der Briefe

35.
Entwurf des Briefs
 
a)
Für jeden Grundpfandrechtsbrief ist ein Entwurf zu fertigen. Die Gruppe und die Nummer des für die Herstellung des Briefs verwendeten Vordrucks sind auf dem Entwurf des Briefs nachzutragen, sobald der Brief hergestellt wurde. Der Entwurf bleibt bei den Grundakten. Statt des Entwurfs kann auch eine Ablichtung oder ein Ausdruck des Grundpfandrechtsbriefs zu den Grundakten genommen werden.
 
b)
Falls der Entwurf Bezugnahmen auf Schriftstücke enthält, ist von diesen eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu nehmen, soweit nicht schon aufgrund anderer Vorschriften eine beglaubigte Abschrift zu den Grundakten zu bringen ist.
 
c)
Die Buchstaben a und b gelten entsprechend für nachträgliche Vermerke auf den Grundpfandrechtsbriefen.
 
d)
Wird ein Teilbrief hergestellt, ist auf dem Entwurf bei der Wiedergabe des bisherigen Briefs auch dessen Gruppe und Nummer anzugeben.
 
e)
Teilt ein Notar, der einen Teilbrief hergestellt hat, die Gruppe und die Nummer des Teilbriefs sowie den Betrag, auf den er sich bezieht, dem Grundbuchamt, das den Stammbrief ausgestellt hat, mit, hat das Grundbuchamt diese Angaben auf dem Entwurf des Stammbriefs zu vermerken.
 
f)
Bei Schreibversehen ist nicht zu radieren, sondern ein neuer Vordruck zu verwenden. Schreibversehen in nachträglichen Vermerken auf Briefen sind zu berichtigen; der ursprüngliche Text muss jedoch leserlich bleiben. Die Berichtigung ist am Schluss des Vermerks zu bescheinigen.
 
g)
Die Geschäftsnummer und sonstige Vermerke über die geschäftliche Erledigung sind nicht auf den Briefen anzubringen.
36.
Briefvordrucke
 
Für die Ausfertigung der Grundpfandrechtsbriefe dürfen nur die bundeseinheitlich gestalteten amtlichen Vordrucke A, B und C verwendet werden. Der Vordruck C ist insbesondere für die auf den Vordrucken A und B nicht angegebenen Fälle bestimmt, zum Beispiel für Rentenschuldbriefe.
37.
Grundpfandrechtsbriefe bei Gesamtrechten
 
a)
Die beteiligten Grundbuchämter haben bei Gesamtrechten Übereinstimmung herbeizuführen, welches Grundbuchamt die einzelnen Briefe miteinander verbindet.
 
b)
Bei Änderungen und Ergänzungen von Briefen, für die mehrere Grundbuchämter zuständig sind, hat in der Regel das Grundbuchamt, bei dem der Brief eingereicht wird, die Verbindung zu lösen und die einzelnen Briefe unter Hinweis auf den Antrag mit einer Bescheinigung der Vollzähligkeit des Gesamtbriefs sowie gegebenenfalls mit den erforderlichen Unterlagen an die beteiligten Grundbuchämter zu übersenden. Diese Grundbuchämter senden nach der Änderung oder Ergänzung der Einzelbriefe diese an das absendende Grundbuchamt zum Zwecke der Wiederherstellung des Gesamtbriefs zurück. Soweit dies zweckmäßig erscheint, insbesondere wenn nur zwei Grundbuchämter zuständig sind, kann das zuerst mit der Sache befasste Grundbuchamt nach Ergänzung oder Änderung seines Einzelbriefs die Vorgänge ohne Verbindung der Briefe an das andere Grundbuchamt zur weiteren Bearbeitung und Wiederherstellung des Gesamtbriefs senden.
 
c)
Zur vorgeschriebenen Verbindung ist eine Schnur in den Farben Weiß und Grün zu verwenden.
38.
Aushändigung des Briefs
 
a)
Über die Aushändigung neuer Grundpfandrechtsbriefe und die Rückgabe eingereichter Briefe muss sich ein Nachweis bei den Grundakten befinden. Wird der Brief in der Amtsstelle oder durch einen Bediensteten des Grundbuchamts ausgehändigt, hat der Empfänger den Empfang schriftlich zu bestätigen. Die Übersendung durch die Post erfolgt durch Einschreiben gegen Rückschein. Auf dem Rückschein ist die Geschäftsnummer anzugeben. Ist der Empfänger ein Notar, ein Kreditinstitut oder eine Bausparkasse, genügt die Versendung mit Einschreiben oder durch einfachen Brief mit Empfangsbestätigung.
 
b)
Sind dem Empfänger mehrere Briefe zu übersenden, können diese zu einer Sendung zusammengefasst werden. Auf dem Rückschein sind sämtliche Geschäftsnummern zu vermerken. Der vom Empfänger vollzogene Rückschein oder der Beleg für die Versendung mit Einschreiben ist zu den Grundakten eines der beteiligten Grundbuchblätter zu nehmen, in den anderen Grundakten ist auf die Stelle zu verweisen, an der sich der Rückschein befindet.

Abschnitt 2
Bezug und Prüfung der Briefvordrucke

39.
Bestellung der Briefvordrucke
 
a)
Die bundeseinheitlich gestalteten Vordrucke werden von der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Die Gerichte haben bei der Bestellung der Vordrucke die von der Bundesdruckerei in Berlin zur Verfügung gestellten Bestellscheinsätze zu verwenden. Die Amtsgerichte können bei Bedarf die Vordrucke direkt bei der Bundesdruckerei in Berlin bestellen.
 
b)
Die Bestellungen sind 100-stückweise vorzunehmen; die kleinste Bestellmenge beträgt 100 Stück für jede Gruppe.
40.
Lieferung der Briefvordrucke
 
Die Bundesdruckerei sendet die Vordrucke unter direkter Rechnungslegung unmittelbar an die Amtsgerichte. Nach Eingang sind die Briefvordrucke auf Vollständigkeit und fortlaufende Nummernfolge zu überprüfen.

Abschnitt 3
Verwahrung der Briefvordrucke

41.
Bestellung eines Verwahrungsbediensteten
 
Den Vordruckbestand hat ein durch den Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts zu bestimmender Bediensteter unter sicherem Verschluss zu verwahren. Von ihm sind die Vordrucke auch zu beziehen, wenn ein Notar sie zur Herstellung von Teilbriefen benötigt.
42.
Nachweisung
 
a)
Der Verbleib eines jeden Vordrucks muss in einwandfreier Weise nachgewiesen werden können. Die Vordrucke dürfen daher nur dem Verwahrungsbediensteten zugänglich sein. Sie dürfen insbesondere nicht summarisch an die einzelnen Grundbuchreferate abgegeben und dort zum allmählichen Verbrauch aufbewahrt werden.
 
b)
Der Verwahrungsbedienstete hat für jede Vordruckart getrennt eine Nachweisung zu führen, die nach den in der Vordrucksammlung der sächsischen Justiz beim Oberlandesgericht Dresden amtlich festgestellten Vordrucken GS 2 (Nachweisung über Eingang von Grundpfandrechtsbriefen) und GS 2 a (Nachweis über Ausgabe von Grundpfandrechtsbriefen) einzurichten ist. Die Nachweisungen sind dauernd aufzubewahren.
 
c)
Empfänger des Vordrucks im Sinne der Spalten 6 und 7 des Nachweises über die Ausgabe von Grundpfandrechtsbriefen ist, wenn das Grundbuchamt selbst den Brief erteilt, derjenige, dem die Herstellung der Reinschrift des Briefs obliegt. Wird ein Teilbrief von einem Notar hergestellt, ist dieser als Empfänger zu bezeichnen; in Spalte 5 ist dann seine Geschäftsnummer anzugeben, und statt der Unterzeichnung in Spalte 7 genügt ein schriftliches Empfangsbekenntnis, das zu den Sammelakten zu nehmen ist; in Spalte 7 ist gegebenenfalls auf die Sammelakten zu verweisen.
 
d)
Wird ein Vordruck unverwendbar, zum Beispiel wegen Beschmutzung oder Verschreibens, ist er an den Verwahrungsbediensteten zurückzugeben und von diesem unter Beteiligung eines durch den Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts bestimmten weiteren Bediensteten alsbald zu vernichten. Die Vernichtung ist in Spalte 7 des Nachweises über die Ausgabe von Grundpfandrechtsbriefen hinter dem Aushändigungsvermerk von beiden Bediensteten zu bescheinigen.
 
e)
Die Nachweisung und die Belege hierzu sind jährlich mindestens einmal durch den Präsidenten oder Direktor des Amtsgerichts oder einen von ihm beauftragten Bediensteten zu prüfen. Die Prüfung hat sich darauf zu erstrecken, ob die Vordrucke unter sicherem Verschluss aufbewahrt werden und ob die nach der Nachweisung nicht verausgabten Vordrucke als Bestand vorhanden sind.
 
f)
Die Verwaltung bereits erteilter und wieder in den Geschäftsgang des Grundbuchamts gelangter Grundpfandrechtsbriefe kann auch über die elektronische Briefverwaltung in SolumSTAR erfolgen.

Teil 8
Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung

43.
Entbehrlichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung
 
Das Staatsministerium der Finanzen hat sich damit einverstanden erklärt, dass Personen als Eigentümer oder Erbbauberechtigte in das Grundbuch eingetragen werden, ohne dass die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG 1983) vorgelegt wird,
 
a)
wenn sie Alleinerbe oder Miterben des eingetragenen Eigentümers oder Erbbauberechtigten sind und die Erbfolge durch einen Erbschein oder eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen zusammen mit der Niederschrift über die Eröffnung dieser Verfügung nachgewiesen wird;
 
b)
wenn sie Alleinerbe oder Miterben eines verstorbenen Alleinerben oder eines verstorbenen Miterben sind, ohne dass die vorhergegangene Erbfolge in das Grundbuch eingetragen wurde und die Erbfolge durch die in Buchstabe a bezeichneten Urkunden nachgewiesen wird;
 
c)
wenn der Erwerb ein geringwertiges Grundstück, Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht betrifft, die Gegenleistung pro Erwerber 2 500 EUR nicht übersteigt und sie ausschließlich in Geld oder durch Übernahme bestehender Hypotheken oder Grundschulden entrichtet wird;
 
d)
beim Erwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;
 
e)
bei Erwerbsvorgängen zwischen Personen, die in gerader Linie verwandt sind; den Verwandten in gerader Linie stehen deren Ehegatten gleich;
 
f)
wenn der Erwerb nach § 34 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermögensgesetzVermG) durch den Berechtigten im Sinne von § 34 Abs. 3 VermG erfolgt und die Berechtigung nicht durch Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erlangt wurde;
 
g)
beim Erwerb durch die Bundesrepublik Deutschland, den Freistaat Sachsen oder die Gemeinden oder Gemeindeverbände;
 
h)
für die Eintragung des Überganges des Eigentums an einem Grundstück auf eine andere Gebietskörperschaft nach
 
 
aa)
§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286),
 
 
bb)
§ 12 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz –  SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200, 225) geändert worden ist, und
 
 
cc)
§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz  – VZOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist
 
 
in den jeweils geltenden Fassungen;
 
i)
für den Erwerb eines Grundstücks durch eine Kapitalgesellschaft, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1993 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG) vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2930), in der jeweils geltenden Fassung, auf die Kapitalgesellschaft übergeht;
 
j)
für einen Erwerb, der sich aus der Durchführung der §§ 20 bis 24 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (EisenbahnneuordnungsgesetzENeuOG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt;
 
k)
für einen Erwerb, der sich aus der Durchführung des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (LandwirtschaftsanpassungsgesetzLwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174), ergibt, sofern die Behörde nach § 67 Abs. 2 LwAnpG dies bestätigt.

Teil 9
Übergangs- und Schlussbestimmungen

44.
Anwendung der Aktenordnung
 
Die Bestimmungen der VwVAktO sind in Grundbuchsachen anzuwenden, soweit diese Verwaltungsvorschrift keine abweichenden Regelungen enthält.
45.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
 
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2006 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Behandlung von Grundbuchsachen (VwVBGBS) vom 10. Mai 1999 (SächsJMBl. S. 85), zuletzt geändert durch Justizministerialschreiben vom 30. April 2003 (nicht veröffentlicht) und verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2004 (SächsABl. S. 1313), außer Kraft.

Dresden, den 27. Dezember 2005

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Anlage 1
(zu Nummer 21 Buchst. d)

Maßgaben zu einer einheitlichen Handhabung der Urkundenzählung

Maßgaben
Geschäft Behandlung
Geschäft Behandlung
Fortführungsnachweis
(§ 12c Abs. 2 Nr. 2 der Grundbuchordnung)
wird nicht erfasst
Zwangsversteigerungs- und Insolvenzvermerk
(§ 12 c Abs. 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung)
wird in Spalte 2b erfasst
Ersuchen der Zwangsversteigerungsabteilung auf Eintragung des Erstehers mit mehreren Zuschlagsbeschlüssen wird nur einmal in Spalte 2a erfasst, da Grundlage der Eintragung das Ersuchen nach § 130 des Zwangsversteigerungsgesetzes ist
Berichtigung aufgrund Eheurkunde
(§ 12 c Abs. 2 Nr. 4 der Grundbuchordnung)
wird je nach Art des betroffenen Rechts in Spalte 2a oder 2b erfasst
Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der betroffenen Grundbuchblätter nur einmal unter Spalte 2b erfasst
Sammelvertrag nach dem Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (AusgleichsleistungsgesetzAusglLeistG) wird ohne Rücksicht auf die Zahl der betroffenen Blätter nur einmal erfasst
Sammelersuchen nach Eisenbahnneuordnungsgesetz oder Vermögenszuordnungsgesetz wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der betroffenen Grundbuchblätter je nach betroffenem Recht unter Spalte 2a oder 2b nur einmal erfasst
Antrag auf Berichtigung des Grundbuches unter Bezugnahme auf mehrere aufeinanderfolgende Erbscheine oder Auszüge aus dem Handelsregister oder mehrere Testamente  es wird jede Urkunde (Erbschein, Testament, Handelsregisterauszug) gesondert gezählt
Sammelantrag auf Löschung von Altrechten auf der Grundlage von Hinterlegungsscheinen wird entsprechend der Anzahl der beigefügten Hinterlegungsscheine in Spalte 2b erfasst; betreffen mehrere Hinterlegungsscheine dasselbe Recht, werden sie nur dann mehrfach erfasst, wenn sie auf Teilbeträge lauten
Sammelersuchen auf Eintragung von Sanierungsvermerken wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der betroffenen Grundbuchblätter nur einmal unter Spalte 2b erfasst
Ersuchen auf Eintragung von Entwicklungsvermerken nach § 165 Baugesetzbuch ( BauGB) wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der betroffenen Grundbuchblätter nur einmal unter Spalte 2b erfasst
Löschungszustimmung (§ 27 der Grundbuchordnung); insbesondere wenn Löschungsbewilligung und Löschungszustimmung in getrennten Urkunden vorgelegt werden Zustimmung wird nicht erfasst
Teilung, Vereinigung, Bestandteilszuschreibung von Grundstücken wird nicht erfasst
separate Zuweisung von Sondernutzungsrechten (Stellplätzen) wird unter Spalte 2c erfasst
Teilung nach § 3 Wohnungseigentumsgesetz wird unter Spalte 2c erfasst
Teilung nach § 3 oder § 8 Wohnungseigentums-gesetz unter Verteilung der Grundpfandrechte Anzahl der Urkunden, die zur Eintragung erforderliche Erklärungen enthalten wird unter 2c erfasst, Anzahl der Verteilungserklärungen wird unter 2b erfasst
Grundbuchberichtigungs-
zwangsverfahren nach § 82 der Grundbuchordnung
wird nicht erfasst, erst im Berichtigungsverfahren wird die Anzahl der Erbnachweise in Spalte 2a erfasst
Eintragung von Eigentumswechseln oder Eintragung und Veränderung in Abteilung II und III in Wohnungs- und Teileigentumsgrundbüchern wird je nach Art des betroffenen Rechts unter Spalte 2a oder 2b erfasst
Antragsrücknahme es werden die zu den Anträgen eingereichten Urkunden je nach betroffenem Recht unter Spalte 2a, 2b oder 2c erfasst
Antragszurückweisung es werden die zu den Anträgen eingereichten Urkunden je nach betroffenem Recht unter Spalte 2a, 2b oder 2c erfasst
Umlegungsverfahren wird entsprechend der Anzahl der betroffenen Grundbuchblätter erfasst
freiwillige Baulandumlegung nach § 79 Baugesetzbuch wird ohne Rücksicht auf die Anzahl der betroffenen Grundbuchblätter nur einmal erfasst
Nachträge zur Flurbereinigung jedes neue Ersuchen, das einen Nachtrag zur Flurbereinigung enthält, ist mit der Zahl der betroffenen Blätter zu erfassen
Ersuchen wegen Flurbereinigungsverfahren zu mehreren Blättern wird entsprechend der Anzahl der betroffenen Grundbuchblätter erfasst
Ersuchen nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (BodensonderungsgesetzBoSoG) wird entsprechend der Anzahl der betroffenen Grundbuchblätter erfasst
Eintragung Zwangssicherungshypothek aufgrund mehrerer Titel je Titel wird eine Urkunde in Spalte 2b erfasst, der Titel ersetzt die Eintragungsbewilligung
Pfandhaftentlassungserklärung zu mehreren Grundbuchblättern der Vorgang wird einmal unter Spalte 2b erfasst
Zustimmung von Eigentümern oder Gläubigern zur Änderung der Teilungserklärung es ist der rechtliche Inhalt der Urkunden maßgeblich; fehlerhafte Bezeichnungen (Zustimmung statt Pfandfreigabe) sind unschädlich; Pfandfreigaben sind unter 2b zu erfassen
Teilungserklärung zum Wohnungserbbaurecht wird unter 2c erfasst
Verschiedene Urkunden-Gestaltungen  
Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels und der Löschung der Auflassungsvormerkung, wobei hinsichtlich der Auflassung eine separate Urkunde eingereicht und hinsichtlich der Löschungsbewilli-gung auf eine bereits vorliegende Urkunde Bezug genommen wird der Vorgang wird einmal unter Spalte 2a erfasst; die Löschungsbewilligung ist nicht zu zählen
10-köpfige Gesamthandsgemeinschaft reicht 10 separate Bewilligungen zur Löschung eines Rechtes in Abt. III ein jede Urkunde wird gezählt, da jede Urkunde eine zur Eintragung erforderliche Erklärung enthält
Auflassung und Eintragungsbewilligung des Eigentümers werden in separaten Urkunden eingereicht der Vorgang wird einmal unter Spalte 2a erfasst; bei der Eigentumsumschreibung wird nur die Auflassung gezählt, unabhängig davon in wie vielen Urkunden das Geschäft abgewickelt wird
Auflassung und Bewilligung zur Löschung der Auflassungsvormerkung sind zusammen in einer bereits vorliegenden Urkunde enthalten, in einer separaten Urkunde wird unter Bezugnahme darauf der Vollzugsantrag mit Eintragungsbewilligung eingereicht der Vorgang wird einmal unter Spalte 2a erfasst; bei der Eigentumsumschreibung wird nur die Auflassung gezählt, unabhängig davon in wie vielen Urkunden das Geschäft abgewickelt wird
Antrag auf Eintragung der Eigentumsumschreibung mit gesondert beurkundeter Identitätserklärung der Vorgang wird einmal unter Spalte 2a erfasst; bei der Eigentumsumschreibung wird nur die Auflassung gezählt, unabhängig davon in wie vielen Urkunden das Geschäft abgewickelt wird
Kaufvertragsangebot und Kaufvertragsannahme in zwei getrennten Urkunden, die jeweils Eintragungsbewilligungen enthalten es wird nur die Urkunde, die die Auflassung enthält in Spalte 2a gezählt
Antrag auf Eintragung einer Vormerkung, Urkunde beinhaltet auch die Auflassung der Vorgang wird einmal unter Spalte 2b erfasst
Auflassungsempfänger wird mit seinem neuen Familiennamen unter Vorlage der Heiratsurkunde eingetragen es ist nur die Auflassung zu zählen; die Heiratsurkunde fällt unter Ziff. 21 c Satz 1, da keine Grundbuchberichtigung vorliegt
Auflassungsempfänger wir aufgrund EhevertraGS mit seinem Ehegatten in Gütergemeinschaft eingetragen es wird nur die Auflassung gezählt, für den Ehevertrag gilt Ziff. 21 c Satz 1
Erbnachweis nach eingetragenem Eigentümer und Auflassung an neuen Eigentümer Erfassung der Auflassung unter 2a und gesonderte Erfassung des Erbnachweises unter 2a; unabhängig davon ob Voreintragung des Rechtsnachfolgers des eingetragenen Eigentümers erfolgt
Kaufvertrag mit Auflassung und Erbschein werden zur Eintragung der Vormerkung eingereicht die Eintragung der Vormerkung wird in Spalte 2b gezählt, zusätzlich ist der Erbnachweis in Spalte 2a zu zählen; unabhängig davon ob Voreintragung des Rechtsnachfolgers des eingetragenen Eigentümers erfolgt
Auflassung und Löschung von Nießbrauchsrechten aufgrund Sterbeurkunde Zählung der Auflassung in Spalte 2a, Zählung der Sterbeurkunde in Spalte 2b
Auflassung und Löschung von Nießbrauchsrechten aufgrund Löschungsbewilligung wenn die Löschungsbewilligung gesondert vorgelegt wird, wird sie gesondert in Spalte 2b erfasst, wenn sie in der Auflassungsurkunde enthalten ist, wird sie nicht gezählt

Anlage 2
(zu Nummer 21 Buchstabe a)

Eingangsliste für Grundbuchsachen

Eingangsliste für Grundbuchsachen
Lfd. Nr. Geschäftsnr. Zahl der eingegangenen Urkunden oder behördlichen oder gerichtlichen Ersuchen Tag des Eingangs des auf die Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens Bemerkungen
Laufende Nummer Geschäfts-
nummer
Zahl der eingegangenen Urkunden oder behördlichen oder
gerichtlichen Ersuchen zur
Tag des Eingangs des auf die Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens Bemerkungen
    Begründung und Veränderung von Eigentum und Erbbaurecht Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten in Abteilung II und III Begründung, Aufteilung und Veränderung von Wohnungs- und Teileigentum
1a 1b 2a 2b 2c 3 4
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       

Anlage 3
(zu Nummer 26 Buchst. b)

Verzeichnis der tatsächlichen Nutzungen

gemäß Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Führung des Liegenschaftskatasters (Liegenschaftskatastervorschrift – VwVLIKA) vom 25. April 2005

Verzeichnis
Bezeichnung Abk. Begriffsbestimmung
Bezeichnung Abk. Begriffsbestimmung
Gebäude- und Freifläche (GF)   Flächen mit Gebäuden und baulichen Anlagen sowie unbebaute Flächen, die zu Gebäuden und baulichen Anlagen in dauernder oder untergeordneter Verbindung stehen. Hierzu zählen Flächen wie Hausgärten, Vorgärten, Zufahrten, Stellplätze, nicht öffentliche Kinderspielplätze sowie sonstige Flächen.
Gebäude- und Freiflächen, die mehreren Nutzungen dienen, sind entsprechend ihrer überwiegenden Nutzung zuzuordnen.
GF öffentliche Zwecke GFÖ Flächen, die überwiegend der Erfüllung öffentlicher Aufgaben und dem Gemeinwesen dienen.
Bauplatz BPL Flächen, die nach allgemeiner Auffassung als zur Bebauung vorgesehene Flächen anzusehen sind.
GF Wohnen GF Flächen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.
GF Handel und Dienstleistung GFHD Flächen, die überwiegend Handel und Dienstleistung dienen.
GF zu Versorgungsanlagen GFVS Flächen, die überwiegend der Versorgung, insbesondere der Gewinnung, Speicherung und Verteilung von Elektrizität, Öl, Gas, Wärme und Wasser sowie dem Funk- und Fernmeldebetrieb, dienen.
GF zu Entsorgungsanlagen GFES Flächen, die überwiegend der Entsorgung von Abwasser und Abfall dienen.
GF Gewerbe und Industrie GFGI Flächen, die überwiegend den Zwecken von Gewerbe- oder Industriebetrieben dienen.
GF Land- und Forstwirtschaft GFLF Flächen, die überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen.
GF, noch nicht aufgeschlüsselt* GF  
Betriebsfläche (BF)   Unbebaute Flächen, die überwiegend gewerblich, industriell oder zur Ver- und Entsorgung genutzt werden, einschließlich der Flächen für Gebäude von geringem Wert (z. B. Schuppen) und für bauliche Anlagen, die für Betriebsflächen typisch sind.
Betriebsfläche Abbauland umfasst die Flächen, die durch Abbau der jeweiligen Bodensubstanz genutzt werden, einschließlich der für den Abbau vorbereiteten Flächen und Sicherheitsstreifen.
BF Abbauland Sand BFS  
BF Abbauland Kies BFKI  
BF Abbauland Lehm, Ton, Mergel BFLT  
BF Abbauland Gestein BFG  
BF Abbauland Kohle, Torf BFK  
BF Halde BFHA Flächen, auf denen aufgeschüttetes Material dauernd gelagert wird.
BF Lagerplatz BFLP Flächen, auf denen Güter (z. B. Rohstoffe, Schrott, Halb- oder Fertigfabrikate) vorübergehend gelagert werden.
BF Versorgungsanlage BFVS Flächen, die der Versorgung dienen. Hierzu gehören auch die Flächen mit Brunnen sowie ober- und unterirdischen Versorgungsleitungen, wenn eine andere Nutzung an der Erdoberfläche nicht vorhanden ist.
BF Entsorgungsanlage BFES Flächen, die der Entsorgung dienen und auf denen Abfallstoffe deponiert werden.
Abbauland, noch nicht aufgeschlüsselt * AB  
Erholungsfläche   Flächen, die dem Sport, der Erholung, der Freizeitgestaltung oder dazu dienen, Tiere oder Pflanzen zu zeigen, einschließlich der Flächen der zugehörigen Gebäude und baulichen Anlagen (z. B. Sporthalle, Bad, Stadion, Campingplatz-, Zoogebäude).
Sportfläche SPO Flächen, die dem Sport dienen (z. B. Sport-, Tennis-, Golf-, Reitplatz, Freibad, Schießstand).
Kleingartenanlage KLG Flächen zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, die in einer Anlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (Wegen, Spielflächen, Vereinshäusern) zusammengefasst sind. Die im Kleingarten enthaltenen Lauben dürfen nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Wochenendgelände WO Flächen, die mit Wochenendhäusern bebaut sind.
Andere Grünanlage GRÜ Flächen, die der Erholung, der Freizeitgestaltung oder dazu dienen Tiere oder Pflanzen zu zeigen (z. B. Park, Spielplatz, Zoo).
Campingplatz CP Flächen, die nicht nur gelegentlich als Zelt- oder Wohnwagenplatz genutzt werden.
Erholungsfläche, noch nicht aufgeschlüsselt * SE  
Verkehrsfläche   Flächen, die dem Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr dienen, einschließlich der dem Verkehr dienenden Flächen für Gebäude und bauliche Anlagen (z. B. Betriebs-, Empfangsgebäude, Wartehalle).
Straße S Flächen, die dem Straßenverkehr und als Fußgängerzonen dienen. Zu den als Straße nachzuweisenden Flächen gehören in der Regel alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen (z.B. Trenn- und Seitenstreifen, Brücken, Gräben und Böschungen, Rad- und Gehwege, Parkstreifen und ähnliche Einrichtungen).
Weg WEG Flächen, die zu Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind, einschließlich der beschränkt öffentlichen Wege. Zu den als Weg nachzuweisenden Flächen gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.
Platz PL Flächen, die zum Abstellen von Fahrzeugen, Abhalten von Märkten oder Durchführen von Veranstaltungen dienen, einschließlich deren Zufahrten (z. B. Parkplatz, Marktplatz).
Bahngelände BGL Flächen, die dem schienengebundenen Verkehr dienen (z. B. Eisenbahn, U-Bahn, S-Bahn, Straßenbahn). Bauliche Anlagen sind insbesondere Bahnkörper mit Gleisanlagen, Böschungen, Brücken, Gräben, Schutzstreifen, Bahnsteige, Ladestraßen, Laderampen, Lager- und Stellplätze.
Flugplatz FPL Flächen, die dem Luftverkehr dienen (z. B. Landeplatz, Segelfluggelände).
Verkehrsfläche, noch nicht aufgeschlüsselt * VS  
Erholungsfläche   Flächen, die dem Sport, der Erholung, der Freizeitgestaltung oder dazu dienen, Tiere oder Pflanzen zu zeigen, einschließlich der Flächen der zugehörigen Gebäude und baulichen Anlagen (z. B. Sporthalle, Bad, Stadion, Campingplatz-, Zoogebäude).
Sportfläche SPO Flächen, die dem Sport dienen (z. B. Sport-, Tennis-, Golf-, Reitplatz, Freibad, Schießstand).
Kleingartenanlage KLG Flächen zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, die in einer Anlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (Wegen, Spielflächen, Vereinshäusern) zusammengefasst sind. Die im Kleingarten enthaltenen Lauben dürfen nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
Wochenendgelände WO Flächen, die mit Wochenendhäusern bebaut sind.
Andere Grünanlage GRÜ Flächen, die der Erholung, der Freizeitgestaltung oder dazu dienen Tiere oder Pflanzen zu zeigen (z. B. Park, Spielplatz, Zoo).
Campingplatz CP Flächen, die nicht nur gelegentlich als Zelt- oder Wohnwagenplatz genutzt werden.
Erholungsfläche, noch nicht aufgeschlüsselt * SE  
Verkehrsfläche   Flächen, die dem Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr dienen, einschließlich der dem Verkehr dienenden Flächen für Gebäude und bauliche Anlagen (z. B. Betriebs-, Empfangsgebäude, Wartehalle).
Straße S Flächen, die dem Straßenverkehr und als Fußgängerzonen dienen. Zu den als Straße nachzuweisenden Flächen gehören in der Regel alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen sowie die dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen (z.B. Trenn- und Seitenstreifen, Brücken, Gräben und Böschungen, Rad- und Gehwege, Parkstreifen und ähnliche Einrichtungen).
Weg WEG Flächen, die zu Befahren und/oder Begehen vorgesehen sind, einschließlich der beschränkt öffentlichen Wege. Zu den als Weg nachzuweisenden Flächen gehören auch Seitenstreifen und Gräben zur Wegentwässerung.
Platz PL Flächen, die zum Abstellen von Fahrzeugen, Abhalten von Märkten oder Durchführen von Veranstaltungen dienen, einschließlich deren Zufahrten (z. B. Parkplatz, Marktplatz).
Bahngelände BGL Flächen, die dem schienengebundenen Verkehr dienen (z. B. Eisenbahn, U-Bahn, S-Bahn, Straßenbahn). Bauliche Anlagen sind insbesondere Bahnkörper mit Gleisanlagen, Böschungen, Brücken, Gräben, Schutzstreifen, Bahnsteige, Ladestraßen, Laderampen, Lager- und Stellplätze.
Flugplatz FPL Flächen, die dem Luftverkehr dienen (z. B. Landeplatz, Segelfluggelände).
Verkehrsfläche, noch nicht aufgeschlüsselt * VS  
Landwirtschafts
fläche
  Unbebaute Flächen, die dem Ackerbau, der Wiesen- und Weidewirtschaft, dem Gartenbau, dem Obstbau oder dem Weinbau dienen, einschließlich der Flächen für Gebäude mit geringem Wert und der baulichen Anlagen, die für eine Landwirtschaftsfläche typisch sind. Hierzu zählen auch Flächen, die zeitweise nicht genutzt werden (Brachland).
Ackerland A Flächen, die dem feldmäßigen Anbau von Pflanzen dienen, einschließlich Streuobstacker-, Spargel- und Hopfenanbauflächen.
Grünland GR Grasflächen, die gemäht oder geweidet werden, einschließlich Flächen für Streuobstwiesen.
Gartenland G Flächen, die dem Gartenbau dienen, einschließlich Flächen für Baumschulen.
Weingarten WG Flächen, die der weinbaulichen Nutzung dienen, einschließlich der Flächen, die der Aufzucht dienen.
Obstanbaufläche OBST Flächen, die überwiegend dem Intensivobstanbau dienen und mit Obstbäumen oder -sträuchern bestanden sind.
Waldfläche   Unbebaute Flächen, die mit Forstpflanzungen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockt sind und überwiegend forstwirtschaftlich genutzt werden, einschließlich der Flächen für Gebäude mit geringem Wert (z. B. Schutzhütte) und für bauliche Anlagen, die für eine Waldfläche typisch sind.
    Hierzu gehören auch Waldblößen, Pflanzgärten und Wildäsungsplätze.
Laubwald LH Flächen, die überwiegend mit Laubbäumen bewachsen sind.
Nadelwald NH Flächen, die überwiegend mit Nadelbäumen bewachsen sind.
Mischwald LNH Flächen, die mit Laub- und Nadelbäumen gemischt bewachsen sind.
Gehölz GH Flächen, die mit einzelnen Bäumen, Baumgruppen, Büschen, Hecken und Sträuchern bewachsen sind.
Waldfläche, noch nicht aufgeschlüsselt * H  
Wasserfläche   Flächen, die ständig oder zeitweilig mit Wasser bedeckt sind, gleichgültig, ob das Wasser in natürlichen oder künstlichen Betten abfließt oder steht, einschließlich der Flächen für Gebäude und bauliche Anlagen (z. B. Hafenanlage, Anlegestelle).
Die Wasserfläche umfasst auch Böschungen und Uferbefestigungen.
Fluss WAF Natürliches, fließendes Gewässer, das wegen seiner Größe und Bedeutung nicht als Bach angesprochen werden kann.
Kanal WAK Künstlich angelegter Wasserlauf, der wegen seiner Größe und Bedeutung nicht als Graben angesprochen werden kann.
Hafen WAH Wasserflächen, die dem Liegen von Schiffen dienen.
Bach, Graben WABG Fließende Gewässer von geringerer Größe und Bedeutung
See, Teich, Weiher WAST Natürliche oder künstlich angelegte, stehende oder nahezu stehende Wasserflächen sowie Stauseen und Rückhaltebecken, die während des Jahres längere Zeit mit Wasser bedeckt sind.
Sumpf WASU Wassergesättigte, teilweise unter Wasser stehende Fläche.
Wasserfläche, noch nicht aufgeschlüsselt * WA  
Flächen anderer Nutzung   Unbebaute Flächen, die nicht mit einer der vorgenannten Nutzungsarten bezeichnet werden können, einschließlich der Flächen für Gebäude mit geringem Wert und für bauliche Anlagen, die für diese Nutzung typisch sind.
Militärisches Übungsgelände MÜG Flächen, die überwiegend militärischen Übungs- und Erprobungszwecken dienen.
Anderes Übungsgelände ÜG Flächen, die überwiegend nichtmilitärischen Übungs- und Erprobungszwecken dienen (z. B. Hundeplatz, Verkehrsübungsplatz).
Schutzfläche SF Flächen, die überwiegend dem Schutz von Anlagen oder Landschaftsteilen dienen (z. B. Deich, Hochwasserschutzanlage, Regenrückhaltebecken, Lärmschutzdamm).
Historische Anlage HIST Flächen mit historischen Anlagen (z. B. Stadtmauer, Turm, Denkmal, Ruine, Ausgrabung), sofern nicht die Zuordnung zu einer Nutzungsart der Gebäude- und Freiflächen zutreffender ist.
Friedhof FHF Flächen, die zur Bestattung dienen oder gedient haben; letztere nur, sofern nicht die Zuordnung zu „Andere Grünanlage“ zutreffender ist.
Unland U Unbebaute Flächen, die nicht geordnet genutzt werden (z. B. Felsen, Geröllflächen, stillgelegtes Abbauland).
Moor MO Unkultivierte Flächen mit einer mindestens 20 cm starken oberen Schicht aus vertorften und zersetzten Pflanzenresten.
Heide HEI Unkultivierte, meist sandige, mit typischen Sträuchern, Gräsern und geringwertigem Baumbestand bewachsene Flächen.
Nutzung noch nicht zugeordnet* COSF  

Anmerkung:
Mit * gekennzeichnete Nutzungsarten dürfen nicht neu vergeben werden.

Anlage 4
(zu Nummer 26 Buchstabe b)

Zuordnung der Wirtschaftsart im Grundbuch zu den in der
Liegenschaftskatastervorschrift (Anlage 3) geführten Nutzungen

Zuordnung
Tatsächliche Nutzung nach VwVLika Hauptnutzung nach VwVLika Wirtschaftsart im Grundbuch
Tatsächliche Nutzung
nach VwVLika
Hauptnutzung nach VwVLika Wirtschaftsart im Grundbuch
Gebäude und Freifläche (GF)
öffentliche Zwecke
Bauplatz
GF Wohnen
GF Handel und Dienstleistung
GF zu Versorgungsanlagen
GF zu Entsorgungsanlagen
GF Gewerbe und Industrie
GF Land und Forstwirtschaft
GF noch nicht aufgeschlüsselt
Gebäude- und Freifläche Gebäude- und Freifläche
Betriebsfläche (BF) Abbauland Sand
BF Abbauland Kies
BF Abbauland Lehm, Ton, Mergel
BF Abbauland Gestein
BF Abbauland Kohle, Torf
BF Halde
BF Lagerplatz
BF Versorgungsanlage
BF Entsorgungsanlage
Abbauland, noch nicht aufgeschlüsselt
Betriebsfläche Betriebsfläche
Sportfläche
Kleingartenanlage
Wochenendgelände
Andere Grünanlage
Campingplatz
Erholungsfläche, noch nicht aufgeschlüsselt
Erholungsfläche
Erholungsfläche
Straße
Weg
Platz
Bahngelände
Flugplatz
Verkehrsfläche, noch nicht aufgeschlüsselt
Verkehrsfläche Verkehrsfläche
Ackerland
Grünland
Gartenland
Weingarten
Obstanbaufläche
Landwirtschafts
fläche
Landwirtschafts
fläche
Laubwald
Nadelwald
Mischwald
Gehölz
Waldfläche, noch nicht aufgeschlüsselt
Waldfläche Waldfläche
Fluss
Kanal
Hafen
Bach, Graben
See, Teich, Weiher
Sumpf
Wasserfläche, noch nicht aufgeschlüsselt
Wasserfläche Wasserfläche
Militärisches Übungsgelände
Anderes Übungsgelände
Flächen anderer Nutzung Übungsgelände
Schutzfläche Flächen anderer Nutzung Schutzfläche
Historische Anlage Flächen anderer Nutzung Historische Anlage
Friedhof Flächen anderer Nutzung Friedhof
Unland Flächen anderer Nutzung Unland
Moor Flächen anderer Nutzung Moor
Heide Flächen anderer Nutzung Heide
Nutzung noch nicht zugeordnet Flächen anderer Nutzung Nutzung noch nicht zugeordnet