Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Anpassung der Wohnraumförderrichtlinien
an die Änderungen der Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO
(Anpassungsrichtlinie Wohnraumförderung 2019)

Vom 10. Dezember 2019

I.

Die Richtlinie gebundener Mietwohnraum vom 22. November 2016 (SächsABl. S. 1471), die zuletzt durch Ziffer I der Richtlinie vom 25. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1606) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Vorhabensbeginn
Die Regelungen in Ziffer 1.4 VwV zu § 44 SäHO zum Vorhabensbeginn sind zu beachten.“
b)
In Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die Wörter „1 Million Euro“ ersetzt.
2.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 Buchstabe a Satz 2 werden die Wörter „kann festlegen“ durch die Wörter „hat festzulegen“ ersetzt und nach den Wörtern „Abschluss des Verwendungsnachweisverfahrens“ werden die Wörter „, spätestens aber 2 Monate nach Einreichen des einfachen Verwendungsnachweises“ eingefügt.
b)
In Nummer 4 Buchstabe a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Vor der Auszahlung hat die Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen die Auszahlung offensichtlich nicht bestehen.“
c)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe a Satz 3 wird das Wort „zusammenzustellen“ durch das Wort „zusammengefasst“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe b Satz 2 wird vor dem Wort „Verwendungsnachweis“ das Wort „einfache“ eingefügt.
d)
Nummer 6 Buchstabe a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es finden für private Zuwendungsempfänger die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P in Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) mit Ausnahme von Nummer 3 und für die Zuwendungen an kommunale Zuwendungsempfänger finden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K in Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung) mit Ausnahme von Nummer 3 mit Ausnahme der Nummern 1.4.3 und 8.2.3 Anwendung.“

II.

Die Richtlinie Familienwohnen vom 28. Februar 2017 (SächsABl. S. 346), die zuletzt durch Ziffer III der Richtlinie vom 25. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1606) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer V Nummer 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„annuitätisch, mindestens in der Höhe, die erforderlich ist, um das Förderdarlehen innerhalb der vereinbarten Laufzeit zu tilgen.“
2.
In Ziffer VI Nummer 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Projektförderung“ die Angabe „-ANBest-P“ eingefügt und Satz 2 wird aufgehoben.
3.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 wird Satz 2 gestrichen und durch folgenden neuen Satz 2 ersetzt:
„Dieser kann auch elektronisch unter www.sab.sachsen.de gestellt werden.“
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Verwendungsnachweis ist mit dem Antrag auf Schlussauszahlung bei der Bewilligungsstelle einzureichen.“

III.

Die Richtlinie Wohnraumanpassung vom 17. Mai 2017 (SächsABl. S. 758), die zuletzt durch Ziffer II der Richtlinie vom 25. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1606) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Satz 3 wird die Angabe „1.3“ durch die Angabe „1.4.1.“ ersetzt.
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Projektförderung“ die Angabe „-ANBestP“ eingefügt.
bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
2.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dieser kann auch elektronisch unter www.sab.sachsen.de gestellt werden.“
b)
In Nummer 2 Satz 2 wird die Internetadresse wie folgt ersetzt:
„.. www.bauen-wohnen.sachsen.de/32418.htm …“.
c)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Verwendungsnachweis ist mit dem Antrag auf Schlussauszahlung bei der Bewilligungsstelle einzureichen.“
d)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.“

IV.

Die Richtlinie Seniorengerecht Umbauen vom 9. Januar 2018 (SächsABl. S. 126), die durch Ziffer II der Richtlinie vom 22. Oktober 2018 (SächsABl. S. 1294) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer VI Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Projektförderung“ die Angabe „-ANBestP“ eingefügt.
b)
Satz 2 wird aufgehoben.
2.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dieser kann auch elektronisch unter www.sab.sachsen.de gestellt werden.“
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Verwendungsnachweis ist mit dem Antrag auf Schlussauszahlung bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelmaßbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer Beihilfe-Website veröffentlicht werden.“
c)
In Nummer 5 werden nach dem Wort „Haushaltsordnung“ die Wörter „, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.“ eingefügt.

V.

Die Richtlinie Wohneigentum ländlicher Raum vom 4. Dezember 2018 (SächsABl. S. 1463), die durch Ziffer IV der Richtlinie vom 25. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1606) geändert worden ist, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer VI Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Projektförderung“ die Angabe „-ANBest-P“ eingefügt.
b)
Die Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
2.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dieser kann auch elektronisch unter www.sachsen.de gestellt werden.“
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Verwendungsnachweis ist mit dem Antrag auf Schlussauszahlung bei der Bewilligungsstelle einzureichen.“

VI.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 10. Dezember 2019

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften