Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts
(RL GeZus)

Vom 17. Dezember 2019

Teil 1
Allgemeine Regelungen

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt Zuwendungen zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
2.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 153) geändert worden ist, sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in den jeweils geltenden Fassungen.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4.
Nach dieser Richtlinie können nur Projekte und Maßnahmen gefördert werden, für die keine Förderung nach anderen Programmen im Freistaat Sachsen beantragt werden kann.
5.
Soweit es sich um Maßnahmen handelt, die Unternehmen oder Wirtschaftszweige im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begünstigen, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnungen und deren Nachfolgeregelungen in den jeweils geltenden Fassungen:
a)
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) oder
b)
die Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

II.
Zuwendungsvoraussetzungen, Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB), soweit im Folgenden nichts Abweichendes geregelt ist. Die Zuwendung und die Auszahlung sind bei der Bewilligungsstelle auf den von dieser zur Verfügung gestellten Formularen zu beantragen. Entsprechendes gilt für den Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendung.
2.
Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 4 des Gesetzes über Fördermitteldatenbanken im Freistaat Sachsen vom 10. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 273), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird verwiesen.
3.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zur Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichendes festgelegt ist.
4.
Bei Maßnahmen zur Projektförderung, bei denen die vom Zuwendungsempfänger im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben weniger als 100 000 Euro betragen, ist der Vorhabenbeginn ab Antragstellung (Datum Posteingang bei der Bewilligungsbehörde) zugelassen. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben von weniger als 1 000 000 Euro.
Bei Maßnahmen mit im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 100 000 Euro, dürfen Zuwendungen zur Projektförderung nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei kommunalen Körperschaften gilt dies bei im Antrag zugrunde gelegten Ausgaben ab 1 000 000 Euro. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
5.
Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro, bei kommunalen Körperschaften mehr als 10 000 Euro beträgt, soweit nicht in den zu dieser Richtlinie erlassenen Förderbekanntmachungen Abweichendes festgelegt ist.
6.
Zuwendungen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro können abweichend von Nummer 1.4 der allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in zwei Raten ausgezahlt werden. In diesen Fällen werden die Termine für die Auszahlung im Zuwendungsbescheid festgelegt.
7.
Besonderheiten für die einzelnen Förderbereiche sind in Teil 2 geregelt.

Teil 2
Besondere Regelungen

A.
Bürgerschaftliches Engagement

I.
Ehrenamtsförderprogramm „Wir für Sachsen“

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Anerkennung, Stärkung und Weiterentwicklung des Ehrenamts.
2.
Gegenstand der Förderung
a)
Gefördert wird das ehrenamtliche Engagement insbesondere in den Bereichen Soziales, Umwelt, Musik, Kultur und Sport durch die Gewährung einer Aufwandsentschädigung bei Personen, die sich in einem Projekt ehrenamtlich (unentgeltlich) engagieren. Mit der Gewährung der Zuwendungen sollen Sachausgaben der Ehrenamtlichen, die für das jeweilige Ehrenamt notwendig sind (wie zum Beispiel Fahrt- und Büroausgaben), pauschal abgedeckt werden.
b)
Gefördert werden die notwendigen Aufwendungen des Programmträgers.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger ist der Programmträger (Erstempfänger), der die Zuwendung an die Träger der Ehrenamtsprojekte (Letztempfänger) weitergibt. Letztempfänger sind:
a)
die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die örtlichen Träger der Freien Wohlfahrtspflege sowie Kirchgemeinden,
b)
Vereine, Verbände sowie Stiftungen und andere, soweit sie als gemeinnützig anerkannt sind,
c)
Gemeinden und Gemeindeverbände.
Programmträger ist die Bürgerstiftung Dresden.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn
a)
das bürgerschaftliche Engagement des einzelnen Ehrenamtlichen durchschnittlich mindestens 20 Stunden monatlich beträgt,
b)
die betreffenden Ehrenamtlichen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben und
c)
diese Ehrenamtlichen nicht für denselben Zweck oder für dieselbe ehrenamtliche Tätigkeit und denselben Zeitraum bereits aus einem anderen Förderprogramm des Freistaates Sachsen oder von Dritten bezuschusst werden.
5.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
a)
Zuwendungen an die Letztempfänger
aa)
Die Zuwendungen werden als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
bb)
Den Projektträgern wird pro Ehrenamtlichem nach Nummer 4 eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung von 40 Euro gewährt. Es können maximal elf Monatspauschalen pro Jahr bewilligt werden. Die Projektträger verwenden die Zuwendung zur Erstattung von Aufwendungen der in ihren Projekten tätigen Ehrenamtlichen.
cc)
Die Aufwandsentschädigung stellt nicht zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne der §§ 11 ff. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 82 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dar.
b)
Zuwendung an den Erstempfänger
aa)
Die Zuwendung nach Ziffer I Nummer 2 Buchstabe b wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
bb)
Zuwendungsfähig sind die für die Umsetzung des Programms, insbesondere für die Prüfung der Anträge, die Ausreichung der Zuwendungen an die Letztempfänger sowie die Prüfung der Verwendungsnachweise notwendigen Personal- und Sachausgaben.
cc)
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt; für Projektmitarbeiter, die nach ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit mit einem Beschäftigten der
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 9b, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind und Führungsverantwortung wahrnehmen: Durchschnittswert der Stufen 1 bis 6 der Entgeltgruppe 15.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend.
Für Personalnebenausgaben ist ein Aufschlag in Höhe von 25 Prozent der Pauschalsätze zuwendungsfähig.
Darüber hinaus wird für Hilfstätigkeiten ein Pauschalsatz von 11,00 Euro pro Arbeitsstunde angesetzt.
Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen von diesen Regelungen zulassen.
dd)
Die Zuwendung beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
ee)
Die Zuwendung für die Letztempfänger nach Buchstabe a wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
6.
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind von den Letztempfängern bis zum 31. Oktober des Vorjahres bei dem Erstempfänger einzureichen. Der Erstempfänger reicht seinen Förderantrag unter Verwendung des entsprechenden Antragsformulars bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Bewilligungsstelle ein.
b)
Die Bewilligungsstelle erlässt den Zuwendungsbescheid an den Erstempfänger. Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr. Der Erstempfänger bewilligt den Projektträgern Zuwendungen für einen Zeitraum bis zu maximal elf Monaten innerhalb des Haushaltsjahres. Er entscheidet über die bei ihm eingegangenen Anträge im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel. Auf eine vergleichbare Förderung vergleichbarer Projektträger ist zu achten. Die Zuwendung wird in privatrechtlicher Form nach Nummer 12.5 und 12.6 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung an die Letztempfänger ausgereicht. Die Letztempfänger teilen die bewilligten Mittel im Rahmen von Nummer 5 Buchstabe a in eigener Verantwortung auf die Ehrenamtlichen auf.
c)
Die Zuwendung wird auf Anforderung des Erstempfängers abweichend von Nummer 1.4 der ANBest-P in der Regel in zwei Raten ausgezahlt. Die Auszahlung der ersten Rate erfolgt bis zum 30. April des Jahres, die zweite Rate wird bis zum 30. September des Jahres ausgereicht. Dem Erstempfänger ist vor Anforderung der zweiten Rate von den Letztempfängern ein zahlenmäßiger Zwischenverwendungsnachweis über die Höhe der an die Engagierten ausgezahlten Mittel vorzulegen. Diese Nachweise verbleiben beim Erstempfänger und sind auf Verlangen der Bewilligungsstelle zu Prüfzwecken vorzulegen. Beträgt der Bewilligungszeitraum bis zu sechs Monate oder die Bewilligungssumme bis zu 1 000 Euro, wird die Zuwendung in der Regel in einem Betrag ausgezahlt. Dann ist kein Zwischenverwendungsnachweis erforderlich.
d)
Es wird ein Beirat als beratendes Gremium eingerichtet. Dem Beirat gehört die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz als Vorsitzende oder ein Vertreter und acht weitere Mitglieder an. Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz beruft fünf sachverständige Persönlichkeiten und auf Vorschlag des Landtages drei Mitglieder des Landtages jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode. Der Beirat soll mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung einberufen werden. Er gibt Anregungen für die Auswahl der im Rahmen des Ehrenamtsförderprogramms „Wir für Sachsen“ zu fördernden Projekte und unterstützt die Öffentlichkeitsarbeit. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
e)
Dem Erstempfänger ist innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes von den Projektträgern der zahlenmäßige Endverwendungsnachweis über die Ausreichung der bewilligten Mittel, ein Sachbericht über das Projekt und die Bestätigung mit den Unterschriften der Ehrenamtlichen vorzulegen. Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes übermittelt der Erstempfänger der Bewilligungsstelle gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung seinen Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 ANBest-P. Die Bewilligungsstelle prüft stichprobenartig die Endverwendungsnachweise der Letztempfänger.

II.
Fortbildungs-Förderprogramm

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Unterstützung der Projektträger bei der Qualifizierung ehrenamtlich tätiger Personen. Diese sollen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie der ordnungsgemäßen Führung von Vereinen gestärkt werden.
2.
Gegenstand der Förderung
a)
Gefördert wird die fach- und sachbezogene Fortbildung ehrenamtlich tätiger Personen in Sachsen. Förderfähig sind teilnehmerbezogene und veranstaltungsbezogene Personal- und Sachausgaben.
b)
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt.
3.
Verfahren
Eine Antragstellung ist auf der Grundlage einer entsprechenden Förderbekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und der dort konkretisierten Bestimmungen möglich.

III.
Kommunales Ehrenamtsbudget

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Unterstützung der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Würdigung, Anerkennung und Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Engagements.
2.
Gegenstand der Förderung
Zuwendungsfähig sind Fördergegenstände, die dazu geeignet sind, das vorhandene, unterschiedliche bürgerschaftliche Engagement in den jeweiligen Regionen des Freistaates Sachsen zu würdigen. Damit sollen die jeweilige Vielfalt und Einzigartigkeit des Ehrenamts, die sich auch außerhalb etablierter Strukturen finden, besonders unterstützt und anerkannt werden.
Ausgeschlossen ist die Förderung von Personalkosten des Zuwendungsempfängers. Ausgeschlossen ist ferner die Förderung von investiven Maßnahmen.
3.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass die Mittel gemäß dem Fördergegenstand verwendet werden.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Förderung beträgt pro Landkreis und Kreisfreier Stadt je ein Dreizehntel der im Landeshaushalt für das Kommunale Ehrenamtsbudget verfügbaren Mittel als Festbetrag.
6.
Verfahren
a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind bis zum 30. November des Vorjahres bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
b)
Die Mittel können an die kreisangehörigen Gemeinden oder an Einrichtungen (öffentlicher oder freier Träger) weitergeleitet werden, die auf der Grundlage von inhaltlichen und verfahrenstechnischen Vorgaben des Zuwendungsempfängers den Fördergegenstand umsetzen.
c)
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) zu erbringen. Der Verwendungsnachweis ist abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-K spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.

IV.
Förderung der Selbsthilfe

1.
Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Stärkung der gesundheitsbezogenen und der allgemein sozialen Selbsthilfe
a)
durch die Unterstützung von regionalen Selbsthilfegruppen sowie
b)
durch die Förderung einer landesweiten Kontakt- und Informationsstelle zur Vernetzung und Unterstützung regionaler Kontaktstellen sowie zur Weiterentwicklung der Selbsthilfe.
2.
Gegenstand der Förderung
a)
Gefördert werden regionale Selbsthilfegruppen, deren Mitglieder sich bürgerschaftlich und unentgeltlich engagieren. Als regionale Selbsthilfegruppen gelten Zusammenschlüsse von mindestens sechs Betroffenen oder deren Angehörigen, die regelmäßig zur Bearbeitung und Bewältigung einer allen Gruppenmitgliedern gemeinsamen persönlichen oder sozialen Problemlage zusammenkommen.
b)
Gefördert wird ferner eine für Sachsen landesweit wirkende Kontakt- und Informationsstelle auf der Grundlage eines entsprechenden Konzepts.
3.
Zuwendungsempfänger
a)
Zuwendungsempfänger sind die Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen als Erstempfänger, die die Mittel an die regionalen Selbsthilfegruppen (Letztempfänger) weiterleiten. Gefördert werden vorrangig solche regionalen Selbsthilfegruppen, die keine Förderung nach § 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Anspruch nehmen können.
b)
Zuwendungsempfänger für die landesweite Kontakt- und Informationsstelle ist die im Benehmen mit der Landesarbeitsgemeinschaft der regionalen Selbsthilfekontaktstellen vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestimmte Stelle.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
a)
Die Zuwendung für regionale Selbsthilfegruppen setzt voraus, dass sich die Landkreise und Kreisfreien Städte in Höhe von mindestens 10 Prozent an den Gesamtausgaben der regionalen Selbsthilfegruppen beteiligen. Der kommunale Anteil kann auch von Dritten aufgebracht werden.
b)
Der Zuwendungsempfänger für die landesweite Kontakt- und Informationsstelle soll sich um eine Unterstützung durch die gesetzlichen Krankenkassen bemühen.
5.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
a)
Die Zuwendung wird dem Zuwendungsempfänger für die landesweite Kontakt- und Informationsstelle als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Förderung beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
b)
Zuwendungsfähig sind
aa)
für die regionalen Selbsthilfegruppen: Sachausgaben für die unmittelbare Tätigkeit der Gruppen,
bb)
für die landesweite Kontakt- und Informationsstelle: Personal- und Sachausgaben zur Führung der Kontaktstelle. Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt; für Projektmitarbeiter, die nach ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit mit einem Beschäftigten der
Laufbahngruppe 1 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 5, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 9b, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 13, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind und Führungsverantwortung wahrnehmen: Entgeltgruppe 14, Stufe 3.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend.
Für Personalnebenausgaben ist ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent der Pauschalsätze zuwendungsfähig.
Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen.
6.
Verfahren
a)
für die regionalen Selbsthilfegruppen:
aa)
Den Erstempfängern werden die Fördermittel zu Beginn des Bewilligungszeitraumes auf Antrag als pauschaler Festbetrag zur Verfügung gestellt. Bewilligungszeitraum ist das Haushaltjahr. Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus einer Grundpauschale von 0,05 Euro pro Einwohner im Gebiet des Zuwendungsempfängers. Maßgebend ist die vom Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen für den 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres veröffentlichte Einwohnerzahl. Restmittel können darüber hinaus an Empfänger mit einem höheren Bedarf ausgereicht werden.
bb)
Die Erstempfänger reichen die Zuwendung in Form von Zuwendungsbescheiden an die Letztempfänger aus. Der Landesanteil ist im Bewilligungsbescheid gesondert auszuweisen.
cc)
Die Erstempfänger legen bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsstelle gemäß Nummer 10 der VVK einen Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-K vor. Der Verwendungsnachweis enthält eine Auflistung der Förderungen der regionalen Selbsthilfegruppen.
b)
für die landesweite Kontakt- und Informationsstelle:
aa)
Der Träger der landesweiten Kontakt- und Informationsstelle reicht bis zum 31. Oktober des Vorjahres seinen Antrag mit einem Jahreskonzept sowie einem Ausgaben- und Finanzierungsplan ein.
bb)
Der Träger der landesweiten Kontakt- und Informationsstelle legt bis zum 30. Juni des Folgejahres der Bewilligungsstelle gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zur § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung einen Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 der ANBest-P vor.

B.
Förderung von Projekten
von besonderem sozialpolitischen Interesse

I.
Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Unterstützung und Ermöglichung von Projekten, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken und die Beteiligung an gemeinwohlorientierten Anliegen fördern.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

1.
Projekte nach Ziffer I, die von überregionaler Bedeutung und besonderem sozialpolitischen Interesse sind. Gefördert werden Projekte, die nicht aus anderen Programmen des Freistaats Sachsen gefördert werden können.
2.
Projekte, die sich im Rahmen eines innovativen Vorhabens nach Abschnitt C Ziffer II bewährt haben, und für die das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine weitere beziehungsweise dauerhafte Förderung ausdrücklich befürwortet hat.
3.
investive Projekte mit deutlichem Bezug zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts. Eine Antragstellung ist nur nach und entsprechend einer Förderbekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen, die als gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen oder gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung überregional tätig sind. Bei Projekten nach Ziffer II Nummer 2 können auch juristische Personen, die lokal tätig sind, gefördert werden.

IV.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
2.
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben.
3.
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt; für Projektmitarbeiter, die nach ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit mit einem Beschäftigten der
Laufbahngruppe 1 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 5, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 9b, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 13, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind und Führungsverantwortung wahrnehmen: Entgeltgruppe 14, Stufe 3.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend.
Für Personalnebenausgaben ist ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent der Pauschalsätze zuwendungsfähig.
Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen.
4.
Die Zuwendung kann bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einen höheren Fördersatz gewähren.
5.
Die Zuwendung kann vorbehaltlich verfügbarer Verpflichtungsermächtigungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren gewährt werden. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine länger dauernde Förderung gewähren.

V.
Verfahren

1.
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können zum 30. September (Beginn der Vorhaben in der ersten Jahreshälfte des Folgejahres) und zum 31. März (Beginn der Vorhaben in der zweiten Jahreshälfte des laufenden Jahres) bei der Bewilligungsstelle auf den entsprechenden Antragsformularen eingereicht werden.
2.
Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes sowie eine Aufstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Personal- und Sachausgaben (einschließlich der tariflichen Eingruppierung der eingesetzten Fachkräfte) beizufügen. Das Arbeitszeitvolumen der zu fördernden Fachkräfte ist dabei auf konkrete, voneinander abgrenzbare Aufgabenbereiche (Projektstellen) aufzuschlüsseln.
3.
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-P zu erbringen.

C.
Förderung von Modellprojekten

I.
Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen fördert Modellprojekte in den Bereichen bürgerschaftliches Engagement und soziales Engagement.

Modellprojekte sind Projekte, Vorhaben oder Maßnahmen, die einem zeitlich befristeten Ausprobieren neuer Lösungswege mit dem Zweck dienen, diese auf weitere Anwendungsfälle zu übertragen. Modellprojekte sind gekennzeichnet durch die Merkmale Erprobung und Weiterentwicklung.

1.
Hinsichtlich der Modellprojekte des bürgerschaftlichen Engagements:
Ziel der Förderung ist die Weiterentwicklung des bürgerschaftlichen Engagements. Dazu sollen inhaltliche Konzeptionen entwickelt und erprobt werden, die das Interesse an einem aktiven Engagement steigern und die Engagementquote im Freistaat Sachsen erhöhen.
2.
Hinsichtlich der Modellprojekte im sozialen Bereich:
Ziel ist es, innovative Projekte der gemeinwohlorientierten Arbeit mit herausgehobener und zukunftsorientierter Bedeutung zu unterstützen. Es soll aktuellen Herausforderungen und Handlungsbedarfen begegnet werden.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Modellprojekte des bürgerschaftlichen Engagements
a)
zur Erforschung, Weiterentwicklung oder Neustrukturierung des bürgerschaftlichen Engagements sowie zur Erprobung von Methoden und Konzeptionen,
b)
zur gezielten Verbesserung des Fortbildungsangebots,
c)
zur Beratung und Begleitung von kleinen beziehungsweise im Aufbau befindlichen Vereinen und Initiativen,
d)
zur Beratung und Vermittlung von an bürgerschaftlichem Engagement beziehungsweise am Ehrenamt interessierten Personen,
e)
zur übergreifenden Öffentlichkeitsarbeit sowie Messen oder Fachveranstaltungen,
f)
sowie Maßnahmen zur Gewinnung von mehr bürgerschaftlich engagierten Personen im Freistaat Sachsen.
2.
Gefördert werden Modellprojekte im sozialen Bereich
a)
zur Analyse von länger bestehenden Problemlagen,
b)
zur Erforschung, Weiterentwicklung oder gegebenenfalls Neustrukturierung gemeinwohlorientierter Arbeit,
c)
zur Entwicklung und Umsetzung neuer Ansätze zur Lösung aktueller Problemlagen.

III.
Verfahren

1.
Eine Antragstellung ist nur nach Förderbekanntmachung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und den dort konkretisierten Bestimmungen möglich.
2.
Modellprojekte werden für einen begrenzten Zeitraum gefördert. Dieser beträgt in der Regel zwölf Monate. In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz eine Förderung von bis zu zwei Jahren zulassen.
3.
Zuwendungsempfänger können sein: juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die als Vereine, Verbände, Kommunen, Stiftungen oder wissenschaftliche Einrichtungen tätig sind. Zuwendungen werden auf der Grundlage von Ausgaben- und Finanzierungsplänen gewährt.
4.
Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einen höheren Fördersatz gewähren.
5.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich vorhabenbezogene Personal- und Sachausgaben. Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
6.
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt.

D.
Projekte der Erinnerungskultur

I.
Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist die Erforschung, Aufarbeitung und Bekanntmachung von staatlichem Unrecht, das in der Vergangenheit auf dem Gebiet des heutigen Freistaats Sachsen geschehen ist.

Es sollen historische Vorgänge erforscht, gegebenenfalls Einzelschicksale aufgearbeitet und dargestellt, die Ergebnisse der Öffentlichkeit, zum Beispiel durch Ausstellungen, zugänglich gemacht sowie in Bildungsveranstaltungen thematisiert werden.

Bedeutsame Orte sollen erhalten, renoviert und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

II.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

a)
gesellschaftlich bedeutsame und wissenschaftliche Aufarbeitungen,
b)
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie Bildungsmaßnahmen,
c)
investive Maßnahmen zur Erhaltung ehr- und gedenkwürdiger Orte.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die als gemeinnützige Vereine und Verbände tätig sind.

IV.
Art, Umfang und Höhe der Förderung

a)
Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
b)
Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben und investive Vorhaben.
c)
Als zuwendungsfähige Personalausgaben werden pro Jahr für ganzjährig beim Zuwendungsempfänger angestellte Vollzeitkräfte Pauschalsätze gemäß der Anlage B zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 2. März 2019, in der jeweils geltenden Fassung, angesetzt; für Projektmitarbeiter, die nach ihrer Qualifikation und ausgeübten Tätigkeit mit einem Beschäftigten der
Laufbahngruppe 1 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 5, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 erste Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 9b, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind: Entgeltgruppe 13, Stufe 3,
Laufbahngruppe 2 zweite Einstiegsebene des öffentlichen Dienstes in Sachsen vergleichbar sind und Führungsverantwortung wahrnehmen: Entgeltgruppe 14, Stufe 3.
Bei einer Teilzeitkraft sowie keiner ganzjährigen Beschäftigung vermindern sich die Pauschalsätze entsprechend.
Für Personalnebenausgaben ist ein Aufschlag in Höhe von 10 Prozent der Pauschalsätze zuwendungsfähig.
Die Bewilligungsstelle kann Ausnahmen zulassen.
d)
Die Zuwendung kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz einen höheren Fördersatz gewähren.

V.
Verfahren

a)
Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können zu den Stichtagen 31. März und 30. September bei der Bewilligungsstelle auf den entsprechenden Antragsformularen eingereicht werden.
b)
Dem Antrag ist eine Beschreibung des Projektes sowie eine Aufstellung der für die Projektdurchführung notwendigen Personal- und Sachausgaben (einschließlich der tariflichen Eingruppierung der eingesetzten Fachkräfte) beizufügen. Das Arbeitszeitvolumen der zu fördernden Fachkräfte ist dabei auf konkrete, voneinander abgrenzbare Aufgabenbereiche (Projektstellen) aufzuschlüsseln.
c)
Für den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist gemäß Nummer 10 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 der ANBest-P zu erbringen.

Teil 3
Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts vom 18. Dezember 2018 (SächsABl. 2019 S. 105) außer Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2019

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch