Fünfte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung Förderrichtlinie Besondere Initiativen

Vom 17. Dezember 2019

I.
Änderung der Förderrichtlinie Besondere Initiativen

Die Förderrichtlinie Besondere Initiativen vom 1. August 2007 (SächsABl. S. 1168), die zuletzt durch die Richtlinie vom 29. September 2015 (SächsABl. S. 1452) geändert worden ist, ergänzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. April 2013 (SächsABl. S. 533), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt gefasst:
„Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von besonderen Initiativen zur Entwicklung der Land- und Forstwirtschaft, des ländlichen Raumes sowie des Umwelt- und Naturschutzes und zur Minderung der Belastung von Umwelteinwirkungen im Freistaat Sachsen (Förderrichtlinie Besondere Initiativen – RL BesIN/2007)“
2.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird neu gegliedert. Der bisherige Absatz 1 erhält die Überschrift „1.1 Zuwendungszweck“.
b)
In Nummer 1.1 neu werden in Satz 4 die Wörter „Frauen und Männer“ durch das Wort „Menschen“ ersetzt.
c)
Der bisherige Absatz 2 erhält die Überschrift „1.2 Rechtsgrundlagen“.
d)
Nummer 1.2 neu wird wie folgt geändert:
aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Angabe „Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ und die Angabe „25. März 2015 (SächsABl. S. 515)“ durch die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ ersetzt.
bb)
In Absatz 2 neu werden die Wörter „des Antragstellers“ durch „der Antragstellenden“ ersetzt.
cc)
Nach Nummer 1.2 neu wird die Nummer „1.3 Beihilferecht“ eingefügt.
e)
Es wird folgende Nummer 1.3 neu eingefügt:
„1.3
Beihilferecht
a)
Rechtsgrundlagen
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Konsolidierte Fassung 2016) (ABl. C 202 vom 7.6.2016) handelt, werden diese nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der folgenden beihilferechtlichen Bestimmungen sowie deren Nachfolgebestimmungen in der jeweils geltenden Fassung gewährt:
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/289 der Kommission vom 19. Februar 2019 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37),
Beschluss Nr. 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Freistellungsbeschluss, ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3),
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 der Kommission vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51l vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45),
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1923 der Kommission vom 7. Dezember 2018 (ABl. L 313 vom 10.12.2018, S. 2) geändert worden ist.
Im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014 sowie Nr. 1388/2014 dürfen keine Beihilfen an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Anwendungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 651/2014, Nr. 702/2014, Nr. 1388/2014 sowie Nr. 360/2012 in der Regel ausgeschlossen.
b)
Beihilfehöchstintensitäten
Bei der Bestimmung der Höhe der Zuwendung nach Ziffer 5 dieser Richtlinie dürfen die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten der im Einzelfall einschlägigen beihilferechtlichen Grundlage nicht überschritten werden.
c)
Transparenzpflichten
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro veröffentlicht.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe bei Überschreiten der folgenden Grenzwerte veröffentlicht:
60 000 Euro für Beihilfeempfangende, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und
500 000 Euro für Beihilfeempfangende, die in der Verarbeitung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind, oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 wird jede gewährte Einzelbeihilfe über 30 000 Euro veröffentlicht.“
f)
Es wird folgende Nummer 1.4 neu eingefügt:
„1.4
Haushaltsrecht
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen der Sächsischen Haushaltsordnung sowie des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in den jeweils geltenden Fassungen.“
3.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Zuwendungsempfangende“ ersetzt.
b)
In Satz 1 wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Zuwendungsempfangende“ ersetzt.
4.
Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4.1 werden die Wörter „oder im besonderen Interesse des Freistaates Sachsen liegt“ durch die Wörter „und den unter Nummer 2.1 dargestellten Anforderungen entspricht“ ersetzt.
b)
Nummer 4.3 wird wie folgt gefasst:
„Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 gilt, dass die Zuwendungsempfangenden während der Projektlaufzeit die Öffentlichkeit informieren.“
c)
Nummer 4.4 wird wie folgt gefasst:
„Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.1 darf nur gewährt werden, wenn sich die Antragstellenden verpflichten, die aus dem Projekt resultierenden Ergebnisse und Erkenntnisse dem Freistaat Sachsen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen und wenn sie ihr Einverständnis mit der Nutzung und Veröffentlichung dieser Erkenntnisse durch den Freistaat Sachsen erklären. Davon unbenommen bleibt das Recht der Antragstellenden zur Verwendung und Veröffentlichung der Ergebnisse.“
d)
In Nummer 4.5 wird der Halbsatz „und die Maßnahme auch im Rahmen der Vergabe von Werk- oder Dienstleistungsverträgen durchgeführt werden könnte“ gestrichen.
5.
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aa)
Buchstabe a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zuwendungen werden als Anteils-, Fehlbedarfs-, oder Festbetragsfinanzierung in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Maßnahmen nach Nummer 2.1 als Projektförderung, für Maßnahmen nach Nummer 2.2 als institutionelle Förderung gewährt.“
bb)
In Buchstabe b wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
„Sofern die Antragstellenden eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung und anderweitige Deckungsmittel nicht gegeben sind, kann die Förderung mit Zustimmung des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft auf bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden.“
cc)
Buchstabe d wird gestrichen.
dd)
Aus den Buchstaben e und f alt werden die Buchstaben d und e neu.
ee)
Der neue Buchstabe d wie folgt gefasst:
„Die Förderung nach Nummer 2.1 ist ausgeschlossen, wenn der bewilligte Zuwendungsbetrag abweichend zu Ziffer 1.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung unter 4.000 Euro pro Zuwendung liegt.“
ff)
Der neue Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt, im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, Nummer 2.1 Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, Nummer 2.3 Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen.“
b)
Nummer 5.2 wird wie folgt geändert:
aa)
Unter Nummer 5.2 wird die Nummer „5.2.1 Maßnahmen nach Nummer 2.1“ eingefügt.
bb)
Die Nummer 5.2.1 neu wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungsfähig sind die unmittelbar mit der Maßnahme im Zusammenhang stehenden, notwendigen und als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Die Ausgaben der Zuwendungsempfangenden sind zu belegen. Sämtliche Mittel zur Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben.
Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen Dritter darf nicht als Ausgabe berücksichtigt werden. Der Wert unentgeltlich erbrachter Leistungen von Mitgliedern oder Gesellschaftern der Zuwendungsempfangenden kann bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe berücksichtigt werden, sofern Art und Umfang der Leistungen von den Zuwendungsempfangenden nachgewiesen werden und deren Wert von der Bewilligungsbehörde geschätzt werden kann. Dazu ist der fiktive Wert dieser Leistungen den zuwendungsfähigen Ausgaben zuzurechnen. Die auf dieser Basis unter Berücksichtigung der Fördersätze nach Nummer 5.1 Buchstabe b und c ermittelte Förderhöhe darf die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
a)
Kreditbeschaffungskosten, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer,
b)
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
c)
Erwerb von Immobilien und Grundbesitz sowie Aufwendungen für Wohnbauten nebst Zubehör,
d)
eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
e)
Publikationen, soweit sie nicht im Einzelfall als notwendig für die Verbreitung der Ergebnisse der den Fördergegenstand bildenden Tätigkeit der Zuwendungsempfangenden anerkannt werden,
f)
Anschaffungsausgaben von Personenkraftwagen und Betriebsfahrzeugen,
g)
Skonti, Rabatte und Preisnachlässe, soweit sie durch die Zuwendungsempfangenden tatsächlich in Anspruch genommen wurden,
h)
Mahngebühren.“
cc)
Nach Nummer 5.2.1 wird die Nummer „5.2.2 Maßnahmen nach Nummer 2.2“ angefügt und wie folgt gefasst:
„Die zuwendungsfähigen Ausgaben bestimmen sich nach dem Anteil der Personal- und Sachausgaben, den die die Förderung begründende Tätigkeit an der gesamten Tätigkeit der Zuwendungsempfangenden hat. Der Haushalts- und Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfangenden, der nachvollziehbare Angaben zur Höhe der Personal- und Sachausgaben sowie der Investitionen bezogen auf die Geschäftsfelder der Zuwendungsempfangenden enthalten muss, ist heranzuziehen.“
6.
Nummer 6.2 wird gestrichen.
7.
Die Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„a)
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.
b)
Die für die Anträge vorgesehenen Formulare sind im Internet unter http://www.smul.sachsen.de/­foerderung/813.htm abrufbar.
c)
Anträge für alle Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind bis zum 15. August eines Jahres für eine Förderung im Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen (Ausschlussfrist).
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft prüft das Vorliegen der besonderen Bedeutung und des erheblichen Interesses des Freistaates Sachsen am einzelnen Vorhaben. Im Anschluss werden der Bewilligungsbehörde die Ergebnisse mitgeteilt.
d)
Anträge für Maßnahmen nach Nummer 2.2 unterliegen keiner Antragsfrist.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt