Dritte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht

Vom 13. Dezember 2019

I.
Änderung der Förderrichtlinie Tierzucht

Die Förderrichtlinie Tierzucht vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 331), die zuletzt durch die Richtlinie vom 28. Mai 2019 (SächsABl. S. 881) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstabe b wird die Angabe „27. Februar 2019 (SächsABl. S. 451)“ durch die Angabe „ 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ ersetzt.
bb)
In Buchstabe d wird die Angabe „7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639)“ durch die Angabe „5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ ersetzt.
b)
Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aa)
Es wird folgender neuer Unterabsatz 2 eingefügt:
„Maßnahmen nach Nummer 2 Buchstabe e werden auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 18. September 2019 (SA.54590 [2019/N]) zum Betreff „Sachsen – Förderung der Zucht und der Haltung gefährdeter Nutztierrassen“ gewährt.“
bb)
Die bisherigen Unterabsätze 2 und 3 werden die neuen Unterabsätze 3 und 4.
cc)
Im neuen Unterabsatz 4 wird Satz 4 gelöscht.
dd)
Es wird folgender neuer Unterabsatz 5 eingefügt:
„Soweit es sich bei Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union handelt und die Förderung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 oder der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1) erfolgen soll, sind
Unternehmen in Schwierigkeiten sowie
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
von einer Förderung ausgeschlossen. Die Mehrwertsteuer ist nicht erstattungsfähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.“
2.
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3.1 Buchstabe a wird die Angabe „3 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 85 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist“ durch die Angabe „4 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18)“ ersetzt.
b)
In Nummer 3.2 wird die Angabe „7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575)“ durch die Angabe „116 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)“ ersetzt.
3.
In Nummer 4.5 werden nach der Angabe „in Anlage 1“ die Wörter „des Förderbereiches 6 des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes““ eingefügt.
4.
In Nummer 5.6 Absatz 3 wird der Satz „Das Rasseverzeichnis ist in der Anlage 2 aufgeführt.“ durch den Satz „Das Verzeichnis der Rassen, für die eine Förderung nach Maßnahme Nummer 2 Buchstabe e gewährt wird, ist in einem Erlass geregelt und im Förderportal des SMUL https://www.smul.sachsen.de/foerderung/374.htm veröffentlicht.“ ersetzt.
5.
Nummer 6 wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 6.2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 werden die Wörter „und der vorzeitige Maßnahmebeginn eine Bewilligung ausschließt“ gestrichen.
bb)
Die Sätze 6 bis 10 werden gestrichen.
b)
Nummer 6.6 wird wie folgt geändert:
aa)
Aus der bisherigen Nummer 6.6 wird Nummer 6.6 Buchstabe a.
bb)
Es wird folgender Buchstabe b neu eingefügt:
„b)
Um sicherzustellen, dass
aa)
Förderverpflichtungen bei Änderungen der einschlägigen verbindlichen Normen, Anforderungen oder Verpflichtungen angepasst werden können, wird in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 724 der Rahmenregelung eine entsprechende Überprüfungsklausel aufgenommen,
bb)
Vorhaben, die über den 31. Dezember 2020 gefördert werden, an Änderungen des Rechtsrahmens für den folgenden Programmplanungszeitraum angepasst werden können, wird in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 725 der Rahmenregelung eine entsprechende Überprüfungsklausel aufgenommen.
Werden die Anpassungen vom Begünstigten nicht akzeptiert oder vorgenommen, so endet die Verpflichtung, ohne dass Sanktionen oder eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden.“
6.
Die Anlage 1 zu Nummer 4.5 wird gestrichen.
7.
Die Anlage 2 zu Nummer 5.6 wird gestrichen.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2019

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt