Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Vom 7. Dezember 2010

1Aufgrund von Artikel 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz vom 22. Oktober 2010 (SächsGVBl. S. 324, 325) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz in der ab dem 21. November 2010 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 22. März 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 1. März 2005 (SächsGVBl. S. 66),
2.
die am 21. November 2010 nach ihrem Artikel 3 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

3Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund

zu 1.
a)
des § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-LandbaugesetzÖLG) vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2558),
 
b)
des § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Öko-Landbaugesetz vom 8. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 585);
zu 2.
a)
des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-LandbaugesetzÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358),
 
b)
des § 1 Nr. 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 76), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 238).

Dresden, den 7. Dezember 2010

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz
(Sächsische Öko-Beleihungsverordnung – SächsÖBelVO)1

Rechtsbereinigt mit Stand vom 7. Juni 2016

§ 1
Beleihung privater Kontrollstellen

(1) 1Jede private Kontrollstelle, die im Freistaat Sachsen im Rahmen der Durchführung

1.
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1, L 300 vom 18.10.2014, S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1, L 256 vom 29.9.2009, S. 39, L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1358/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 97) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
3.
des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 408 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

tätig werden will, bedarf der Beleihung durch die zuständige Behörde. 2Eine Mitwirkung im Sinne des § 2 Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes findet nicht statt.

(2) Privaten Kontrollstellen werden durch die Beleihung die Aufgaben der Durchführung des Kontrollverfahrens nach Artikel 27 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in Verbindung mit Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie die Aufgaben nach Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 einschließlich der damit verbundenen Verwaltungsverfahren übertragen.

(3) Darüber hinaus kann die zuständige Behörde den privaten Kontrollstellen mit der Beleihung die Aufgabe der Erteilung von Genehmigungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Saatgut und nichtökologischen/nichtbiologischen Pflanzkartoffeln gemäß Artikel 45 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 übertragen. 2

§ 2
Voraussetzungen und Verfahren für die Beleihung

(1) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und 3 kann nur beliehen werden, wer gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Öko-Landbaugesetzes durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Wirkung für den Freistaat Sachsen zugelassen ist und über eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe verfügt.

(2) Die Beleihung erfolgt auf schriftlichen Antrag, dem folgende Unterlagen beizufügen sind:

1.
die Nachweise über das Vorliegen der Beleihungsvoraussetzungen nach Absatz 1,
2.
das Qualitätsmanagement-Handbuch gemäß § 4 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1044), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
der Musterkontrollvertrag gemäß § 5 Absatz 7 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung nebst der vorgesehenen Regelung für eine angemessene Vergütung sowie
4.
die Verfahrensanweisung und den Maßnahmenkatalog gemäß § 10 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung.

(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt

1.
eine Prüfung bei Sitz und Betriebsstätten des Antragstellers im Freistaat Sachsen durchzuführen, oder
2.
soweit der Antragsteller seinen Sitz nicht im Freistaat Sachsen hat, sich Prüfungsergebnisse und Unterlagen der für das Sitzland zuständigen Behörde von dieser anzufordern und einzusehen,

wenn sich diese Maßnahmen für die Entscheidung über den Antrag als erforderlich erweisen.

(4) Die Beleihung ist zu befristen.

(5) 1Nach der Beleihung werden der Leiter und der Stellvertreter der beliehenen privaten Kontrollstelle unverzüglich durch die zuständige Behörde gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet. 2Die Verpflichtung aller übrigen Mitarbeiter, auch wenn sie nur vorübergehend oder im Einzelfall für die Kontrollstelle tätig werden, erfolgt durch die Kontrollstellenleitung.

(6) 1Soweit es zur Sicherung der Wahrnehmung der zu übertragenden Aufgaben erforderlich ist, kann die Zahl der beliehenen privaten Kontrollstellen beschränkt werden. 2Dabei richtet sich die Auswahl nach der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit.3

§ 3
Rechte und Pflichten der beliehenen privaten Kontrollstelle

(1) 1Im Rahmen der Durchführung der übertragenen Aufgaben stehen den Beschäftigten der beliehenen privaten Kontrollstelle die Befugnisse aus § 8 Absatz 2 des Öko-Landbaugesetzes gegenüber den zu kontrollierenden Unternehmen zu. 2Im Rahmen der Kontrollen wenden die beliehenen privaten Kontrollstellen den Maßnahmenkatalog nach den Vorgaben der Verfahrensanweisung gemäß § 10 der ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung an.

(2) Die beliehene private Kontrollstelle ist verpflichtet,

1.
die ihr übertragenen Aufgaben entsprechend § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes gewissenhaft wahrzunehmen und die Einhaltung der in § 1 genannten Vorschriften sowie der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte der Gemeinschaft und Rechtsverordnungen zu überwachen;
2.
fortlaufend alle personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Erfüllung der nach § 1 Abs. 2 und 3 übertragenen Aufgaben sicherzustellen;
3.
für eine Weiterbildung des für die Kontrollen eingesetzten Personals Sorge zu tragen, die einen Mindestumfang von vier Tagen innerhalb von zwei Jahren betragen muss und die sich auf die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben, insbesondere auf die Kenntnisse der Rechtsvorschriften, das Verwaltungs- und Kontrollverfahren zu erstrecken hat;
4.
jede Änderung der nach § 2 Abs. 2 eingereichten Unterlagen der zuständigen Behörde bekannt zu geben;
5.
die kontrollierten Unternehmen auf die Regelungen der Kennzeichnung gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Titel III der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der auf seiner Grundlage erlassenen Durchführungsverordnungen hinzuweisen;
6.
im Rahmen der Kontrollen festgestellte grobe Verstöße unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen und darüber eine Niederschrift anzufertigen, die fünf Jahre lang aufzubewahren ist;
7.
bei ihr eingehende An- und Abmeldungen der kontrollpflichtigen Unternehmen nach Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unverzüglich an die zuständige Behörde weiterzuleiten;
8.
den Freistaat Sachsen von der Haftung für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch Kontrollmaßnahmen verursacht werden, freizustellen und das Haftungsrisiko zu versichern, sowie
9.
bis zum 31. Januar eines jeden Jahres der zuständigen Behörde einen zusammenfassenden Bericht über die Kontrolltätigkeit im Vorjahr, die bis zum Vorjahresende kontrollierten Unternehmen, die aufgetretenen Unregelmäßigkeiten und Verstöße sowie verhängten Sanktionen vorzulegen.4

§ 4
Rechts- und Fachaufsicht, Widerspruchsbehörde

(1) 1Mit der Beleihung untersteht die beliehene private Kontrollstelle der Fach- und Rechtsaufsicht der zuständigen Behörde. 2Die zuständige Behörde kann die der beliehenen privaten Kontrollstelle übertragenen Aufgaben im Einzelfall auch selbst wahrnehmen.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der beliehenen privaten Kontrollstelle.

§ 5
Widerruf der Beleihung

Die Beleihung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 nicht mehr erfüllt ist oder die beliehene Kontrollstelle ihren Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 nicht nachkommt.5

§ 6
Übergangsbestimmung

Im Falle einer am 6. Juni 2016 bestehenden Beleihung nach dieser Verordnung kann die zuständige Behörde diese mit der Auflage versehen, innerhalb eines Monats die in § 2 Absatz 2 genannten Unterlagen vorzulegen.6

§ 7
(Inkrafttreten)

Änderungsvorschriften

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

vom 22. Oktober 2010 (SächsGVBl. S. 324)

Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

Art. 1 der Verordnung vom 11. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 434)

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Verordnung zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz

vom 29. April 2016 (SächsGVBl. S. 180)