Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 30.06.2023

Arbeitsmarktprogramm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
„Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ –
Richtlinie zur Förderung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen

Vom 12. März 2020

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieses Arbeitsmarktprogramms und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, sowie der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in einem Arbeitsmarktprogramm Zuwendungen für die Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen. Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Förderung ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Beschäftigungsförderung schwerbehinderter und diesen gleichgestellten Menschen nach § 151 des Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist.

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Ein gleichberechtigter Zugang zu betrieblicher Ausbildung und Arbeit ist für Menschen mit Behinderungen noch nicht umfänglich gegeben. Das Arbeitsmarktprogramm „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ greift die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention auf und trägt durch positive Anreize dazu bei, für die Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen zu sensibilisieren und Arbeitgeber bei der Ausbildung und Beschäftigung finanziell zu unterstützen. Zuwendungszweck des Arbeitsmarktprogramms ist die Schaffung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen, die besondere Schwierigkeiten haben, auch unter Inanspruchnahme von Regelleistungen inklusiv am Arbeitsmarkt teilzuhaben sowie die Schaffung neuer Ausbildungs- und Arbeitsplätze für Menschen mit Behinderungen. Neu ist ein Ausbildungs- oder Arbeitsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
2.
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage von Artikel 24 Absatz 5 und Artikel 27 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention sowie § 10 des Sächsischen Inklusionsgesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542). Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und ohne Diskriminierung Zugang zu Berufsausbildung erhalten. In Artikel 27 wird das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit festgeschrieben. Dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Um dieses Recht zu verwirklichen, sieht die UN-Behindertenrechtskonvention vor, speziell im privatwirtschaftlichen Sektor die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern.
3.
Die Durchführung des Arbeitsmarktprogramms „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ zur Förderung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen übernimmt die Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit durch Verwaltungsvereinbarung gemäß § 368 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Förderung von Ausbildungsplätzen für junge Menschen mit Behinderungen
Mit dem Arbeitsmarktprogramm „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ werden Arbeitgeber gefördert, die für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte junge Menschen (§ 2 in Verbindung mit § 151 Absatz 1, 2 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) Ausbildungsplätze in Betrieben schaffen. Schwerpunkt der Förderung sind Ausbildungsplätze für junge Menschen mit Behinderungen, die besondere Schwierigkeiten haben, auch unter Inanspruchnahme von Regelleistungen inklusiv am Arbeitsmarkt teilzuhaben. Hierunter fallen insbesondere
a)
junge Menschen, die eine Fachpraktikerausbildung nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, und § 42m der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, absolvieren,
b)
junge Menschen mit Mehrfachbehinderungen,
c)
junge Menschen mit Behinderungen mit Migrationshintergrund sowie
d)
junge Menschen mit Behinderungen, die auf einem neuen Ausbildungsplatz ausgebildet werden. Neu ist ein Ausbildungsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten jungen Menschen besetzt wird.
Die Förderung soll zur Übernahme in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach Beendigung der Ausbildung beitragen.
2.
Förderung von Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen
Mit dem Arbeitsmarktprogramm „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ werden Arbeitgeber gefördert, die schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte arbeitslose oder arbeitsuchende Menschen (§ 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), die besondere Schwierigkeiten haben auch unter Inanspruchnahme von Regelleistungen inklusiv am Arbeitsmarkt teilzuhaben, einstellen. Hierunter fallen insbesondere
a)
Menschen mit besonderen Vermittlungsproblemen (Langzeitarbeitslose),
b)
Menschen mit Mehrfachbehinderungen,
c)
ältere schwerbehinderte Menschen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben,
d)
Menschen mit Behinderungen mit Migrationshintergrund sowie
e)
Menschen mit Behinderungen, die auf einem neuen Arbeitsplatz beschäftigt werden. Neu ist ein Arbeitsplatz, wenn er erstmals mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
Arbeitslose schwerbehinderte Frauen und schwerbehinderte Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der Grundsicherung sollen besonders berücksichtigt werden.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts mit Betriebssitz im Freistaat Sachsen, die Menschen sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Der Sitz des einstellenden Betriebes richtet sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4e des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Mit diesem Arbeitsmarktprogramm können nur Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse gefördert werden, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie beginnen.
2.
Es werden nur sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse gefördert. Arbeits- oder Ausbildungsplätze, die mit Beziehern von Renten wegen voller Erwerbsminderung besetzt werden, werden nicht gefördert.
3.
Die Leistungsempfänger wirken bei der Evaluation der Förderung mit und erklären sich mit der Erhebung statistischer Daten zum Unternehmen und zum geförderten Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis einverstanden.
4.
Mittel des Arbeitsmarktprogramms „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ dürfen andere Förderungen der Träger der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Träger der Arbeitsvermittlung) nicht ersetzen. Sie dürfen nicht auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, eines anderen Rehabilitationsträgers oder des Integrationsamtes angerechnet werden.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Zuwendungen sollen nur bewilligt werden, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 2 500 Euro beträgt. Zuwendungsfähig sind Sach- und Personalkosten.
2.
Für jeden Ausbildungsplatz nach Ziffer II Nummer 1 können insgesamt bis zu 5 000 Euro gewährt werden. Die Zuwendung wird für die ersten beiden Ausbildungsjahre auf Antrag gewährt. Für das erste Ausbildungsjahr werden nach Ablauf von sechs Monaten drei Fünftel und für das zweite Ausbildungsjahr drei Monate vor Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres zwei Fünftel fällig.
3.
Für jeden Arbeitsplatz nach Ziffer II Nummer 2 können insgesamt bis zu 5 000 Euro gewährt werden. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen werden für das erste Beschäftigungsjahr nach Ablauf von sechs Monaten und für das zweite Beschäftigungsjahr drei Monate vor Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres jeweils ein Halb der Zuwendung fällig. Für befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Mindestdauer von einem Jahr kann für das erste Beschäftigungsjahr eine Zuwendung in Höhe von 2 500 Euro gewährt werden. Die Zuwendung wird sechs Monate nach Bestehen des Arbeitsverhältnisses fällig. Wird das befristete Arbeitsverhältnis für mindestens ein weiteres Jahr fortgesetzt, wird eine zweite Zuwendung in Höhe von 2 500 Euro gewährt. Diese wird drei Monate vor Ablauf des zweiten Beschäftigungsjahres fällig.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Leistungsempfänger haben den Wegfall der Fördervoraussetzungen den Agenturen für Arbeit unverzüglich anzuzeigen. Bei Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses innerhalb der ersten sechs Monate wird die bewilligte Förderung aufgehoben und zurückgefordert, es sei denn, der Arbeitgeber hat die Gründe für die Beendigung nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend für Förderleistungen für das zweite Ausbildungs- und Beschäftigungsjahr. Zu viel gezahlte Leistungen sind zurückzuzahlen.
2.
Die zweckentsprechende Mittelverwendung wird durch den Arbeitsvertrag nachgewiesen. Auf Anfordern der Bewilligungsbehörde ist die zweckentsprechende Mittelverwendung zahlenmäßig (zum Beispiel durch Lohnzahlungsbelege) nachzuweisen.
3.
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bei der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen und den Agenturen für Arbeit im Bereich der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit zu prüfen.

VII.
Verfahren

1.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
2.
Die für die Durchführung des Arbeitsmarktprogrammes erforderlichen und verfügbaren Mittel werden durch Verwaltungsvereinbarung der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit zugewiesen. Zuständig für die Bewilligung sind die Agenturen für Arbeit im Bereich der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit.
Dies gilt auch, wenn Förderungen für arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen beantragt werden, für die die Agentur für Arbeit in ihrer Funktion als Teil der gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist.
Für arbeitsuchende schwerbehinderte Menschen, deren örtlich zuständiger SGB II-Träger ein zugelassener kommunaler Träger im Sinne des § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist, wird die Antragsbearbeitung von den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit übernommen.
3.
Die örtliche Zuständigkeit für Bewilligungen und Auszahlungen der Leistungen der Agenturen für Arbeit im Bezirk der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit richtet sich nach dem Sitz des einstellenden Betriebes. Der Vorsitzende der Geschäftsführung der Regionaldirektion Sachsen kann im Einzelfall oder für Gruppen von Einzelfällen eine andere Agentur für Arbeit oder eine andere Dienststelle für zuständig erklären.
4.
Förderleistungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Arbeitgeber vor Abschluss des Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages und bei befristeten Arbeitsverträgen vor Abschluss des Änderungsvertrages zu stellen. Für die Vorhaben gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn mit Antragstellung als bewilligt.
5.
Über Widersprüche entscheidet der Widerspruchsausschuss bei der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit, § 201 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

VIII.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Arbeitsmarktprogramm tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Arbeitsmarktprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz „Wir machen das! – Menschen mit Behinderungen in Ausbildung und Beschäftigung“ – Richtlinie zur Förderung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Menschen mit Behinderungen vom 29. März 2017 (SächsABl. S. 590), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Dresden, den 12. März 2020

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping