Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur berufsbegleitenden Qualifizierung von Lehrkräften an Schulen im Freistaat Sachsen
(Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung – LKQualiVO)
erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Lehrkräftequalifizierung im Freistaat Sachsen1
Vom 26. März 2020
Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. August 2026
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Qualifizierung von Lehrkräften mit einer Grundqualifikation nach § 2, die im Freistaat Sachsen an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft beschäftigt sind.
§ 2
Grundqualifikationen
(1) Über eine Grundqualifikation als Lehrkraft verfügt, wer einen der folgenden lehramtsbezogenen Abschlüsse erworben hat:
- 1.
- die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt,
- 2.
- die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt,
- 3.
- die Staatsprüfung im Sinne des § 2 Nummer 2 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung,
- 4.
- eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, die nach dem Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Zweiten Staatsprüfung gemäß Nummer 2 oder einer Staatsprüfung gemäß Nummer 3 gleichgestellt worden ist,
- 5.
- eine im Ausland erworbene Berufsqualifikation, die nach dem Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz anerkannt worden ist, verbunden mit der Auflage, dass zu deren Gleichstellung mit einer Zweiten Staatsprüfung gemäß Nummer 2 oder einer Staatsprüfung gemäß Nummer 3 Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren sind, oder
- 6.
- einen Abschluss „Bachelor of Education“ und einen Abschluss „Master of Education“ für das jeweilige Lehramt an einer Universität, Kunst- und Musikhochschule, sofern der Mindestumfang der insgesamt im Studium zu erbringenden fachwissenschaftlichen, bildungswissenschaftlichen und schulpraktischen Leistungen 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (Leistungspunkte) beträgt und die vermittelten Studieninhalte mindestens zwei Fächern, zwei beruflichen Fachrichtungen, einem Fach und einem Förderschwerpunkt oder einem Fach und einer beruflichen Fachrichtung entsprechen, die im Freistaat Sachsen der jeweiligen Schulart zugeordnet sind.
(2) Über eine Grundqualifikation als Lehrkraft verfügt, wer einen der folgenden vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Abschlüsse nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat:
- 1.
- einen Hochschulabschluss als Lehrerin oder Lehrer mit der Lehrbefähigung für mindestens ein Fach oder eine Fachrichtung,
- 2.
- einen Hochschulabschluss im Bereich der Sonderpädagogik als Erzieherin oder Erzieher,
- 3.
- einen Fachschulabschluss als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein weiteres Fach,
- 4.
- einen Fachschulabschluss als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und einem weiteren Fach,
- 5.
- einen Fachschulabschluss als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter mit der Lehrbefähigung für mindestens ein Fach, das weder Deutsch noch Mathematik ist,
- 6.
- einen Fachschulabschluss als Erzieherin oder Erzieher mit der Lehrbefähigung für mindestens ein Fach,
- 7.
- einen Fachschulabschluss als Ingenieurpädagogin, Ingenieurpädagoge, Medizinpädagogin, Medizinpädagoge, Agrarpädagogin, Agrarpädagoge, Ökonompädagogin oder Ökonompädagoge oder als Ingenieurin oder Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik.
(3) Über eine Grundqualifikation als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger verfügt, wer einen der folgenden nicht lehramtsbezogenen Hochschulabschlüsse erworben hat:
- 1.
- einen Masterabschluss, einen diesem entsprechenden Diplom- oder Magisterabschluss oder einen diesem gleichgestellten Hochschulabschluss,
- 2.
- einen Bachelorabschluss, einen Diplomabschluss mit dem Zusatz „FH“ oder einen diesem gleichgestellten Hochschulabschluss.
(4) Über eine Grundqualifikation als Fachlehrkraft verfügt, wer einen der folgenden Abschlüsse erworben hat:
- 1.
- einen Abschluss als Meisterin oder Meister, Technikerin oder Techniker und einen entsprechenden Abschluss als Fachlehrerin oder Fachlehrer für die Fachpraxis,
- 2.
- einen Abschluss als Erzieherin oder Erzieher und einen entsprechenden Abschluss als Fachlehrkraft an Förderschulen für geistig Behinderte oder Körperbehinderte oder als Fachlehrkraft im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung,
- 3.
- einen Abschluss mit staatlicher Anerkennung als Erzieherin, Erzieher, Heilpädagogin, Heilpädagoge, Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger.3
Abschnitt 2
Wissenschaftliche Ausbildung
§ 3
Ziel der wissenschaftlichen Ausbildung
1Die wissenschaftliche Ausbildung soll fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt, die als Grundlage für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrags in einer Schulart erforderlich sind, vermitteln. 2Nach einer erfolgreich abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung wird je nach Vorqualifikation eine Lehrbefähigung oder eine unbefristete Lehrerlaubnis durch ein Qualifizierungszeugnis festgestellt.
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu einer wissenschaftlichen Ausbildung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation
- 1.
- gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung nachweist,
- 2.
- gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 als Lehrerin oder Lehrer mit lehramtsbezogenem Abschluss nachweist,
- 3.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss oder § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen nachweist,
- 4.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 als Erzieherin oder Erzieher mit Hochschulabschluss oder § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter nachweist,
- 5.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher mit Fachschulabschluss und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist,
- 6.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 als Berufspädagogin oder Berufspädagoge und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist sowie eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat,
- 7.
- gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist oder
- 8.
- gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 und 2 als Fachlehrkraft und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist sowie eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, in einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat oder
- 9.
- gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 und eine Hochschulzugangsberechtigung nachweist
und als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.
(2) Zur wissenschaftlichen Ausbildung wird nicht zugelassen, wer
- 1.
- die Staatsprüfung für ein Lehramt im Freistaat Sachsen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, eine gleichwertige Prüfung oder eine Prüfung nach Abschnitt 2 oder 3 endgültig nicht bestanden hat,
- 2.
- bereits zu einer wissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung oder zu einem Feststellungsverfahren im beantragten Fach der wissenschaftlichen Ausbildung zugelassen war und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschieden ist.4
§ 5
Zulassungsverfahren
(1) 1Die Ausschreibung der wissenschaftlichen Ausbildung wird im Ministerialblatt des Staatsministeriums für Kultus oder auf der Internetseite der Schulaufsichtsbehörde bekannt gegeben. 2Der Antrag auf Zulassung zu einer wissenschaftlichen Ausbildung ist bis zu dem in der Ausschreibung genannten Termin bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. 3Hierfür ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden. 4Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- die Zeugnisse der gemäß § 4 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 2 nachzuweisenden Qualifikationen in Form von Kopien.
- 3.
- der Nachweis über die Tätigkeit als Lehrkraft sowie den Beschäftigungsumfang, wenn die Antragstellerin oder Antragsteller an einer Schule in freier Trägerschaft tätig ist.
5Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. 6Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.
(2) 1Sofern die gemäß § 4 Absatz 1 nachzuweisende Qualifikation im Ausland erworben worden ist, ist zugleich eine deutschsprachige Übersetzung des Zeugnisses vorzulegen. 2Die Übersetzung muss von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellt worden sein, wenn die Berufsqualifikation nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem diesen durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben oder anerkannt worden ist.
(3) Die vorgehaltenen Teilnehmerplätze sind auf die Lehrkräfte an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Schulart im Freistaat Sachsen zu verteilen.
(4) 1Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft höher als die Anzahl der ihnen zustehenden Teilnehmerplätze, werden diese nach Bedarf, Eignung und Befähigung der Antragstellerin oder des Antragstellers vergeben. 2Bei Gleichrangigkeit von Antragstellerinnen und Antragstellern gemäß Satz 1 werden folgende Kriterien berücksichtigt:
- 1.
- das Vorliegen einer Schwerbehinderung,
- 2.
- die Anzahl der früheren mangels Teilnehmerplätzen erfolglosen Anträge,
- 3.
- der Nachweis, dass keine Gleichstellung gemäß § 36 Absatz 4 Nummer 2 oder kein Abschluss einer berufsbegleitenden Qualifizierung gemäß § 37 Absatz 1 vorliegt,
- 4.
- eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 und
- 5.
- die Stellungnahme der Schulleiterin oder des Schulleiters zum vorgesehenen dienstlichen Einsatz.
3Im Übrigen entscheidet das Los.
(5) 1Übersteigt die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft die Anzahl der Teilnehmerplätze, entscheidet das Los. 2Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft vergeben werden.5
§ 6
Ausbildungsaufbau
1Die wissenschaftliche Ausbildung ist modular aufgebaut. 2Sie findet an den lehrerbildenden Hochschulen des Freistaates Sachsen und an gleichwertigen Bildungseinrichtungen, die vom Staatsministerium für Kultus beauftragt werden, statt.
§ 7
Dauer und Inhalt der wissenschaftlichen Ausbildung
(1) 1Die wissenschaftliche Ausbildung dauert mindestens vier Semester. 2In Abweichung davon dauert die wissenschaftliche Ausbildung nach Absatz 2 Nummer 2 in einem Fach gemäß § 24 Absatz 3 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, mindestens drei Semester.
(2) Die Studieninhalte umfassen in entsprechender Anwendung der Teile 2 bis 6 der Lehramtsprüfungsordnung I
- 1.
- für die Schulart Grundschule die Grundschuldidaktik der Gebiete A bis C gemäß § 24 Absatz 2 der Lehramtsprüfungsordnung I und die Grundschulpädagogik mit insgesamt mindestens 95 Leistungspunkten,
- 2.
- für die Schulart Grundschule ein Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung I mit mindestens 45 Leistungspunkten oder ein Fach nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 der Lehramtsprüfungsordnung I einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten,
- 3.
- für die Schularten Oberschule und Förderschule das Fach einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten,
- 4.
- für die Schulart Förderschule den Förderschwerpunkt einschließlich allgemeiner sonderpädagogischer Inhalte mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten,
- 5.
- für die Schulart Gymnasium das Fach einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 85 Leistungspunkten und
- 6.
- für die Schularten der berufsbildenden Schulen das Fach einschließlich der Fachdidaktik oder die Fachrichtung einschließlich der beruflichen Didaktik mit insgesamt mindestens 85 Leistungspunkten.
(3) 1In Abweichung von der Lehramtsprüfungsordnung I ist für die Schularten Oberschule und Förderschule der Nachweis von Kenntnissen in Latein, für die Schulart Gymnasium und die Schularten der berufsbildenden Schulen der Nachweis des Latinums nicht erforderlich. 2Für die Schulart Gymnasium und die Schularten der berufsbildenden Schulen ist anstelle des Latinums der Nachweis von Kenntnissen in Latein erforderlich.
(4) Sind vor der Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung gleichwertige Studienleistungen in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nachweislich erbracht worden, kann die Ausbildungsstätte diese auf die Studieninhalte nach Absatz 2 in Höhe von höchstens zehn Leistungspunkten anrechnen.
(5) 1Sind bereits Studienleistungen, die im Umfang und in den Studieninhalten nur geringfügig von den Anforderungen des Absatzes 2 abweichen, aufgrund eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nachweislich erbracht worden, können die fehlenden Studieninhalte anstelle einer wissenschaftlichen Ausbildung an einer lehrerbildenden Universität eigenverantwortlich studiert werden. 2Nach erfolgreichem Studium kann auf Antrag die Schulaufsichtsbehörde die Studienleistung vollständig auf die Studieninhalte nach Absatz 2 anrechnen. 3Entsprechen diese Studieninhalte denen nach Absatz 2 in vollem Umfang, gilt für die Anerkennung der abgelegten Modulprüfungen § 8 Absatz 1 sowie 3 Satz 2 und 3 entsprechend.6
§ 8
Wissenschaftliche Prüfungen, Anerkennung
(1) Die wissenschaftliche Ausbildung wird mit dem Ablegen der erforderlichen Modulprüfungen an der Ausbildungsstätte und deren Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde abgeschlossen.
(2) Die Zulassung zu den Modulprüfungen, Art, Umfang und inhaltliche Anforderungen der einzelnen Prüfungsleistungen, die Organisation und Durchführung der Prüfungen, die Bewertung der Prüfungsleistung, die Wiederholung einzelner Prüfungsleistungen sowie Bestimmungen bei Versäumnis und Täuschung legt die Ausbildungsstätte durch Ordnungen fest.
(3) 1Hat die Lehrkraft alle erforderlichen Modulprüfungen der wissenschaftlichen Ausbildung an der Ausbildungsstätte bestanden, legt diese die Prüfungsergebnisse der Schulaufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach Bestehen der letzten Modulprüfung, spätestens aber vier Wochen vor dem Ende des entsprechenden Semesters schriftlich vor. 2Die Schulaufsichtsbehörde überprüft die Ergebnisse und erkennt diese als abschließende Qualifizierungsleistung an. 3Die Anerkennung wird der Lehrkraft mit Übergabe des Qualifizierungszeugnisses bekanntgegeben.
§ 9
Qualifizierungszeugnis
(1) 1Lehrkräfte, deren Modulprüfungen nach § 8 Absatz 3 Satz 2 anerkannt worden sind, erhalten ein Qualifizierungszeugnis der Schulaufsichtsbehörde. 2Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.
(2) 1Das Qualifizierungszeugnis weist die Lehrbefähigung in dem geprüften Fach, der geprüften Fachrichtung oder dem geprüften Förderschwerpunkt aus für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 und 3. 2Dasselbe gilt für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 7, die vor Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Förderschwerpunkt aufgrund einer schulpraktischen Ausbildung erlangt haben.
(3) 1Das Qualifizierungszeugnis weist die unbefristete Lehrerlaubnis in dem geprüften Fach, der geprüften Fachrichtung oder dem geprüften Förderschwerpunkt aus für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 4 bis 6 oder Nummer 8 bis 9. 2Dasselbe gilt für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 1 Nummer 7, die vor Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung keine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem weiteren Förderschwerpunkt erlangt haben.7
Abschnitt 3
Schulpraktische Ausbildung
§ 10
Ziel der schulpraktischen Ausbildung
1Durch die schulpraktische Ausbildung werden in einem engen Bezug zur Schulpraxis pädagogische, fachdidaktische und schulrechtliche Kenntnisse sowie Fähigkeiten vermittelt und die Kenntnisse aus einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Ausbildung oder Erfahrungen aus der praktischen Tätigkeit in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt erweitert und vertieft, um eigenverantwortlich den Erziehungs- und Bildungsauftrag wahrnehmen zu können. 2Nach einer erfolgreich abgeschlossenen schulpraktischen Ausbildung wird die Lehrbefähigung durch ein Qualifizierungszeugnis festgestellt.8
§ 11
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach oder einer Fachrichtung an Oberschulen, an Gymnasien, an berufsbildenden Schulen oder gemäß Nummer 5 an Förderschulen wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation
- 1.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher mit Fachschulabschluss nachweist und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
- 2.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7 als Berufspädagogin oder Berufspädagoge nachweist, eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
- 3.
- gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist und eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat,
- 4.
- gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist und eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I in dem Fach oder der Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder
- 5.
- gemäß § 2 Absatz 4 Nummern 1 und 2 als Fachlehrkraft nachweist, eine unbefristete Lehrerlaubnis für das Fach oder die Fachrichtung, für das oder die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, erlangt hat und eine Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund eines Feststellungsverfahrens nach dieser Verordnung erlangt hat
und als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.
(2) 1Zu einer schulpraktischen Ausbildung in zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, einer Fachrichtung und einem Fach, einer Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen oder einem Förderschwerpunkt und einem Fach wird im Rahmen der Ausbildungskapazität auf Antrag zugelassen, wer eine Grundqualifikation gemäß
- 1.
- § 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrkraft mit einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt,
- 2.
- § 2 Absatz 1 Nummer 6 als Lehrkraft mit lehramtsbezogenem Abschluss,
- 3.
- § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger nachweist und
- a)
- eine unbefristete Lehrerlaubnis erlangt hat für zwei Fächer, zwei Fachrichtungen, eine Fachrichtung und ein Fach oder einen Förderschwerpunkt und ein Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder
- b)
- eine damit verbundene Ausbildung vorweist, die nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich abweicht von einer entsprechenden Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I jeweils in den zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, der Fachrichtung und dem Fach oder dem Förderschwerpunkt und dem Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird, oder
- 4.
- eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 3 nachweist sowie eine unbefristete Lehrerlaubnis erlangt hat für einen Förderschwerpunkt und ein Fach, für die die Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung angestrebt wird.
2Absatz 1 Satzteil nach Nummer 5 gilt entsprechend.
(3) Zur schulpraktischen Ausbildung wird nicht zugelassen, wer
- 1.
- die Staatsprüfung für ein Lehramt im Freistaat Sachsen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland, eine gleichwertige Prüfung oder eine Prüfung nach Abschnitt 3 endgültig nicht bestanden hat,
- 2.
- bereits zum Vorbereitungsdienst oder zu einer wissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung zugelassen war und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschieden ist oder
- 3.
- an einer Schule in freier Trägerschaft unbefristet beschäftigt ist, an der Prüfungslehrproben gemäß § 16 Absatz 1 nicht durchgeführt werden können.9
§ 12
Zulassungsverfahren
(1) 1Der Antrag auf Zulassung zu der im ersten Schulhalbjahr beginnenden schulpraktischen Ausbildung ist bis zum 1. März desselben Jahres, zu der im zweiten Schulhalbjahr beginnenden schulpraktischen Ausbildung bis zum 1. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde zu stellen. 2Für den Antrag ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden. 3Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- ein tabellarischer Lebenslauf,
- 2.
- die Zeugnisse der gemäß § 11 Absatz 1 und 2 nachzuweisenden Qualifikationen in Form von Kopien,
- 3.
- der Nachweis über die Tätigkeit als Lehrkraft sowie den Beschäftigungsumfang, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller an einer Schule in freier Trägerschaft tätig ist.
4Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. 5Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.
(2) Für die Verteilung der Teilnehmerplätze gilt § 5 Absatz 3 und 5 entsprechend.10
§ 13
Ausbildungsaufbau
1Die schulpraktische Ausbildung umfasst einen praktischen Teil an der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist, und einen theoretischen Teil bei der Schulaufsichtsbehörde. 2Sie wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
§ 14
Dauer der schulpraktischen Ausbildung
1Die schulpraktische Ausbildung dauert zwei Unterrichtshalbjahre. 2Auf Antrag kann die schulpraktische Ausbildung verlängert werden
- 1.
- um die erforderliche Zeit bei Versäumnis der schulpraktischen Ausbildung wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder aus einem anderen wichtigen Grund, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt,
- 2.
- um höchstens sechs Monate bei Versäumnis eines Prüfungsbestandteils infolge eines wichtigen Grundes oder
- 3.
- um höchstens sechs Monate bei erstmaligem Nichtbestehen der schulpraktischen Prüfung im Sinne des § 16.
§ 15
Inhalt der schulpraktischen Ausbildung
(1) 1Der praktische Teil wird innerhalb des Regelstundenmaßes mit selbständigem Lehrauftrag durchgeführt. 2Eine Lehrkraft, die an einer berufsbildenden Schule eingesetzt ist, soll während des praktischen Teils grundsätzlich in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schule unterrichten. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter beauftragt eine Mentorin oder einen Mentor und legt deren oder dessen Betreuungsaufgaben fest.
(2) 1Der theoretische Teil umfasst:
- 1.
- Schwerpunkte der Didaktik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf das gewählte Fach, die gewählte Fachrichtung oder den gewählten Förderschwerpunkt sowie
- 2.
- Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht.
2Den theoretischen Teil leistet die Lehrkraft zusätzlich zum Regelstundenmaß. 3Dafür wird ihr ein Wochentag zur Verfügung gestellt.11
§ 16
Schulpraktische Prüfung
(1) 1Die schulpraktische Ausbildung wird mit einer schulpraktischen Prüfung vor der Schulaufsichtsbehörde abgeschlossen. 2Die schulpraktische Prüfung besteht aus Prüfungslehrproben und einer mündlichen Prüfung, die innerhalb der letzten acht Ausbildungswochen stattfinden sollen.
(2) Wird der Abschluss der schulpraktischen Ausbildung gemäß § 11 Absatz 1 in einem Fach oder einer Fachrichtung angestrebt, gelten für die schulpraktische Prüfung die Absätze 3 und 4.
(3) 1Für die Durchführung und Wiederholung der schulpraktischen Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die §§ 16 und 20 Absatz 4, §§ 23, 25 und 26 sowie § 27 Absatz 1 und 2 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. 2Für die Durchführung der Prüfungslehrproben gilt § 17 Absatz 2 bis 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. 3Die mündliche Prüfung schließt die Didaktik und Methodik des Faches oder der Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften ein. 4Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten. 5Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird einzeln geprüft.
(4) 1Die schulpraktische Prüfung umfasst an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in dem Fach der schulpraktischen Ausbildung und eine mündliche Prüfung. 2Bei der schulpraktischen Ausbildung an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen umfasst die schulpraktische Prüfung in dem Fach oder in der Fachrichtung zwei Prüfungslehrproben und eine mündliche Prüfung. 3Am Gymnasium ist jeweils eine Prüfungslehrprobe in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II abzulegen.
(5) Wird der Abschluss der schulpraktischen Ausbildung gemäß § 11 Absatz 2 in zwei Fächern, zwei Fachrichtungen, einer Fachrichtung und einem Fach oder einem Förderschwerpunkt und einem Fach angestrebt, gelten für die schulpraktische Prüfung die §§ 16 bis 20, §§ 23, 25 und 26 sowie § 27 Absatz 1 und 2 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.12
§ 17
Qualifizierungszeugnis
(1) 1Lehrkräfte, die die schulpraktische Prüfung nach § 16 bestanden haben, erhalten ein Qualifizierungszeugnis der Schulaufsichtsbehörde. 2Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.
(2) 1Das Qualifizierungszeugnis weist die Lehrbefähigung in dem geprüften Fach oder der geprüften Fachrichtung für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 11 Absatz 1 aus. 2Es weist für Lehrkräfte mit einer Qualifikation nach § 11 Absatz 2 die Lehrbefähigung in den geprüften Fächern, den geprüften Fachrichtungen, in einer geprüften Fachrichtung und einem Fach oder in einem geprüften Förderschwerpunkt und einem Fach aus.
Abschnitt 4
Feststellung der Lehrbefähigung
Unterabschnitt 1
Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte13
§ 18
Ziel des Feststellungsverfahrens
1Ziel des Feststellungsverfahrens für Fachlehrkräfte ist es, die in mehrjähriger Lehr- und Unterrichtstätigkeit erworbenen bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Fertigkeiten, die zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages befähigen, förmlich auszuweisen. 2Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Feststellungsverfahren wird die Lehrbefähigung durch einen Qualifizierungsnachweis festgestellt. 3Das Feststellungsverfahren soll innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung abgeschlossen werden.
§ 19
Zulassungsvoraussetzungen
1Zu einem Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt wird auf Antrag zugelassen, wer
- 1.
- eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 als Fachlehrkraft nachweist,
- 2.
- eine dieser Ausbildung entsprechende mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach, der Fachrichtung oder dem Förderschwerpunkt an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen, für die jeweils die Lehrbefähigung angestrebt wird, absolviert hat,
- 3.
- an den erforderlichen Fortbildungen teilgenommen hat,
- 4.
- eine mindestens zehnjährige Lehrtätigkeit an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule vorweisen kann sowie
- 5.
- als Lehrkraft im Freistaat Sachsen unbefristet an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.
2Zu dem Feststellungsverfahren wird nicht zugelassen, wer die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine angestrebte Lehrbefähigung in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt endgültig nicht nachgewiesen hat.14
§ 20
Zulassungsverfahren
1Der Antrag auf Zulassung zu einem Feststellungsverfahren für Fachlehrkräfte ist vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung des Staatsministeriums für Kultus bis zum 30. September eines jeden Jahres auf dem Dienstweg bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. 2Hierfür ist das elektronisch bereitgestellte Formular zu verwenden. 3Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.15
§ 21
Feststellung der Lehrbefähigung
Die Schulaufsichtsbehörde stellt die angestrebte Lehrbefähigung auf der Grundlage einer schriftlichen oder elektronischen Schulleiterbeurteilung der Schule, an der die Lehrkraft tätig ist, förmlich fest.16
§ 22
Schulleiterbeurteilung
(1) Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Anfertigung der Beurteilung innerhalb einer angemessenen Frist.
(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter beurteilt die bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Fächern, Fachrichtungen und Förderschwerpunkten, für welche die Feststellung der Lehrbefähigung angestrebt wird. 2Eine Lehrkraft, die an einer Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung tätig ist, wird im grundlegenden Unterricht beurteilt. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann hierzu eine Hospitation durchführen.
(3) 1Die Leistung wird mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt. 2In letzterem Fall ist die Beurteilung mit einer schriftlichen oder elektronischen Begründung zu versehen. 3Die Schulleiterin oder der Schulleiter übermittelt die Beurteilung innerhalb der gesetzten Frist an die Schulaufsichtsbehörde.17
§ 23
Bekanntgabe und Überprüfung
der Schulleiterbeurteilung,
Wiederholung des Feststellungsverfahrens
(1) 1Lehrkräften, deren Leistung mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt worden ist, wird die begründete Schulleiterbeurteilung von der Schulaufsichtsbehörde schriftlich bekanntgegeben. 2Diese bestimmt den Zeitpunkt der Bekanntgabe.
(2) 1Auf Antrag der Lehrkraft überprüft die Schulaufsichtsbehörde die Schulleiterbeurteilung. 2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Schulleiterbeurteilung schriftlich oder elektronisch bei der Schulaufsichtsbehörde einzureichen. 3Schließt sich die Schulaufsichtsbehörde der Schulleiterbeurteilung nicht an, wird die Leistung mit „erfüllt die Anforderungen“ beurteilt. 4Die Entscheidung ist zu begründen.
(3) 1Schließt sich die Schulaufsichtsbehörde der Schulleiterbeurteilung an, kann innerhalb eines Jahres nach deren Bekanntgabe die Lehrkraft das Feststellungsverfahren einmal wiederholen. 2Die Lehrkraft kann im Wiederholungsverfahren eine Hospitation der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Teilnahme einer Vertreterin oder eines Vertreters verlangen.
(4) 1Werden die Kenntnisse und Fähigkeiten der Lehrkraft im Wiederholungsverfahren mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ beurteilt, wird die angestrebte Lehrbefähigung endgültig nicht festgestellt. 2Die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung.18
§ 24
Qualifizierungsnachweis
1Lehrkräfte, deren Leistungen mit „erfüllt die Anforderungen“ beurteilt worden sind, erhalten einen Qualifizierungsnachweis der Schulaufsichtsbehörde. 2Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.
Unterabschnitt 2
Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger19
§ 25
Ziel des Feststellungsverfahrens
1Ziel des Feststellungsverfahrens für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ist es, die in mehrjähriger Lehr- und Unterrichtstätigkeit sowie durch eigenverantwortliche Fortbildung erworbenen bildungswissenschaftlichen, fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse, Fähigkeiten sowie Fertigkeiten, die zur Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages befähigen, förmlich auszuweisen. 2Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Feststellungsverfahren wird durch einen Qualifizierungsnachweis festgestellt:
- 1.
- für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen und an Förderschulen die Lehrerlaubnis sowie
- 2.
- für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Oberschulen, an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen die Lehrbefähigung.
3Das Feststellungsverfahren beginnt in dem auf die Antragstellung folgenden Schuljahr und endet mit diesem.20
§ 26
Zulassungsvoraussetzungen
(1) 1Zu einem Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in einem Fach oder einer Fachrichtung wird auf Antrag zugelassen, wer nachweist:
- 1.
- eine Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 3 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger,
- 2.
- eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach oder der Fachrichtung im Umfang von mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Woche im Durchschnitt an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen sowie
- 3.
- eine unbefristete Tätigkeit als Lehrkraft im Freistaat Sachsen an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes.
2Daneben ist nachzuweisen
- 1.
- für Grundschulen eine Lehrerlaubnis in der Grundschuldidaktik,
- 2.
- für Förderschulen eine Lehrerlaubnis für einen Förderschwerpunkt der einstellenden Förderschule,
- 3.
- für Oberschulen, Gymnasien oder berufsbildende Schulen eine Lehrbefähigung für ein Fach oder eine Fachrichtung.
(2) Zu dem Feststellungsverfahren wird nicht zugelassen, wer
- 1.
- die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine angestrebte Lehrerlaubnis oder Lehrbefähigung in dem Fach oder der Fachrichtung endgültig nicht nachgewiesen hat,
- 2.
- bereits zu einer wissenschaftlichen oder schulpraktischen Ausbildung zugelassen war und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschieden ist oder
- 3.
- die schulpraktische Prüfung für das jeweilige Lehramt endgültig nicht bestanden hat.21
§ 27
Zulassungsverfahren
(1) Je Schuljahr können Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger in folgendem Umfang durchgeführt werden:
- 1.
- an Grundschulen 50,
- 2.
- an Oberschulen 40,
- 3.
- an Gymnasien 10,
- 4.
- an berufsbildenden Schulen 30 und
- 5.
- an Förderschulen 10.
(2) 1Die Zulassung zu einem Feststellungsverfahren ist vorbehaltlich einer anderweitigen Festlegung des Staatsministeriums für Kultus bis zum 1. April eines jeden Jahres auf dem Dienstweg bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen. 2Hierfür ist das von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellte elektronische Formular zu verwenden. 3Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- Zeugnisse der gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 nachzuweisenden Qualifikationen,
- 2.
- Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3,
- 3.
- gegebenenfalls ein Antrag auf Nachteilsausgleich für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten.
4Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 5Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. 6Über den Antrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.
(3) Die vorgehaltenen Teilnehmerplätze sind an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft entsprechend der Zahl der Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Schulart im Freistaat Sachsen zu verteilen.
(4) 1Übersteigt die Anzahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft die Anzahl der Teilnehmerplätze, entscheidet das Los. 2Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft vergeben werden.
(5) 1Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft höher als die Anzahl der ihnen zustehenden Teilnehmerplätze, werden das Vorliegen einer Schwerbehinderung, die Dauer der Dienstzeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und die Anzahl der früheren mangels Teilnehmerplätzen erfolglosen Anträge in unmittelbarer Folge in demselben Fach oder derselben Fachrichtung berücksichtigt. 2Im Übrigen entscheidet das Los. 3Ist die Zahl der Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in freier Trägerschaft geringer als die Anzahl der ihnen gemäß Absatz 3 zustehenden Teilnehmerplätze, können freie Plätze an Antragstellerinnen und Antragsteller von Schulen in öffentlicher Trägerschaft vergeben werden.22
§ 28
Bestandteiledes Feststellungsverfahrens
(1) Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen oder an Förderschulen umfasst ein Kolloquium.
(2) Das Feststellungsverfahren an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen umfasst zwei Komplexprüfungen.
(3) Die jeweiligen Termine für das Kolloquium und die Komplexprüfungen werden von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzt.23
§ 29
Prüfungskommission
(1) 1Die Schulaufsichtsbehörde richtet Prüfungskommissionen für die Abnahme der Kolloquien und der Komplexprüfungen ein. 2Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt und das zu prüfende Fach oder die Fachrichtung besitzen.
(2) Die Prüfungskommissionen bestehen entweder aus einer Hauptausbildungsleiterin, einem Hauptausbildungsleiter, einer Fachausbildungsleiterin oder einem Fachausbildungsleiter als Prüferin oder Prüfer und einer weiteren Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem.
(3) § 16 Absatz 4, 6 und 7 der Lehramtsprüfungsordnung II gelten entsprechend.
(4) 1An den Kolloquien und Komplexprüfungen kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Örtlichen Personalrates als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. 2Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.24
§ 30
Kolloquium
(1) Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Grundschulen und an Förderschulen umfasst ein Kolloquium zu fachwissenschaftlichen und didaktischen Schwerpunkten mit besonderem Bezug zu den Unterrichtsinhalten des jeweiligen Faches in der jeweiligen Schulart.
(2) In dem Kolloquium wird die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger einzeln geprüft.
(3) Die Dauer des Kolloquiums beträgt in der Regel 60 Minuten.
(4) Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an das Kolloquium und bewertet sie mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt die Anforderungen nicht“ und teilt das Ergebnis der Seiteneinsteigerin oder dem Seiteneinsteiger unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mit.
(5) Für die Durchführung des Kolloquiums gilt § 17 Absatz 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.
(6) Für den Fall von Versäumnis, Nachholung und Täuschung gelten die §§ 25 und 26 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.25
§ 31
Komplexprüfung
(1) Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an Oberschulen oder an Gymnasien haben folgende Komplexprüfungen abzulegen:
- 1.
- eine Lehrprobe in dem Fach in einer Klassenstufe und eine anschließende Disputation zu fachwissenschaftlichen Schwerpunkten sowie
- 2.
- eine Lehrprobe in dem Fach in einer anderen Klassenstufe und eine anschließende Disputation zu didaktischen Schwerpunkten.
(2) Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger an berufsbildenden Schulen haben folgende Komplexprüfungen abzulegen:
- 1.
- eine Lehrprobe in dem Fach oder der Fachrichtung in einer Klassen- oder Jahrgangsstufe oder Schulart der berufsbildenden Schule und eine anschließende Disputation zu fachwissenschaftlichen Schwerpunkten sowie
- 2.
- eine Lehrprobe in dem Fach oder der Fachrichtung in einer anderen Klassen- oder Jahrgangsstufe oder Schulart der berufsbildenden Schule und eine anschließende Disputation zu didaktischen Schwerpunkten.
(3) Die Dauer der Disputation nach den Absätzen 1 und 2 beträgt in der Regel jeweils 30 Minuten.
(4) Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an jede Komplexprüfung mit „erfüllt die Anforderungen“ oder „erfüllt nicht die Anforderungen“ und teilt das Ergebnis der Seiteneinsteigerin oder dem Seiteneinsteiger unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mit.
(5) Für die Durchführung der Komplexprüfungen gilt § 17 Absatz 2 bis 4 und 7 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.
(6) Für den Fall von Versäumnis, Nachholung und Täuschung gelten die §§ 25 und 26 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend.26
§ 32
Bestehen des Feststellungsverfahrens
Das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger ist bestanden
- 1.
- im Fall von § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, wenn das Kolloquium mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet worden ist,
- 2.
- im Fall von § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, wenn jede Komplexprüfung mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet worden ist.
§ 33
Wiederholung des Feststellungsverfahrens
(1) 1Ist das Kolloquium mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, kann es einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung soll innerhalb des ersten Halbjahres des auf das Feststellungsverfahren für Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger folgenden Schuljahres erfolgen. 3Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest.
(2) 1Ist eine Komplexprüfung mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, kann sie einmal wiederholt werden. 2Sind beide Komplexprüfungen mit „erfüllt nicht die Anforderungen“ bewertet worden, können diese ebenfalls einmal wiederholt werden. 3Die Wiederholung soll innerhalb des ersten Halbjahres des auf das Feststellungsverfahren folgenden Schuljahres erfolgen. 4Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest.
(3) Hat die Seiteneinsteigerin oder der Seiteneinsteiger die Wiederholungsprüfung für das Kolloquium oder eine Komplexprüfung nicht bestanden, ist ihr oder sein Prüfungsanspruch für das Fach oder die Fachrichtung erloschen.27
§ 34
Qualifizierungsnachweis
1Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger, deren Leistung im Feststellungsverfahren mit „erfüllt die Anforderungen“ bewertet wurde, erhalten einen Qualifizierungsnachweis der Schulaufsichtsbehörde. 2Diese bestimmt den Zeitpunkt der Übergabe.28
Abschnitt 5
Qualifizierungsfolge
§ 35
Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierung
(1) Die berufsbegleitende Qualifizierung ist nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften im Sinne des § 27 Absatz 1 der Sächsischen Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2025 (SächsGVBl. S. 73), in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen, wenn eine Lehrkraft infolge der berufsbegleitenden Qualifizierung über mindestens zwei Lehrbefähigungen verfügt.
(2) Lehrkräfte mit einem im Ausland erworbenen Abschluss gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 5 erlangen nach Abschluss einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß Abschnitt 2 die Befähigung zur Ausübung des Lehrerberufes in der jeweiligen Schulart und Schulstufe an Schulen im Freistaat Sachsen nach Maßgabe des Befähigungs-Anerkennungsgesetzes Lehrer.29
§ 36
Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, zweite Einstiegsebene
(1) Lehrkräfte sind Personen mit einem Abschluss als „Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation
- 1.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss die Lehrbefähigung für ein weiteres Fach aufgrund dieser Verordnung erlangt haben,
- 2.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss aufgrund eines Hochschulstudiums, das vor dem 3. Oktober 1990 begonnen und nach diesem Zeitpunkt ohne Erwerb einer Lehrbefähigung abgeschlossen worden ist, die Lehrbefähigungen für zwei Fächer aufgrund dieser Verordnung erlangt haben,
- 3.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1 als Lehrerin oder Lehrer mit Hochschulabschluss eine unbefristete Lehrerlaubnis für ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Förderschwerpunkt aufgrund der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, oder nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9) geändert worden ist, erlangt haben und eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in diesem Fach, dieser Fachrichtung oder diesem Förderschwerpunkt nach dem 3. Oktober 1990 an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft absolviert haben,
- 4.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen die unbefristete Lehrerlaubnis für ein Fach oder eine Fachrichtung aufgrund der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen erlangt haben, eine mindestens fünfjährige Unterrichtstätigkeit in diesem Fach oder dieser Fachrichtung nach dem 3. Oktober 1990 an einer Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft absolviert haben und die Lehrbefähigung in einem weiteren Fach, einer weiteren Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt aufgrund der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach erlangt haben, oder
- 5.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen die Lehrbefähigungen für zwei Fächer in der Sekundarstufe I oder Sekundarstufe II aufgrund dieser Verordnung erlangt haben.
(2) Lehrkräfte sind Personen mit einem Abschluss als „Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen die Lehrbefähigung für einen Förderschwerpunkt aufgrund dieser Verordnung erlangt haben.
(3) 1Lehrkräfte sind Personen mit einem Abschluss als „Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4“ nach Ziffer I Besoldungsgruppe A 13 der Anlage 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation
- 1.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 als Lehrerin oder Lehrer für die unteren Klassen, gemäß § 2 Absatz 2 Nummern 4 und 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher aufgrund eines Fachschulstudiums, das vor dem 3. Oktober 1990 begonnen und nach diesem Zeitpunkt ohne Erwerb einer Lehrbefähigung abgeschlossen worden ist, die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch, Mathematik und ein weiteres Fach aufgrund dieser Verordnung erlangt haben,
- 2.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter mit Lehrbefähigung für das Fach Deutsch die weitere Lehrbefähigung für das Fach Mathematik oder mit Lehrbefähigung für das Fach Mathematik die weitere Lehrbefähigung für das Fach Deutsch aufgrund dieser Verordnung erlangt haben oder
- 3.
- gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 5 als Freundschaftspionierleiterin oder Freundschaftspionierleiter oder gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 6 als Erzieherin oder Erzieher mit Fachschulabschluss die Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik aufgrund dieser Verordnung erlangt haben.
2Mit der Gleichstellung werden die Zeiten der Unterrichtstätigkeit in den Fächern, für die die Lehrbefähigung erworben worden ist, als Bewährungszeiten und als Zeiten der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet.
(4) Lehrkräfte sind Absolventinnen und Absolventen des Vorbereitungsdienstes nach der Lehramtsprüfungsordnung II gleichgestellt, wenn sie mit einer Grundqualifikation
- 1.
- gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 1 als Lehrkraft mit einer ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder Nummer 6 als Lehrkraft mit lehramtsbezogenem Abschluss die Lehrbefähigungen für zwei Fächer, zwei Fachrichtungen, eine Fachrichtung und ein Fach oder ein Fach und einen Förderschwerpunkt aufgrund dieser Verordnung erlangt haben oder
- 2.
- gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 1 als Seiteneinsteigerin oder Seiteneinsteiger die Lehrbefähigungen für zwei Fächer, zwei Fachrichtungen, eine Fachrichtung und ein Fach oder ein Fach der Oberschule und einen Förderschwerpunkt aufgrund dieser Verordnung erlangt haben.
(5) Mit Qualifizierungsabschluss wird eine Lehrkraft berechtigt, folgende Berufsbezeichnung zu führen:
- 1.
- „Diplomlehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer“ bei einer Gleichstellung nach Absatz 1,
- 2.
- „Diplomlehrkraft für eine sonderpädagogische Fachrichtung“ bei einer Gleichstellung nach Absatz 2,
- 3.
- „Lehrkraft für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule“ bei einer Gleichstellung nach Absatz 3,
- 4.
- die entsprechende Berufsbezeichnung nach § 28 Absatz 1 der Lehramtsprüfungsordnung II bei einer Gleichstellung nach Absatz 4.30
§ 37
Qualifizierung für die Laufbahngruppe 2, erste Einstiegsebene
(1) Lehrkräfte haben ihre berufsbegleitende Qualifizierung abgeschlossen und erfüllen damit die Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst, wenn sie mit einer Grundqualifikation gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 7, Absatz 3 Nummer 2 oder Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3 eine Lehrbefähigung nach dieser Verordnung erlangt haben.
(2) Mit Qualifizierungsabschluss wird die Lehrkraft berechtigt, je nach Schulart folgende Berufsbezeichnung zu führen:
- 1.
- „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Grundschulen“,
- 2.
- „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Oberschulen“,
- 3.
- „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für einen Förderschwerpunkt und ein Fach an Förderschulen“,
- 4.
- „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an Gymnasien“,
- 5.
- „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fachrichtungen an berufsbildenden Schulen“,
- 6.
- „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für eine Fachrichtung und ein Fach an berufsbildenden Schulen“,
- 7.
- „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für eine Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen an berufsbildenden Schulen“,
- 8.
- „Lehrkraft mit Lehrbefähigung für zwei Fächer an berufsbildenden Schulen“.31
§ 38
Feststellung des Qualifizierungsabschlusses und Benachrichtigung
Die Schulaufsichtsbehörde stellt den Abschluss der berufsbegleitenden Qualifizierung fest und gibt der Lehrkraft diesen sowie die Berufsbezeichnung, die die Lehrkraft führen darf, bekannt.32
Abschnitt 6
Übergangsbestimmungen33
§ 39
Berufsbegleitende Qualifizierungsmaßnahmen
Lehrkräfte, die eine wissenschaftliche oder eine schulpraktische Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schließen diese nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, ab.34
§ 40
Feststellungsverfahren
Lehrkräfte gemäß § 19 Absatz 1 bis 5 und Absatz 6 Nummer 1 der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, können bis einschließlich 1. September 2028 einen Antrag stellen auf Zulassung zum Feststellungsverfahren nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist.35