Dritte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Weiterbildungsförderungsverordnung

Vom 30. März 2020

Auf Grund

des § 4 Absatz 2 sowie des § 6 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 9 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), von denen § 4 Absatz 2 durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl S. 515, 516) neu gefasst und § 6 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, und nach Anhörung des Landesbeirates für Erwachsenenbildung

verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung
der Weiterbildungsförderungsverordnung

Die Weiterbildungsförderungsverordnung vom 15. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 614), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Februar 2019 (SächsGVBl. S. 152) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, können Mitarbeiterfortbildungszuschüsse von weniger als 2 500 Euro gewährt werden.“
2.
In § 7a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „80“ durch die Angabe „90“ ersetzt.
3.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 werden die Wörter „vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung,“ gestrichen.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „Großbuchstabe A Nr. 1.3“ durch die Angabe „Nummer 1.4“ ersetzt.
4.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Übergangsregelung
Für Anträge auf Mitarbeiterfortbildungszuschuss für Fortbildungsmaßnahmen, die im ersten Halbjahr 2020 beginnen, sind § 12 Absatz 1 und die dort aufgeführten Vorschriften in den bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassungen anzuwenden.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. März 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften