Gesetz
zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
Vom 29. April 2020
Der Sächsische Landtag hat am 29. April 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zum Dreiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
(1) Dem Dreiundzwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dreiundzwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 28. Oktober 2019 zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Durch dieses Gesetz wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Staatskanzlei macht im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt, ob der Dreiundzwanzigste Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.
Dresden, den 29. April 2020
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer
Chef der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
Oliver Schenk