Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz

Vom 13. Mai 2020

I.

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Zuwendungen für die Mitwirkung im Katastrophenschutz vom 11. Juli 2011 (SächsABl. S. 1051), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 4) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer II Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 4 werden die Wörter „Geräte und“ durch die Angabe „Geräte,“ ersetzt.
b)
In Nummer 5 wird nach dem Wort „Katastrophenschutz“ der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6.
Errichtung und Einrichtung von Gebäuden zur Unterbringung von Katastrophenschutzeinheiten der privaten Hilfsorganisationen einschließlich Erwerb, Um- und Anbau von Gebäuden für diesen Zweck.“
2.
In Ziffer III Nummer 4 wird nach der abschließenden Klammer der Punkt durch ein Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5.
für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 6 die Landkreise, Kreisfreien Städte und Rettungszweckverbände.“
3.
Der Ziffer IV wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5.
Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 6 müssen wirtschaftlich und sparsam sein und der Verbesserung der Aufstellung, angemessenen Ausbildung, Ausstattung und Unterbringung und Einsatzfähigkeit der Kräfte und Mittel für die Katastrophenbekämpfung dienen. Zuwendungen für den Um- und Anbau von Gebäuden dürfen grundsätzlich nur maximal bis zur Höhe eines zuwendungsfähigen Neubaus gewährt werden. Die Sicherung der Gesamtfinanzierung investiver Vorhaben einschließlich der Folgekosten ist durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 31. Juli 2019 (SächsABl. S. 1179), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 27. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 339), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen, soweit die mit den Fördermitteln mitfanzierte Maßnahme nicht im Haushaltsplan des Fördermittelempfängers veranschlagt ist. Bei Baumaßnahmen muss der Zuwendungsempfänger grundsätzlich Eigentümer des Grundstücks sein. Ausnahmsweise genügt der Nachweis einer Rechtsposition, die eine der Förderung angemessene Nutzungsdauer, und die Erreichung des Förderzweckes sicherstellt.“
4.
Der Ziffer V wird folgende Nummer 7 angefügt:
„7.
Für die Errichtung, Sanierung, Rekonstruktion sowie für Aus- und Umbaumaßnahmen von Gebäuden zur Unterbringung von Katastrophenschutzeinheiten, die durch im Katastrophenschutz mitwirkende private Hilfsorganisationen genutzt werden, wird der Festbetrag von der Bewilligungsbehörde nach Maßgabe der GUV-Information „Sicherheit im Stützpunkt einer Hilfeleistungsorganisation“ (GUV-I 8680) festgesetzt. Für die Ermittlung des Festbetrags wird pro Quadratmeter anerkannter Nutzfläche ein Betrag von 1 273 Euro zugrunde gelegt. Mit diesem Festbetrag sind auch die Flächen für
Außenanlagen im Sinne von Nummer 1 der GUV-I 8680 abgegolten. Die Nutzfläche soll sich an der nach der Sächsischen Katastrophenschutzverordnung in den Einheiten vorzuhaltenden Sollausstattung an Fahrzeugen und Helfern orientieren.“
5.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
Der Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f)
Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 6 sind der Bewilligungsbehörde bis zum 31. März vor Beginn des Haushaltsjahres unter Beifügung einer Stellungnahme des Trägers der Katastrophenschutzeinheit vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde stellt eine priorisierte Vorhabensliste auf und legt diese dem Staatsministerium des Innern vor.“
b)
In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Ziffer II Nr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „Ziffer II Nummer 1, 2, 4 und 5“ ersetzt.
6.
Ziffer VIII wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Ziffer VII Nummer 1 Buchstabe f sind Anträge auf Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 6 der Bewilligungsbehörde für das Haushaltsjahr 2020 möglichst bis zum 5. Juli 2020 und für das Haushaltsjahr 2021 möglichst bis zum 30. Juni 2020 vorzulegen.“
7.
Die Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Richtlinie ersichtliche Fassung

II.

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 13. Mai 2020

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Anhang

Änderungsvorschriften