Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
über die Bildung und Arbeit des Gleichstellungsbeirates
(VwV Gleichstellungsbeirat)

Vom 19. Mai 2020

I.
Ziele und Aufgaben

1.
Ziel der Arbeit des Gleichstellungsbeirates ist es, zur Verwirklichung von Gleichberechtigung und Chancengleichheit der Geschlechter – mit einem Schwerpunkt auf der Gleichstellung von Frau und Mann – sowie zur Verbesserung der Situation der Frauen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen. Zudem soll der Gleichstellungsbeirat die Zusammenarbeit der im Freistaat Sachsen tätigen Akteurinnen und Akteure im Bereich Gleichstellung der Geschlechter fördern.
2.
Der Gleichstellungsbeirat arbeitet überparteilich. Er versteht sich als Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches zwischen den im Freistaat Sachsen tätigen Akteurinnen und Akteuren im Bereich Gleichstellung der Geschlechter. Der Gleichstellungsbeirat bestimmt seine Beratungsthemen in eigener Verantwortung.
3.
Der Gleichstellungsbeirat befasst sich mit aktuellen Themen wie auch mit mittel- und längerfristigen Perspektiven und Vorhaben der Gleichstellungspolitik im Freistaat Sachsen. Dazu informiert das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung den Gleichstellungsbeirat rechtzeitig.

II.
Bildung, Zusammensetzung, Geschäftsordnung

1.
Der Gleichstellungsbeirat wird für die Dauer einer Legislaturperiode des Sächsischen Landtages gebildet. Er tritt auf Einladung der Geschäftsstelle zusammen und amtiert nach dem Ende der Legislaturperiode weiter, bis sich der nächste Gleichstellungsbeirat konstituiert hat.
2.
Dem Gleichstellungsbeirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
a)
die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
b)
je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus den Fraktionen des Sächsischen Landtages,
c)
Vertreterinnen und Vertreter der Wissenschaft,
d)
Akteurinnen und Akteure aus dem Bereich Gleichstellung,
e)
Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft,
f)
Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberinteressen,
g)
Vertreterinnen und Vertreter berufsständischer Vereinigungen,
h)
Vertreterinnen und Vertreter der Kirchen,
i)
je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen,
j)
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sächsischen Städte- und Gemeindetags und
k)
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Sächsischen Landkreistags.
3.
Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder soll 50 nicht übersteigen. Die verschiedenen Verbände, Organisationen und Institutionen sollen bei der Zusammensetzung des Gleichstellungsbeirates angemessen berücksichtigt werden.
4.
Die Mitglieder werden für die Dauer der Amtszeit des Gleichstellungsbeirates durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung berufen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Berufung. Im Fall der Verhinderung eines Mitglieds kann die entsendende Institution einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin benennen. Scheidet ein Mitglied des Gleichstellungsbeirates vorzeitig aus, kann für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied berufen werden.
5.
Die Tätigkeit der Mitglieder des Gleichstellungsbeirates ist ehrenamtlich.
6.
Die Mitglieder des Gleichstellungsbeirates werden in geeigneter Form bekanntgemacht.
7.
Der Gleichstellungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche der Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bedarf.

III.
Vorsitz

1.
Den Vorsitz führt die Staatsministerin oder der Staatsminister der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
2.
Die Vertretung erfolgt durch die Staatsekretärin oder den Staatssekretär, die Leiterin oder den Leiter der Abteilung V oder die Leiterin oder den Leiter des Referats V.3 des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

IV.
Geschäftsstelle

1.
Die Geschäftsstelle des Gleichstellungsbeirates befindet sich beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
2.
Aufgabe der Geschäftsstelle ist die organisatorische Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Gleichstellungsbeirates sowie die Protokollführung. Die Geschäftsstelle ist berechtigt, an den Sitzungen des Gleichstellungsbeirates teilzunehmen.
3.
Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Dazu gehören auch Kosten von Veröffentlichungen gemäß Ziffer VII Nummer 3 nach Maßgabe des Haushaltsplanes.

V.
Sitzungen

1.
Der Gleichstellungsbeirat tritt zusammen
a)
auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder,
b)
auf Verlangen der oder des Vorsitzenden, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
2.
Die oder der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gleichstellungsbeirates.
3.
Der Gleichstellungsbeirat kann seine Mitglieder mit der Bearbeitung von bestimmten Themen beauftragen. Reisekosten, die im Zuge der Bearbeitung entstehen, können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel erstattet werden.
4.
Werden Themen außerhalb der Zuständigkeit des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung beraten, kann die oder der Vorsitzende Vertreterinnen und Vertreter anderer Staatsministerien und Dienststellen einladen.
5.
Die Mitglieder des Gleichstellungsbeirates werden durch die Geschäftsstelle mindestens 4 Wochen vor jeder Sitzung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung sowie der zur Beschlussfassung notwendigen Unterlagen schriftlich eingeladen.
6.
Jedes Mitglied kann Vorschläge für die Tagesordnung unterbreiten. Diese müssen der Geschäftsstelle spätestens 3 Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich vorliegen. Die Tagesordnung wird unter Berücksichtigung der Vorschläge von der oder dem Vorsitzenden festgesetzt. Eine Beratung über nicht in der vorläufigen Tagesordnung enthaltene Tagesordnungspunkte ist nur mit Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden zulässig.
7.
Die Mitglieder des Gleichstellungsbeirates und andere Sitzungsteilnehmende sind zur Verschwiegenheit über als vertraulich bezeichnete Beratungsunterlagen und Informationen verpflichtet.

VI.
Beschlussfassung

1.
Der Gleichstellungsbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind.
2.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.
4.
Der Gleichstellungsbeirat nimmt gegenüber Dritten nur zu solchen Themen Stellung, für die ein entsprechender Beschluss getroffen wurde.

VII.
Protokoll

1.
Über jede Sitzung des Gleichstellungsbeirates fertigt die Geschäftsstelle ein Protokoll, das den Mitgliedern zugesandt wird.
2.
Das Protokoll gibt Beschlüsse und Beratungsergebnisse wieder. Eine Teilnehmendenliste ist anzufügen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied innerhalb von einem Monat nach dessen Zugang Widerspruch erhebt.
3.
Über Veröffentlichungen von Beschlüssen und anderen Arbeitsergebnissen entscheidet der Gleichstellungsbeirat.

VIII.
Entschädigungsregelung

1.
Die Entschädigung der Mitglieder richtet sich nach der VwV Beiratsentschädigung vom 25. Januar 2010 (SächsABl. S. 252), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung. Die Erstattung eines Verdienstausfalls erfolgt nicht.
2.
Die Abrechnung der Reisekosten und der Sitzungsentschädigungen erfolgt durch die Geschäftsstelle.

IX.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz, Geschäftsbereich Gleichstellung und Integration über die Bildung und Arbeit des Gleichstellungsbeirates vom 28. September 2015 (unveröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 404), außer Kraft.

Dresden, den 19. Mai 20220

Katja Meier
Staatsministerin der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung

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