Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Sächsischen Landesfamilienkassenverordnung

Vom 21. August 2020

Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 11 Satz 8 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Finanzverwaltung vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 722) verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Landesfamilienkassenverordnung

§ 1 der Sächsischen Landesfamilienkassenverordnung vom 29. März 2005 (SächsGVBl. S. 74), die durch die Verordnung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit andere Familienkassen ihm diese Aufgaben übertragen, kann der Kommunale Versorgungsverband Sachsen als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wahrnehmen. Er nimmt diese Aufgaben wahr für Mitglieder gemäß den §§ 4 und 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 106), in der jeweils geltenden Fassung.“
2.
In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesamt für Finanzen“ durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Dresden, den 21. August 2020

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Änderungsvorschriften