Änderung der Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Vorbereitung auf die Abiturprüfung 2021 an Beruflichen Gymnasien
(VwV Vorbereitung Abiturprüfung BGy 2021)

Vom 8. September 2020

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Vorbereitung auf die Abiturprüfungen 2021 an Beruflichen Gymnasien im Freistaat Sachsen (VwV Vorbereitung Abiturprüfung BGy 2021) vom 2. Juli 2019 (MBl. SMK S. 210), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385) wird wie folgt geändert:

1.
Dem Abschnitt 1 Ziffer II wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8.
Die Prüfungsinhalte für jedes Prüfungsfach ergeben sich aus Abschnitt 2, sofern sich aus der Anlage nichts anderes ergibt.“
2.
In Abschnitt 2 Ziffer I Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort „(Pflichtlektüre)“ die Wörter „wobei das Verfassen einer Rede oder eines Essays beim materialgestützten Schreiben argumentierender Text nicht Gegenstand der Prüfung ist“ eingefügt.
3.
Abschnitt 2 Ziffer XII Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Struktur der Prüfungsarbeit
Jedem Prüfungsteilnehmer werden vier Aufgaben vorgelegt. Er hat davon drei zu bearbeiten. Die Auswahl trifft der Prüfungsteilnehmer.“
4.
In Abschnitt 2 Ziffer XIV Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „Träger,“ gestrichen.
5.
Nach Ziffer XIV wird folgende Anlage angefügt:

Anlage zu Abschnitt 2

Aufgrund der durch die Pandemie bedingten besonderen Unterrichtssituation im Schuljahr 2019/20 werden folgende Regelungen erlassen.
Die Regelungen gelten für den schriftlichen Prüfungsteil P1 bis P3 einschließlich der zusätzlichen mündlichen Prüfungen.
1.
Deutsch, Kennziffer 1.0.1 Leistungskurs
Der ‚Lernbereich 4: Vom Medienkritiker zum Mediengestalter‘ des Lehrplans für die Jahrgangsstufe 13 ist nicht Gegenstand der Prüfung.
2.
Englisch, Kennziffer 2.0.1 Leistungskurs
Im ‚Lernbereich 2: Linguistische Grundlagen‘ ist das Lernziel ‚Kennen weiterer englischsprachiger Varie­täten und einiger regionaler Aussprachevarianten‘ des Lehrplans für die Jahrgangsstufe 13 nicht Gegenstand der Prüfung.
3.
Geschichte/Gemeinschaftskunde, Kennziffer 6.0.0 Grundkurs
Folgende Lernziele einschließlich aller Lerninhalte des ‚Lernbereichs 2: Leben und Arbeiten in Europa‘ sind nicht Gegenstände der Prüfung:
‚Kennen von Arbeits- und Lebensbedingungen im vereinten Europa und möglichen Konsequenzen für die Wirtschafts- und Sozialpolitik‘ und
‚Sich positionieren zu Lebensperspektiven in einer globalisierten Welt‘.
4.
Volks- und Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Kennziffer 7.0.1 Leistungskurs
Folgende Lernziele und Lerninhalte des Lehrplans für die Jahrgangsstufe 13 sind nicht Gegenstände der Prüfung:
Im ‚Lernbereich 4: Finanzierungsprozesse im Unternehmen‘
mit dem Lerninhalt ‚Unternehmensanleihe‘,
mit dem Lernziel ‚Kennen ausgewählter Kreditsicherheiten‘ einschließlich Lerninhalte und
mit dem Lerninhalt ‚Cash flow‘.
Im ‚Lernbereich 5: Wirtschaftspolitisches Handeln des Staates in einer sozialen Marktwirtschaft‘ das Lernziel ‚Beurteilen der Aufgaben des Staates in der sozialen Marktwirtschaft‘ einschließlich aller Lerninhalte .
Im ‚Lernbereich 6: Geldtheorie und Geldpolitik‘ das Lernziel ‚Beurteilen der Geldpolitik der EZB‘ einschließlich aller Lerninhalte.
Im ‚Lernbereich 7: Informations- und Kommunika­tionssysteme‘ das Lernziel ‚Gestalten eines Projekts zur Lösung einer ökonomischen Problemstellung mit Hilfe von Anwendungssoftware‘.
5.
Mathematik
Folgende Lernziele und Lerninhalte des Lehrplans sind nicht Gegenstand der Prüfung:
Kennziffer 8.1.1 und 8.2.1 Leistungskurs
Im ‚Lernbereich 3: Integralrechnung‘ der Lerninhalt ‚Bestimmen von Rotationsvolumina bei Rotation um die x-Achse‘.
Der ‚Lernbereich 5: Beurteilende Statistik‘.
Im ‚Wahlpflichtbereich 1: Analytische Geometrie der Geraden und Ebenen‘ alle Lerninhalte aus dem Lernbereich ‚Lineare Gleichungssysteme und Matrizen‘.
Im ‚Wahlpflichtbereich 2: Anwendungen der Matrizenrechnung‘ alle Lerninhalte aus dem Lernbereich ‚Vektorgeometrie‘.
Kennziffer 8.1.0 und 8.2.0 Grundkurs
Der ‚Lernbereich 4: Beurteilende Statistik‘
Im ‚Wahlpflichtbereich 1: Analytische Geometrie der Geraden und Ebenen‘ alle Lerninhalte aus dem Lernbereich ‚Lineare Gleichungssysteme und Matrizen‘.
Im ‚Wahlpflichtbereich 2: Anwendungen der Matrizenrechnung‘ alle Lerninhalte aus dem Lernbereich ‚Vektorgeometrie‘.
6.
Physik, Kennziffer 11.0.0 Grundkurs
Folgende Lernziele und Lerninhalte des Lehrplans für die Jahrgangsstufe 13 sind nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung:
Im ‚Lernbereich 2: Grundlagen der Quanten- und Atomphysik‘ einschließlich aller Lerninhalte folgende Lernziele
‚Einblick gewinnen in das Welle-Teilchen-Verhalten von Mikroobjekten‘,
‚Einblick gewinnen in die historische Entwicklung der Atommodelle und ihre Grenzen‘ und
‚Kennen der Arten von Spektren und ihrer Entstehung sowie weitere experimentelle Befunde‘.
7.
Agrartechnik mit Biologie, Kennziffer 12.0.1 Leistungskurs
Der ‚Lernbereich 3: Biotechnologische und gentechnische Anwendungen in der Agrarwirtschaft‘ des Lehrplans für die Jahrgangsstufe 13 ist nicht Gegenstand der Abiturprüfung.
8.
Ernährungslehre mit Chemie, Kennziffer 13.0.1 Leistungskurs
Folgende Lernziele und Lerninhalte des Lehrplans für die Jahrgangsstufe 13 sind nicht Gegenstand der Abiturprüfung:
Im ‚Lernbereich 1: Stoffwechselphysiologie‘
die Lerninhalte
‚Endoxidation und ATP-Bildung‘,
‚Gluconeogenese‘,
‚Fettsynthese‘,
‚Proteinbiosynthese‘ und
‚Harnstoffzyklus im Überblick‘ sowie
das Lernziel ‚Gestalten der Wechselbeziehungen im intermediären Stoffwechsel‘ einschließlich aller Lerninhalte.
Im ‚Lernbereich 2: Ernährungsformen‘ das Lernziel ‚Sich positionieren zu ausgewählten alternativen Ernährungsformen‘.
Im ‚Lernbereich 3: Ernährungsabhängige Krankheiten‘
der Lerninhalt ‚Hyperurikämie und Gicht‘ und
das Lernziel ‚Sich positionieren zu Essstörungen‘ einschließlich aller Lerninhalte.
9.
Technik, Leistungskurs
Folgende Lernziele und Lerninhalte des Lehrplans für die Jahrgangsstufe 12 sind nicht Gegenstand der Abiturprüfung:
Schwerpunkt Elektrotechnik (Kennziffer 14.3)
Im ‚Lernbereich 2: Wechselstromkreis‘ der Lerninhalt ‚Reihen- und Parallelschwingkreis‘.
im ‚Lernbereich 3: Halbleiterbauelemente‘ das Lernziel ‚Übertragen des Wissens über Halbleiter auf unipolare Transistoren‘ einschließlich aller Lerninhalte und
im ‚Lernbereich 4: Digitaltechnik‘ der Lerninhalt ‚Multiplexer und Demultiplexer‘.
Schwerpunkt Maschinenbautechnik (Kennziffer 14.4)
Im ‚Lernbereich 1: Werkstofftechnik‘ die Lerninhalte
‚Prüfverfahren‘,
‚Zugversuch‘ und
‚Härteprüfung‘.
Im ‚Lernbereich 3: Maschinenelemente‘ der Lerninhalt ‚Einzelteilzeichnungen‘.
Im ‚Lernbereich 4: Festigkeitslehre‘ der Lerninhalt ‚Torsionsbeanspruchungen‘.
10.
Biotechnik, Kennziffer 16.0.1 Leistungskurs
Folgende Lernziele und Lerninhalte des Lehrplans für die Jahrgangsstufe 13 sind nicht Gegenstand der schriftlichen Abiturprüfung:
Im ‚Lernbereich 2: Analyse von Genen und Genprodukten‘ das Lernziel ‚Übertragen des molekulargenetischen und biochemischen Wissens auf Nachweis von Proteinen‘ einschließlich aller Lerninhalte.
Im ‚Lernbereich 4: Chancen und Risiken der Nutzung gentechnisch veränderter Organismen‘ einschließlich aller Lerninhalte folgende Lernziele
‚Anwenden des Wissens auf die Therapie einer genetisch bedingten Erkrankung des Menschen‘,
‚Sich positionieren zu Chancen, Grenzen und Auswirkungen der Gentherapie beim Menschen‘,
‚Anwenden des Wissens zum künstlichen Gentransfer auf die gentechnische Veränderung von Bakterien‘ und
‚Beurteilen der Risiken bei gentechnischen Experimenten und daraus resultierenden Sicherheitsmaßnahmen‘.
11.
Gesundheit und Soziales, Kennziffer 17.0.1 Leistungskurs
Folgende Lernziele und Lerninhalte des Lehrplans für die Jahrgangsstufe 13 sind nicht Gegenstand der schriftlichen Abiturprüfung:
Im ‚Lernbereich 2: Der teilhabende Mensch‘ einschließlich aller Lerninhalte folgende Lernziele
‚Kennen von Begriff, Arten und Erscheinungsformen von Behinderung aus zwei ausgewählten Perspektiven‘,
‚Kennen von Auswirkungen von Behinderungen auf den Menschen‘.
Im ‚Lernbereich 2: Der teilhabende Mensch‘ die Lerninhalte ‚Menschen in Armut‘ und ‚Menschen in weiteren Lebenslagen‘.“

II.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 8. September 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz