Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
über die Zuständigkeit zur Durchführung der RL Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV
(Zuständigkeitsverordnung RL Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV – CoBiÖPNVZuVO)

Vom 7. Oktober 2020

Auf Grund des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:

§ 1
Übertragung der Zuständigkeit

Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr ist für die Durchführung der RL Corona-Billigkeitsleistungen ÖPNV vom 15. September 2020 (SächsABl. SDr. S. S 390), in der jeweils geltenden Fassung, zuständig.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Oktober 2020

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig