Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Vom 2. Dezember 2020

Der Sächsische Landtag hat am 5. November 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 Absatz 3 wird aufgehoben.
2.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 6 wird aufgehoben.
bb)
Nummer 7 wird Nummer 6.
cc)
Nummer 8 wird aufgehoben.
dd)
Die Nummern 9 bis 12 werden die Nummern 7 bis 10.
b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c)
Absatz 3 wird aufgehoben.
3.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
(1) Dem Staatsministerium der Finanzen sind unmittelbar nachgeordnet
1.
das Landesamt für Steuern und Finanzen als Oberbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
das Landesrechenzentrum Steuern im Staatsbetrieb Sächsische Informatik Dienste als Oberbehörde im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes sowie
3.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement.
Dem Landesamt für Steuern und Finanzen sind die Finanzämter nachgeordnet.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen ist zuständig für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Zuführungen und Erstattungen des Generationenfonds sowie der Versorgungsrücklage des Freistaates Sachsen. Darüber hinaus nimmt das Landesamt für Steuern und Finanzen insbesondere die Aufgaben der Bezüge zahlenden Stelle, der Hauptkasse des Freistaates Sachsen und der Abwicklung von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Fahrzeugen des Freistaates Sachsen wahr. Das Landesamt für Steuern und Finanzen kann für die Behörden und Einrichtungen des Freistaates Sachsen die Berechnung und Anordnung der Reisekostenvergütung durchführen sowie die Bezüge- und Beihilfeabrechnung für Dritte durchführen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement nimmt die Aufgaben der Hochbau- und Immobilienverwaltung insbesondere im Rahmen der Behördenunterbringung sowie des ressortübergreifenden Flächenmanagements einschließlich des Kompensationsmanagements wahr. Er ist außerdem für die Sicherung des Landesvermögens und für die Abwicklung von Fiskalerbschaften zuständig.“
4.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Wörter „und für Demokratie, Europa und Gleichstellung“ eingefügt.
bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung.“
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“ die Wörter „Nummer 1, 3 und 4“ eingefügt.
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung nimmt insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage wahr.“
d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Dem Ausbildungszentrum Bobritzsch obliegen die folgenden Aufgaben:
1.
die fachtheoretische Ausbildung der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit den fachlichen Schwerpunkten allgemeiner Verwaltungsdienst und Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen, der Fachrichtung Justiz mit den fachlichen Schwerpunkten Justizdienst und Justizvollzugsdienst sowie der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Steuerverwaltungsdienst,
2.
die dienstbegleitende Unterweisung im Rahmen der Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement sowie zum Verwaltungsfachangestellten und zur Verwaltungsfachangestellten in Staatsbehörden,
3.
die Planung, Durchführung und Abwicklung von Fachfortbildungen und Qualifizierungsmaßnahmen für Bedienstete der Justiz und des Justizvollzugs sowie von Fortbildungen zur fachspezifischen Informationstechnik in der Justiz.
Dem Ausbildungszentrum Bobritzsch können durch Rechtsverordnung der für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung weitere Bildungsaufgaben zugewiesen werden.“
5.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Dem Staatsministerium für Kultus ist das Landesamt für Schule und Bildung unmittelbar nachgeordnet.“
b)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
6.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Deutsche Zentralbücherei für Blinde zu Leipzig“ durch die Wörter „Deutsches Zentrum für barrierefreies Lesen“ ersetzt.
cc)
Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
der Staatsbetrieb Deutsches Zentrum für barrierefreies Lesen die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe von blinden, seh- und lesebehinderten Menschen sowie insbesondere die Bereitstellung und Verbreitung barrierefrei gestalteter literarischer Werke und anderer Medienangebote,“.
7.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Verbraucherschutz“ durch die Wörter „Gesellschaftlichen Zusammenhalt“ ersetzt.
8.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden nach den Wörtern „Staatsministeriums für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft sind unmittelbar nachgeordnet
1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie,
2.
der Staatsbetrieb Landestalsperrenverwaltung,
3.
der Staatsbetrieb Sachsenforst und
4.
der Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung.
Dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist der Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft nachgeordnet.“
c)
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie insbesondere Aufgaben der Umweltüberwachung, -dokumentation und -berichterstattung, der Beratung des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft in wissenschaftlichen Fragen des Umwelt- und Klimaschutzes, der Geologie sowie der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der angewandten Forschung auf den Gebieten des Umwelt- und Klimaschutzes, der Geologie und der Agrarwirtschaft, der fachlichen Unterstützung der unteren Verwaltungsbehörden sowie der allgemeinen und besonderen Staatsbehörden bei deren Aufgabenerfüllung im Bereich der Geologie, der geowissenschaftlichen und bodenkundlichen Landesaufnahme, der Erhaltung und der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft, der Erhaltung und Entwicklung der Kulturlandschaft und des ländlichen Raumes, der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Agrarwirtschaft, der fachspezifischen Fortbildung, des Vollzugs des Strahlenschutzrechts mit Ausnahme des Bereichs der Röntgeneinrichtungen und Störstrahler im Sinne von § 5 Absatz 30, 31 und 37 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 248 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und des agrar- und ernährungswirtschaftlichen Fachrechts sowie Aufgaben der Förderung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,“.
9.
Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
 
„§ 15a
Aufbau und Aufgaben im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums für Regionalentwicklung
(1) Dem Staatsministerium für Regionalentwicklung sind unmittelbar nachgeordnet
1.
das Landesamt für Denkmalpflege und
2.
der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden nehmen die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr. Der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen stellt dem Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement im Rahmen von dessen Aufgaben und Zuständigkeiten nach § 9 Absatz 2 die Informationen aus den Eigentümerdaten des amtlichen Vermessungswesens laufend bereit nach § 11 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
10.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „Nr. 1“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
bb)
In Nummer 1 werden jeweils nach den Wörtern „das Staatsministerium für“ und „des Staatsministeriums für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
cc)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
dd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4.
das Staatsministerium für Regionalentwicklung die Fachaufsicht über das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, soweit dieses Aufgaben aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Regionalentwicklung wahrnimmt.“
b)
In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Staatsministerium für“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt und wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
11.
Die Überschrift von § 20 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 20
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 2. Dezember 2020

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften