Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe

Vom 12. Januar 2021

Auf Grund des § 36 Absatz 6 Satz 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2394) eingefügt worden ist und § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), verordnen die Staatsregierung sowie das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt mit Zustimmung der Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Regelung der Zuständigkeiten
nach dem Infektionsschutzgesetz
und für die Kostenerstattung für Impfungen
und andere Maßnahmen der Prophylaxe

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), die durch die Verordnung vom 13. März 2020 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Regelung der Zuständigkeiten
nach dem Infektionsschutzgesetz
und für die Kostenerstattung für Impfungen
und andere Maßnahmen der Prophylaxe
(Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung – IfSGZuVO)“.
2.
In § 7 wird nach der Angabe „§ 32 Satz 1“ ein Komma und die Angabe „§ 36 Absatz 6 Satz 1“ eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 12. Januar 2021

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften