Entscheidung
des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts

Entsprechend § 47 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2, Absatz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird aus dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts wegen der Teilunwirksamkeit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 213) (Az.: 3 B 26/21) folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

„Auf den Antrag der Antragstellerin werden § 2b Abs. 1 Satz 2 Nr. 19 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 12. Februar 2021, soweit eine Beschränkung hinsichtlich der Ausübung von Sport und Bewegung im Freien im Umkreis von 15 Kilometern des Wohnbereichs oder der Unterkunft angeordnet wird, sowie § 2c der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARSCoV-2 und COVID-19 vom 12. Februar 2021 vorläufig außer Vollzug gesetzt.“

Dresden, den 5. März 2021

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping