Erstes Gesetz
zur Änderung der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen

Vom 13. November 2001

Der Sächsische Landtag hat am 25. Oktober 2001 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Disziplinarordnung
für den Freistaat Sachsen

Die Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121, 127), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht ist nach der Angabe „§ 38 Bestellung der Beamtenbeisitzer“ linksbündig die Angabe „§ 38a Wahl der Bundesbeamtenbeisitzer“ einzufügen.
2.
§ 37 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Disziplinarkammer nimmt auch die Aufgaben des Verwaltungsgerichts nach Teil 4 Kapitel 2 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wahr.“
 
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von einem Richter und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beamtenbeisitzer. Nimmt die Disziplinarkammer Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 wahr, gehören ihr zwei nach § 38a bestellte Bundesbeamtenbeisitzer an. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung, mit Ausnahme der Beschlüsse gemäß § 30, wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit. Einer der Beamtenbeisitzer soll der Laufbahngruppe und möglichst auch dem Verwaltungszweig des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet. § 46 Abs. 1 Satz 2 und 3 BDG bleibt unberührt.“
3.
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

„§ 38a
Wahl der Bundesbeamtenbeisitzer

(1) In den Verfahren nach § 37 Abs. 1 Satz 2 werden die ehrenamtlichen Richter als Bundesbeamtenbeisitzer von dem nach § 26 VwGO bestellten Ausschuss erstmals zum 1. Januar 2002 für vier Jahre gewählt.

(2) Der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt die für den Disziplinarsenat erforderliche Zahl der Bundesbeamtenbeisitzer. Die für die Disziplinarkammer erforderliche Zahl von Bundesbeamtenbeisitzern wird durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Dresden bestimmt.

(3) Der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden stellt eine Vorschlagsliste für Bundesbeamtenbeisitzer der Disziplinarkammer sowie eine Vorschlagsliste für die Bundesbeamtenbeisitzer des Disziplinarsenats auf. Hierbei ist jeweils die eineinhalbfache Zahl der nach Absatz 2 erforderlichen Bundesbeamtenbeisitzer zugrunde zu legen. Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Beamten können Beamte für die Listen vorschlagen. In den Listen sind die Beamten gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen zu verzeichnen.

(4) Der Ausschuss wählt aus der Vorschlagsliste mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von Bundesbeamtenbeisitzern für die Disziplinarkammer und den Disziplinarsenat. Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.“

4.
§ 43 erhält folgende Fassung:

„(1) Beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht wird ein Disziplinarsenat gebildet. Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern als Beamtenbeisitzer.

(2) § 37 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 38 und §§ 39 bis 42 gelten entsprechend.“

Artikel 2
Übergangsbestimmung

Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 1 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 13. November 2001

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Manfred Kolbe