Gemeinsame Bekanntmachung
des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
und des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
Empfehlungen zur Unterstützung von wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen

Vom 24. November 2005

Inhaltsübersicht:

I.
Allgemeines
II.
Begriffe
III.
Vermeidung von Wohnungslosigkeit
IV.
Unterbringung von Wohnungslosen
V.
Zusammenarbeit
VI.
Ergänzende Leistungen

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und das Sächsische Staatsministerium des Innern empfehlen, bei Angelegenheiten von wohnungslosen beziehungsweise von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen wie folgt zu verfahren:

I.
Allgemeines
 
Die Empfehlungen befassen sich mit Maßnahmen zum Schutz von wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Menschen und deren Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Sie sollen den zuständigen Behörden als Orientierungshilfe dienen.
Dem Problem der Wohnungslosigkeit ist am besten mit vorbeugenden Maßnahmen zu begegnen. Für Fälle, bei denen es trotz vorbeugender Maßnahmen zur Wohnungslosigkeit kommt, enthalten die Empfehlungen Hinweise für die örtlichen Behörden, wie die Probleme bewältigt werden können. Hierzu ist vor allem eine enge Zusammenarbeit mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie den Trägern von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) erforderlich.
II.
Begriffe
 
1.
Wohnungslosigkeit
 
 
Als wohnungslos im Sinne dieser Empfehlungen gilt, wer
  • volljährig ist (§ 2 BGB) und nicht über einen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügt und gleichzeitig nicht in der Lage ist, für sich, den Ehegatten und die nach § 1602 BGB unterhaltsberechtigten Angehörigen, mit denen die Person gewöhnlich zusammenlebt, aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu beschaffen.
  • minderjährig und aus der Obhut der Personensorgeberechtigten entwichen ist (§ 7 SGB VIII) und Angebote der Jugendhilfe nicht in Anspruch nimmt.
Demnach ist von Wohnungslosigkeit betroffen, wer
  • ohne Wohnung ist und nicht in einem Heim, einer Anstalt und so weiter untergebracht ist oder
  • auf Grund der Wohnungslosigkeit ordnungsbehördlich in eine Notunterkunft oder aufgrund einer Beschlagnahme in eine Wohnung eingewiesen ist oder
  • in einem Heim oder einer Notschlafstelle und so weiter nur vorübergehend mit einem Obdach versorgt ist.
 
2.
Unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht
 
 
Unmittelbar von Wohnungslosigkeit bedroht im Sinne dieser Empfehlungen sind Personen, denen der Verlust ihres mietvertraglich abgesicherten Wohnraumes unmittelbar bevorsteht,
  • weil gegen sie ein nicht vollstreckter Räumungstitel vorliegt,
  • weil gegen sie eine Räumungsklage erhoben wurde.
 
3.
Notunterkunft
 
 
Notunterkünfte dienen der Unterbringung der akut von Wohnungslosigkeit betroffenen Personen. Die Notunterkunft gewährleistet ein vorübergehendes Unterkommen einfacher Art. Sie muss den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung entsprechen sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse bieten, wobei Gesundheitsgefahren auszuschließen sind. In der zur Verfügung gestellten Unterkunft sind getrennte Sanitäranlagen für Frauen und Männer unerlässlich, außerdem sollten Gemeinschaftsküchen eingerichtet sein.
Die an eine Wohnung zu stellenden Anforderungen bezüglich Lage, Größe, Einrichtung und sonstiger Verhältnisse brauchen jedoch nicht erfüllt sein. Eine wohnungslose Person besitzt keinen Anspruch auf
  • Räume bestimmter Art, Lage und Größe,
  • den Aufenthalt für eine bestimmte Zeitdauer,
  • Raum für berufliche Arbeit und sonstige Beschäftigung,
  • Raum zur Unterbringung von Haustieren, jedoch sollte hier großzügig verfahren werden.
Als Notunterkünfte kommen Behelfsunterkünfte wie (Billig)Pensionen und -Hotels, Obdachlosenunterkünfte oder gemeindeeigene Unterkünfte in Betracht. Die gemeindeeigene Unterkunft ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Gemäß § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), in der jeweils geltenden Fassung, kann die Gemeinde die Benutzung der Unterkünfte durch Satzung regeln. Diese kann auch die Festsetzung von Gebühren nach dem Sächsischen Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), in der jeweils geltenden Fassung, vorsehen.
III.
Vermeidung von Wohnungslosigkeit
 
Vorrangiges Ziel ist es, den Einritt der Wohnungslosigkeit durch präventive Maßnahmen abzuwenden. Wird dem örtlichen Träger der Sozialhilfe oder der von diesem beauftragten Stelle bekannt, dass eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses anhängig ist (§ 34 SGB XII) oder unmittelbar bevorsteht, ist unverzüglich mit den vom Wohnungsverlust bedrohten Personen Kontakt aufzunehmen. Dabei sollte jeweils eine sozialpädagogische und hauswirtschaftliche Falldiagnose als Grundlage für weitere wirtschaftliche und personenbezogene Hilfen erstellt werden. Soweit die Wohnung angemessen ist, soll die Räumung der Wohnung durch Übernahme der Mietschulden abgewendet werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Falls die Wohnung nicht gehalten werden kann oder sollte, sind Maßnahmen zur anderweitigen Unterbringung zu ergreifen (vergleiche Ziffern IV.2 bis IV.4).
IV.
Unterbringung von Wohnungslosen
 
1.
Zuständigkeit
 
 
Im Falle plötzlich auftretender Wohnungslosigkeit ist die örtlich zuständige Gemeinde als Ortspolizeibehörde (§ 64 Polizeigesetz des Freistaates Sachsen [ SächsPolG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 [SächsGVBl. S. 466]) berechtigt, Maßnahmen zum Schutz der betroffenen Person nach pflichtgemäßem Ermessen zu ergreifen (§ 1 ff. SächsPolG). Hierbei sind alle Umstände, insbesondere die
  • Gründe der Wohnungslosigkeit,
  • Größe des Haushalts und
  • Zahl der Kinder
zu berücksichtigen.
Die nach Ziffer V. zu beteiligenden Stellen sind bei der Entscheidung über die Maßnahme hinzuzuziehen oder, soweit ihre vorherige Beteiligung nicht möglich war, unverzüglich über die ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
 
2.
Unterbringung in Wohnungen mit Belegungsrechten
 
 
Die Unterbringung in mietvertraglich abgesichertem Wohnraum ist oberstes Ziel aller Maßnahmen zur Integration einer wohnungslosen Person. Die Gemeinden sollen Wohnungslose vorrangig in Wohnungen mit direkten kommunalen Belegungsrechten unterbringen. Die Nutzung erfolgt auf Grundlage eines Mietvertrags. Für etwaige Mietausfälle kann die Haftung übernommen werden.
 
3.
Unterbringung in Notunterkünften
 
 
Soweit Wohnungen mit direkten kommunalen Belegungsrechten kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann die Unterbringung in Notunterkünfte erfolgen. Gemeindeeigene Unterkünfte sind dabei zu bevorzugen. Die Unterbringung auf dem Gebiet einer anderen Gemeinde ist nur mit deren Zustimmung zulässig.
Die Räume werden der wohnungslosen Person durch privatrechtliche Vereinbarung oder durch Verwaltungsakt zugewiesen. Die zugewiesenen Räume sind genau zu bezeichnen.
Für die Benutzung gemeindeeigener Unterkünfte kann die Gemeinde eine Gebühr oder ein Entgelt entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung fordern. Soweit weder eine Gebührensatzung noch eine vertragliche Regelung vorliegt, kann die Gemeinde in entsprechender Anwendung der Bereicherungsvorschriften von § 812 ff. BGB ein Benutzungsentgelt verlangen, wie es üblicherweise am Ort für eine Wohnung dieser Art bezahlt wird. Dies gilt auch für sonstige unmittelbare Leistungen der Gemeinde an die wohnungslose Person (zum Beispiel Verpflegung).
 
4.
Beschlagnahme privater Unterkünfte
 
 
a)
Voraussetzungen
Sind die Möglichkeiten zur Unterbringung in Notunterkünften erschöpft und besteht für die unterzubringende Person wegen bereits eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Wohnungslosigkeit eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit, können aufgrund von §§ 1, 3, 7 und 27 SächsPolG auch die Räume eines Dritten beschlagnahmt werden. Dabei kommt vorrangig die Beschlagnahme von leer stehenden oder bisher von der unterzubringenden Person gemieteten Räumen in Frage. Andere Räume können nur in ganz besonderen Ausnahmesituationen (zum Beispiel Katastrophenfall) zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen in Anspruch genommen werden (Artikel 2 und 13 GG, Artikel 15 und 30 SächsVerf).
 
 
b)
Anordnung der Beschlagnahme
Bei der Anordnung einer Beschlagnahme und der Auswahl der Räume ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gemäß § 3 SächsPolG zu beachten.
Vor Anordnung der Beschlagnahme der bisher als Mietwohnung (auch werkseigene) genutzten Wohnung sind nachfolgende Tatbestandsmerkmale zu berücksichtigen:
  • Vorhandensein eines Räumungsurteils (vorher Prüfung der Zumutbarkeit für den Vermieter; Mietrückstände allein begründen im Regelfall nicht die Unzumutbarkeit der Beschlagnahme für den Vermieter),
  • Interesse des ehemaligen Vermieters an der Räumung,
  • örtliche Wohnverhältnisse,
  • Größe des von Wohnungslosigkeit betroffenen Haushalts sowie seine Zusammensetzung nach Alter und Geschlecht,
  • besondere Belastungen des Mieters oder des Haushalts durch Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Ähnliches,
  • Erfolglosigkeit aller anderen Unterbringungsbemühungen,
  • möglichst keine mehrfache Belastung desselben privaten Vermieters.
Die Beschlagnahme soll, wo es in sinnvoller Weise möglich ist, auf Teile einer Wohnung beschränkt werden; dies gilt immer, wenn einzelne Räume für sich vermietet werden können.
Die Anordnung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Verfügungsberechtigten zuzustellen.
Die wohnungslose Person, gegebenenfalls das Vollstreckungsgericht und der Gerichtsvollzieher erhalten jeweils Durchschriften. Die beschlagnahmten Räume sind genau zu bezeichnen.
Um einer drohenden Wohnungslosigkeit wirksam zu begegnen, empfiehlt es sich in der Regel, die sofortige Vollziehung der Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) anzuordnen.
 
 
c)
Beendigung der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme ist auf eine unabweisbar notwendige Frist zu beschränken. Dabei sind die gesetzlichen Fristen gemäß § 27 SächsPolG einzuhalten. Eine Verlängerung dieser Frist ist nicht möglich. Die zuständigen Stellen, insbesondere die Kommunen, haben sich vom Tage der Beschlagnahme an mit Nachdruck um eine anderweitige Unterbringung für die betroffene Person zu bemühen. Die untergebrachte Person ist aufzufordern, sich auch selbst um eine neue Unterkunft zu bemühen und hierüber Nachweise vorzulegen.
 
 
d)
Kosten
Die Behörde hat mit der Erklärung der Inanspruchnahme des beschlagnahmten Raumes zu erklären, dass sie die Kosten der getroffenen Maßnahmen trägt. Dem Verfügungsberechtigten ist eine Nutzungsentschädigung, in der Regel in Höhe der bisher gezahlten Miete, ansonsten der angemessenen Miete, zu entrichten.
Die Gemeinde kann die Erstattung der Aufwendungen in entsprechender Anwendung der Bereicherungsvorschriften nach Bürgerlichem Gesetzbuch von der untergebrachten Person verlangen. Ist die untergebrachte Person anspruchberechtigt nach SGB XII, hat die Gemeinde hinsichtlich der Kosten für die sie vorläufig eingetreten ist, einen Erstattungsanspruch nach § 25 SGB XII gegen den Träger der Sozialhilfe.
 
 
e)
Aufhebung der Beschlagnahme
Die Beschlagnahme einer im Eigentum eines privaten Vermieters stehenden Wohnung ist aufzuheben, wenn der Vermieter und die zugewiesene Person einen Mietvertrag schließen.
Wird die Beschlagnahme durch Fristablauf oder Rücknahme unwirksam, hat die Behörde die beanspruchte Wohnung zu räumen. Erfolgt die Räumung nicht freiwillig, ist sie gegenüber der Person, der die Wohnung zugewiesen wurde, im Rahmen der Folgenbeseitigung durch Bescheid anzuordnen, der wegen des überwiegenden Interesses des Verfügungsberechtigten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar zu erklären ist und notfalls nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 615, 913), in der jeweils geltenden Fassung, zu vollstrecken ist.
V.
Zusammenarbeit
 
Die Integration und wirksame Unterstützung der wohnungslosen sowie der von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen erfordert intensive Sozialarbeit, das heißt intensive und persönliche Betreuung nach spezifischen Vorgehensweisen entsprechend den Erfordernissen des Einzelfalles sowie die Mitwirkung der Betroffenen. Dabei ist ein enges Zusammenwirken der Träger der Sozialhilfe sowie der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit anderen Stellen, insbesondere den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege sowie den Trägern anderer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, wie
  • Ausländerbehörde,
  • Bauamt und Amt für Stadtsanierung,
  • Beratungsdienste (beispielsweise Familienhilfe, Psychosoziale Beratungs- und Behandlungsstelle, Erziehungs-, Sucht- oder Schuldnerberatung),
  • Betreuungsbehörde,
  • Gerichtshilfe,
  • Gesundheitsamt,
  • Jugendamt,
  • Kuranstalten,
  • medizinische Einrichtungen,
  • Ortspolizeibehörde,
  • Schulamt,
  • Sozialpsychiatrischer Dienst,
  • Sozialversicherungsträger,
  • Straffälligenhilfe,
  • Wohnungsamt beziehungsweise Wohnungsgesellschaften
unerlässlich (§ 18 SGB II , §§ 4, 5 SGB XII). Gleiches gilt für die Kirchen und alle Vereinigungen, die sich dieser Aufgabe widmen, wobei die Rechts- und Gesellschaftsform der mitwirkenden Organisation unerheblich ist.
Um die gemeinsame Durchführung von Maßnahmen zu beraten und konkrete Konzepte für die Unterstützung dieses Personenkreises zu erarbeiten und den notwendigen Informationsaustausch zu erleichtern, sollen Arbeitsgemeinschaften gebildet werden. Die erarbeiteten Konzepte sollen entsprechend den Zielgruppen nach Ziffern II.1 und II.2 konkrete Zielsetzungen verbunden mit Leistungsbeschreibungen enthalten.
Die Träger der Sozialhilfe bleiben bei Übertragung der Aufgaben an die Verbände der freien Wohlfahrtspflege den Leistungsberechtigten gegenüber verantwortlich (§ 5 SGB XII).
Gleiches gilt gemäß § 75 SGB XII für Einrichtungen und Dienste, die der Integration Wohnungsloser dienen.
VI.
Ergänzende Leistungen
 
1.
Wohngeld
 
 
Wohngeld soll unzumutbare Belastungen für den Mieter durch Mietzinszahlung verhindern. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich bei der Wohnung um Wohnraum im Sinne des Wohngeldgesetzes handelt. Anspruch auf Wohngeld besteht grundsätzlich auch für wohnungslose beziehungsweise von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen, soweit sie nicht Empfänger von Leistungen nach SGB II oder SGB XII sind.
 
2.
Gesundheitshilfe
 
 
Wohnungslose Personen bedürfen gesundheitlicher Hilfen in besonderem Maße, da infolge der Lebensumstände die Gefahr des Auftretens psychischer und körperlicher insbesondere auch übertragbarer Krankheiten größer und die medizinische Betreuung nicht immer von vornherein gewährleistet ist.
Jede Gemeinde sollte mit medizinischem Fachpersonal, wie Ärzten und Psychologen, sowie Krankenkassen zusammenarbeiten, um die Versorgung dieses Personenkreises sicherzustellen. Eine intensive Zusammenarbeit kann den Gesundheitszustand verbessern und damit die gesellschaftliche Integration, wie beispielsweise die Vermittlung in Arbeit oder eine gemeinnützige Tätigkeit beschleunigen.
Treten in Einrichtungen zur Unterbringung von Wohnungslosen übertragbare Krankheiten auf, sind die Erkrankungsfälle unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden. Der öffentliche Gesundheitsdienst wirkt darauf hin, dass übertragbare Krankheiten beim Menschen verhütet und bekämpft werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen [ SächsGDG] vom 11. Dezember 1991 [SächsGVBl. S. 413]).
 
3.
Krankenversicherung
 
 
Wohnungslose sowie von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen, die Leistungen nach SGB II beziehen, sind gesetzlich krankenversichert und damit im Besitz der zum Nachweis erforderlichen Krankenversichertenkarte. Gleiches gilt für Empfänger der Leistungen nach SGB XII, sofern sie voraussichtlich mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen.
Besteht kein Krankenversicherungsschutz, so kommt bei Bedürftigkeit die Gewährung von Krankenhilfe nach § 48 SGB XII in Betracht.
 
4.
Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
 
 
a)
Eingliederung in Arbeit und Sicherung des Lebensunterhaltes
Erwerbsfähige wohnungslose beziehungsweise von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen (und mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Personen) haben Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 14 ff. SGB II), insbesondere auf Beratungs- und Betreuungsleistungen (§ 16 Abs. 2 SGB II) und auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 ff. SGB II). Die Leistungen umfassen unter anderem neben der Regelleistung auch die angemessenen Unterkunftskosten (gegebenenfalls auch Übernachtungskosten in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe) sowie die Heizkosten. Mietschulden können von dem Träger der Grundsicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II nur als Darlehen übernommen werden, wenn durch den Eintritt der Wohnungslosigkeit die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindert würde.
 
 
b)
Einmalige Leistungen
Neben der Regelleistung werden abweichend Leistungen in den nach § 23 SGB II bestimmten Fällen gewährt, insbesondere für Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung.
 
5.
Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
 
 
a)
Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Nicht erwerbsfähige wohnungslose beziehungsweise von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen (und deren mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden nicht erwerbsfähigen Angehörigen) haben bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27 ff. SGB XII) oder auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§ 41 ff. SGB XII). Beide Leistungen umfassen neben dem Regelbedarf und etwaigem Mehrbedarf auch angemessene Unterkunftskosten (Kaltmiete zuzüglich Nebenkosten) und Heizkosten.
 
 
b)
Einmalige Leistungen
Neben den laufenden Leistungen nach dem SGB XII werden einmalige Beihilfen nur noch in den in § 31 SGB XII bestimmten Fällen, insbesondere für die Wohnungserstausstattung gewährt.
 
 
c)
Übernahme der Mietschulden
Für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII können Mietschulden als Darlehen oder Beihilfe nach § 34 SGB XII übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.
 
 
d)
Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Wohnungslose beziehungsweise von Wohnungslosigkeit bedrohte Personen haben ergänzend zu den Leistungen nach Ziffer VI.5.a bis c Anspruch auf Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 67 ff. SGB XII). Dazu gehören alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden oder zu mildern, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen.
 
6.
Kinder-, Jugend- und Familienhilfe
 
 
a)
Allgemeines
Wohnungslose beziehungsweise von Wohnungslosigkeit bedrohte Kinder, Jugendliche, Frauen und Familien bedürfen aufgrund ihres spezifischen und zugleich komplexen Hilfebedarfs der besonderen Unterstützung bei der Bewältigung ihrer Probleme. Daher ist ein bedarfsgerechtes Angebot an geeigneten Hilfen zur Förderung der Kinder und Jugendlichen selbst sowie zur Unterstützung der Eltern bei der Erziehungsarbeit erforderlich. Zusätzlich zu den in den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem SGB VIII, vorgesehenen Hilfen durch Fachkräfte bedarf dieser Personenkreis oft auch Unterstützung zur Bewältigung des Alltages durch ehrenamtliche Helfer. Schwerpunkt der Integrationsbemühungen sollte dabei stets die Stärkung der Selbsthilfepotentiale der Familien sein.
Neben Angeboten der Ehe-, Familien- und Lebensberatung können auch aufsuchende Hilfen oder Hilfen zur Erziehung erforderlich sein.
 
 
b)
Kinder- und Jugendhilfe
Zur Förderung und zum Schutz von Kindern und Jugendlichen soll Unterstützung angeboten werden. Hierzu ist beispielsweise die Aufnahme der Kinder in Tageseinrichtungen der Region geeignet. Dabei ist das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705), in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
Ambulante und teilstationäre Hilfen zur Erziehung werden bei Bedarf in Form von Erziehungsberatung, sozialer Gruppenarbeit, Erziehungsbeistandschaft, sozialpädagogischer Familienhilfe, Erziehung in einer Tagesgruppe oder durch intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung erbracht.
Die angebotene familienergänzende Unterstützung soll dabei die sozialräumliche Integration der Betroffenen fördern, um Isolierung und Randgruppenbildung zu vermeiden.
Zuständig für diese Leistungen ist das örtliche Jugendamt.
 
 
c)
Familienhilfe
Besonders wichtig sind Erholungsmaßnahmen für notdürftig untergebrachte Familien, weil sie Kindern und Eltern Gelegenheit bieten, aus der oft bedrückenden Umgebung herauszukommen. Dadurch kann die Bereitschaft und der Wille zur Wiedereingliederung gestärkt werden.
Staatliche Zuwendungen sind zurzeit nach folgenden Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung möglich:
  • Förderung von Erholungsmaßnahmen für Familien, Schwangere und Mütter,
  • Förderung von Familienerholung auf dem Bauernhof.
Frauen sollen regelmäßig auf die besonderen sozialen Hilfen für Schwangere und junge Familien, vor allem auf die Beihilfen der Landesstiftung „Hilfe für Familien, Mutter und Kind“ sowie auf die Leistungen nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206), in der jeweils geltenden Fassung, und dem Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 1) hingewiesen werden.


Dresden, den 24. November 2005

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Albert Hauser
Staatssekretär

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Staatssekretär