Gesetz
über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2021 und 2022
(Finanzausgleichsmassengesetz 2021/2022 – FAMG 2021/2022)

erlassen als Artikel 1 des Dritten Gesetzes zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen

Vom 31. März 2021

§ 1
Finanzausgleichsmasse im Jahr 2021

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2021 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung:

1.
22,8749934 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) sowie seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen und
2.
22,8749934 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170), in der jeweils geltenden Fassung, und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) 1Im Haushaltsjahr 2021 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3 617 788 400 Euro. 2Darin sind enthalten:

1.
ein Minderungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2018 in Höhe von 22 130 000 Euro,
2.
ein Erhöhungsbetrag aus dem Ist-Ergebnis des Haushaltsjahres 2019 in Höhe von 36 624 000 Euro,
3.
ein Minderungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 1 569 400 Euro,
4.
ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 44 894 300 Euro, der dem Kommunalen Strukturfonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“ vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797, 806) entnommen wird, und
5.
ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen aus dem Corona-Bewältigungsfonds Sachsen nach dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166) zur Aufstockung der Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe nach § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 59 651 500 Euro.

§ 2
Finanzausgleichsmasse im Jahr 2022

(1) Der Freistaat Sachsen stellt den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen im Haushaltsjahr 2022 zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Finanzzuweisungen nach dem Sächsischen Finanzausgleichsgesetz zur Verfügung:

1.
22,9848122 Prozent seiner Anteile am Aufkommen der Gemeinschaftsteuern und seiner Einnahmen aus Bundesergänzungszuweisungen sowie
2.
22,9848122 Prozent des Aufkommens der Landessteuern einschließlich der Einnahmen nach dem Gesetz zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund und des Aufkommens aus dem Landesanteil der Gewerbesteuerumlage.

(2) 1Im Haushaltsjahr 2022 beträgt die Finanzausgleichsmasse nach § 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 3 657 002 500 Euro. 2Darin sind enthalten:

1.
ein Minderungsbetrag in Höhe der Hälfte des voraussichtlichen Ist-Ergebnisses des Haushaltsjahres 2020 in Höhe von 182 500 000 Euro,
2.
ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 30 000 000 Euro zugunsten der Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes,
3.
ein Erhöhungsbetrag auf Grund des Ergebnisses der Überprüfung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Finanzausgleichgesetzes in Höhe von 2 600 000 Euro,
4.
ein Erhöhungsbetrag in Höhe von 33 357 000 Euro, der dem Kommunalen Strukturfonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Kommunaler Strukturfonds“ entnommen wird, und
5.
ein Erhöhungsbetrag des Freistaates Sachsen aus dem Corona-Bewältigungsfonds Sachsen nach dem Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetz zur Aufstockung der Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe nach § 22 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in Höhe von 103 501 500 Euro.

§ 3
Jahresbezogene Anpassungen der Verbundgrundlagen

Bei den Berechnungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und § 2 Absatz 1 Nummer 1 bleiben folgende Beträge unberücksichtigt:

1.
in den Jahren 2021 und 2022 jeweils der Betrag, den der Freistaat Sachsen nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wegen überdurchschnittlich hoher Kosten politischer Führung erhält,
2.
in den Jahren 2021 und 2022 jeweils ein Betrag in Höhe von 72 762 000 Euro der Bundesergänzungszuweisungen, die der Freistaat Sachsen für seine Kommunen nach § 11 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige erhält,
3.
in den Jahren 2021 und 2022 jeweils ein Betrag in Höhe von 36 575 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 2 des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) entspricht,
4.
in den Jahren 2021 und 2022 jeweils ein Betrag in Höhe von 3 562 500 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) entspricht,
5.
in den Jahren 2021 und 2022 jeweils ein Betrag in Höhe von 40 375 000 Euro, der dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen von § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes, in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, sowie von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung, entspricht,
6.
in den Jahren 2021 und 2022 jeweils ein Betrag in Höhe von 47 500 000 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755), entspricht,
7.
in den Jahren 2021 und 2022 jeweils ein Betrag in Höhe von 23 750 000 Euro, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht,
8.
in den Jahren 2021 und 2022 jeweils ein Betrag in Höhe von 94 667 500 Euro, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696; 2019 I S. 1868) entspricht,
9.
im Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von 5 225 000 Euro, der dem voraussichtlichen Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen in den Jahren 2020 und 2021 (Bundesratsdrucksache 466/19) beschriebenen Verfahrens für einen „Pakt für den Rechtsstaat“ entspricht, und
10.
im Jahr 2021 ein Betrag in Höhe von 9 500 000 Euro und im Jahr 2022 ein Betrag in Höhe von 16 625 000 Euro, der im Falle der Umsetzung des „Pakts für den Öffentlichen Gesundheitsdienst“ jeweils dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht.