Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Förderung von freien Musikschulen und von freiberuflichen Anbietern von außerschulischem Musik- und Tanzunterricht
zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie
(FRL MuTaCo)

Vom 4. Juni 2021

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach den §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16.  April 2021 (SächsABl. S. 434) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für freie Musikschulen und freiberufliche Anbieterinnen und Anbieter von außerschulischem Musik- und Tanzunterricht im Freistaat Sachsen.
2.
Zuwendungszweck ist die Unterstützung von freien Musikschulen und von freiberuflichen Anbieterinnen und Anbietern von außerschulischem Musik- und Tanzunterricht im Freistaat Sachsen, die aufgrund der zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Virus-Pandemie (COVID-19-Pandemie) getroffenen behördlichen Maßnahmen mit Einschränkungen konfrontiert sind, die sich auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Träger auswirken. Ziel ist es, durch einen Zuschuss finanzielle Engpässe zu überbrücken und so die Existenz der Träger zu sichern und zum Fortbestand der vielfältigen Kulturlandschaft Sachsens beizutragen.
3.
Soweit es sich um Maßnahmen handelt, die Unternehmen oder Wirtschaftszweige im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begünstigen, erfolgt eine Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) vom 12. Februar 2021 (BAnz AT 01.03.2021 B1), in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorgaben der Bundesregelung sind vorrangig zu beachten.
4.
Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind

1.
der Ausgleich von Einnahmeausfällen aus Unterrichtsgebühren von freien Musikschulen während der Geltungsdauer der jeweiligen Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes und zu Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie beziehungsweise der jeweils geltenden Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung;
2.
der Ausgleich von Einnahmeausfällen aus ausfallenden Honoraren von freiberuflichen Anbieterinnen und Anbietern von außerschulischem Musik- und Tanzunterricht während der Geltungsdauer der unter Nummer 1 genannten rechtlichen Bestimmungen.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger können sein

1.
Musikschulen als juristische Personen des Privatrechts, die gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Freistaat Sachsen verfolgen und ihren Sitz im Freistaat Sachsen haben;
2.
Freiberufliche Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer („Solo-Selbständige“) als Anbieterinnen und Anbieter von außerschulischem Musik- und Tanzunterricht im Freistaat Sachsen.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Voraussetzungen für die Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 sind:
a)
Die Musikschule erfüllt die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer II Nummer 1 der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung vom 13. November 2013 (SächsABl. S. 1160), die zuletzt durch die Richtlinie vom 5. Mai 2020 (SächsABl. S. 531) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 2. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 393), in der jeweils geltenden Fassung, und erhält im Jahr 2021 Zuwendungen gemäß dieser Förderrichtlinie.
b)
Der Musikschulunterricht kann aufgrund von den in Ziffer II Nummer 1 genannten rechtlichen Bestimmungen ganz oder teilweise nicht stattfinden.
c)
Der ausfallende Unterricht kann nicht in alternativer Form, zum Beispiel als Online-Unterricht, durchgeführt werden.
2.
Voraussetzungen für die Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 2 sind:
a)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller erwirtschaftet ihr oder sein Einkommen überwiegend durch ihre oder seine Freiberuflichkeit als Anbieterin oder Anbieter von außerschulischem Musik- oder Tanzunterricht.
b)
Der außerschulische Musik- oder Tanzunterricht kann aufgrund der in Ziffer II Nummer 1 genannten rechtlichen Bestimmungen ganz oder teilweise nicht stattfinden.
c)
Der ausfallende Unterricht kann nicht in alternativer Form, zum Beispiel als Online-Unterricht, durchgeführt werden.
d)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ihren oder seinen Wohnsitz spätestens seit dem 1. Januar 2021 (Stichtag) im Freistaat Sachsen. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage einer Kopie des gültigen Personalausweises.
e)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt eine Honorarvereinbarung (Vertrag) vor, die vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen wurde und sich auf eine Leistungserbringung im Jahr 2021 bezieht.
f)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller weist den tatsächlichen Einnahmeausfall in geeigneter Weise nach, zum Beispiel durch Vorlage der gegenüber dem zuständigen Finanzamt in Steuerverfahren gemeldeten Einnahmedarstellung (Einreichung der Meldung einschließlich der dazu für die Antragstellerin oder den Antragsteller vom zuständigen Finanzamt vergebenen Steuernummer).
g)
Die Antragstellerin oder der Antragsteller weist ihre oder seine Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse zum Stichtag 1. Januar 2021 nach. Die Begründung der Mitgliedschaft nach dem Stichtag kann anerkannt werden, wenn sie aus sachlichen Gründen nach dem Stichtag und vor der Antragstellung erlangt wurde.
3.
Die Förderung erfolgt nachrangig und nur insoweit andere Förderangebote und Unterstützungsleistungen des Freistaates Sachsen, des Bundes oder der Europäischen Union nicht zur Verfügung stehen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Die Zuwendungen werden in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung im Rahmen der Projektförderung gewährt.
2.
Die Höhe der Zuwendung gemäß Ziffer II Nummer 1 ergibt sich aus dem tatsächlichen Einnahmeausfall im Förderzeitraum gemäß Ziffer VI Nummer 3. Bemessungsgrundlage ist dabei zunächst der auf die gemäß dem von der Landesdirektion Sachsen bewilligten Antrag auf Förderung im Rahmen der FörderRL Musikschulen/Kulturelle Bildung im Jahr 2021 in 38 Unterrichtswochen geplanten Einnahmen aus Unterrichtsgebühren bezogene angenommene Einnahmeausfall in Höhe von 33 Prozent dieser Gebühren. Dieser auf 38 Unterrichtswochen bezogene Einnahmeausfall wird pro ausfallender Unterrichtswoche zu 100 Prozent bezuschusst. Der tatsächliche Einnahmeausfall ist höchstens bis zur Höhe des zunächst angenommenen Einnahmeausfalls förderfähig.
3.
Die Höhe der Zuwendung gemäß Ziffer II Nummer 2 ergibt sich aus dem tatsächlichen Einnahmeausfall im Förderzeitraum gemäß Ziffer VI Nummer 3. Bemessungsgrundlage ist dabei der auf die geplanten und durch Honorarverträge belegten Einnahmen bezogenene tatsächliche Einnahmeausfall. Dieser wird zu 60 Prozent bezuschusst, höchstens jedoch bis zur Höhe von 750 Euro pro Woche im Förderzeitraum.
4.
Die Gewährung der Zuwendung darf nicht zu einer Überkompensation führen. Hierbei sind gegebenenfalls weitere Hilfen zu berücksichtigen. Zudem sind die Kumulierungsvorschriften der geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 zu beachten.

VI.
Verfahren, sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB).
2.
Der Antrag ist unter Verwendung des durch die Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen (www.sab.sachsen.de). Die für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben und Nachweise zum Einnahmeausfall, die Angabe der Steuernummer für die unternehmerische Veranlagung und bei Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern nach Ziffer II Nummer 2 die Mitgliedsnummer bei der Künstlersozialkasse, eine Kopie des Personalausweises und Kopien der Honorarverträge sind beizufügen.
3.
Der Förderzeitraum umfasst den 1. Januar 2021 bis zum 23. Juli 2021. Der vorzeitige förderunschädliche Maßnahmenbeginn ist in Abweichung zu Nummer 1.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung bereits ab dem 1. Januar 2021 zugelassen.
4.
Der Antrag auf Förderung ist bis zum 31. Juli 2021 einzureichen.
5.
Die Auszahlung der Zuwendungssumme erfolgt zu 75 Prozent unverzüglich nach Bewilligung. Weitere 25 Prozent werden nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung ausgezahlt.
6.
Die Zuwendungsempfängerin und der Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, auch nach Bewilligung und Auszahlung an der Erfolgskontrolle mitzuwirken. Es sind alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen aufzubewahren.
7.
Der Verwendungsnachweis der Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 besteht abweichend von den Nummern. 6.2 und 6.4 der ANBest-P aus:
a)
einem Sachbericht,
b)
einer Aufstellung der im Förderzeitraum ursprünglich geplanten Unterrichtswochen,
c)
einer Aufstellung der im Förderzeitraum coronabedingt ausgefallenen Unterrichtswochen,
d)
dem Nachweis der im Förderzeitraum erzielten Einnahmen und des tatsächlich eingetretenen Einnahmeausfalls.
8.
Der Verwendungsnachweis der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 2 besteht abweichend von den Nummern 6.2 und 6.4 der ANBest-P aus:
a)
einem Sachbericht,
b)
einer Aufstellung der im Förderzeitraum ursprünglich geplanten Stunden (pro Woche),
c)
einer Aufstellung der im Förderzeitraum coronabedingt ausgefallenen Unterrichtsstunden (pro Woche),
d)
dem Nachweis der im Förderzeitraum erzielten Einnahmen und des tatsächlich eingetretenen Einnahmeausfalls und
e)
als Vergleichsbasis den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019.
9.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit in dieser Förderrichtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.
10.
Wird eine Kleinbeihilfe gewährt, gilt:
a)
Vor Gewährung der Beihilfe hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der SAB jede Kleinbeihilfe anzugeben, die sie oder er bislang erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der in der geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 genannte Höchstbetrag nicht überschritten wird.
b)
Die Beihilfe kann nach Maßgabe der geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit anderen Beihilfen kumuliert werden.

VII.
Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 4. Juni 2021

Die Staatsministerin für Kultur und Tourismus
beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Barbara Klepsch