Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
zur Änderung der Sächsischen Studienakkreditierungsverordnung

Vom 1. Juli 2021

Auf Grund des Artikels 4 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649) und mit Artikel 1 Satz 1 des Gesetzes zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 648) verordnet das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus mit Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus und des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:

Artikel 1
Änderung
der Sächsischen Studienakkreditierungsverordnung

Die Sächsische Studienakkreditierungsverordnung vom 29. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 436) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden die Wörter „der Sächsischen Staatsregierung“ durch die Wörter „des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Zusammensetzung des Gutachtergremiums, Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter“.
b)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37
Inkrafttreten“.
c)
Die Angabe zu § 38 wird gestrichen.
3.
In § 3 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
4.
Nach § 4 Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
„Masterstudiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik an einer Hochschule für Musik haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil. Sie umfassen Bildungswissenschaften, das Schulfach Musik und ein zweites musikalisches Fach.“
5.
§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „Sprach- und Kulturwissenschaften“ durch das Wort „Geisteswissenschaften“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Medizin“ durch die Wörter „Humanmedizin/Gesundheitswissenschaften“ ersetzt.
cc)
In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
dd)
In Nummer 6 wird der Satzpunkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
ee)
Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7.
Bachelor of Education (B.Ed.) und Master of Education (M.Ed.) für Studiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik.“
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Für einen polyvalenten Studiengang kann entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt des Studiengangs eine Bezeichnung nach den Nummern 1 bis 7 vorgesehen werden.“
6.
In § 11 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Absolventen“ die Wörter „Absolventinnen und“ eingefügt.
7.
In § 12 Absatz 2 Satz 2 werden vor dem Wort „Professoren“ die Wörter „Professorinnen und“ eingefügt.
8.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.
b)
Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) In den Studiengängen für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik sind Grundlagen der Akkreditierung sowohl die Bewertung der Bildungswissenschaften und Fachwissenschaften sowie deren Didaktik nach ländergemeinsamen und länderspezifischen fachlichen Anforderungen als auch die ländergemeinsamen und länderspezifischen strukturellen Vorgaben für die Lehrerausbildung.
(3) Im Rahmen der Akkreditierung der Studiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik ist insbesondere zu prüfen, ob
1.
schulpraktische Studien bereits während des Bachelorstudiums und
2.
eine Differenzierung des Studiums und der Abschlüsse nach dem Lehramt an Gymnasien
erfolgt sind.“
9.
In § 14 Satz 1 werden vor den Wörtern „und Absolventen“ die Wörter „sowie von Absolventinnen“ eingefügt.
10.
In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die Richtlinie 2013/55/EU (Abl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“ durch die Wörter „den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1)“ ersetzt.
11.
§ 18 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Experten, Vertreter der Berufspraxis, und Absolventen“ durch die Wörter „Expertinnen und Experten, Vertreterinnen und Vertreter der Berufspraxis sowie Absolventinnen und Absolventen“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule auch Bewertungen von
1.
Studiengängen für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik,
2.
evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt qualifizieren, oder
3.
anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische Theologie und Religion oder Katholische Theologie und Religion
vorzunehmen sind, gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.“
c)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
12.
§ 21 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 306)“ ein Komma und die Wörter „das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist“ eingefügt.
bb)
In Satz 4 erster Halbsatz werden vor dem Wort „Professoren“ die Wörter „Professorinnen und“ eingefügt.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort „Prüfer“ die Wörter „Prüferinnen und“ eingefügt.
13.
In § 22 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Gutachter“ durch die Wörter „des Gutachtens“ ersetzt.
14.
§ 24 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„bei Studiengängen nach § 25 Absatz 1 Satz 3 und 4 bedarf der Prüfbericht der Zustimmung des dort jeweils benannten Mitglieds des Gutachtergremiums.“
15.
§ 25 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 25
Zusammensetzung des Gutachtergremiums,
Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Es setzt sich aus folgenden fachlich nahestehenden Personen zusammen:
1.
mindestens zwei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis und
3.
eine Studierende oder ein Studierender.
Bei der Akkreditierung von Studiengängen für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus an die Stelle der Person nach Satz 2 Nummer 2.“
bb)
In dem neuen Satz 4 werden vor den Wörtern „ein Vertreter“ die Wörter „eine Vertreterin oder“ eingefügt.
cc)
Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Vertreterin oder der Vertreter nach den Sätzen 3 und 4 muss dem Gutachten jeweils zugestimmt haben, um es an den Akkreditierungsrat abgeben zu können.“
c)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es setzt sich wie folgt zusammen:
1.
mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,
2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter aus der beruflichen Praxis und
3.
eine Studierende oder ein Studierender.“
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 erster Halbsatz werden vor dem Wort „Hochschullehrer“ die Wörter „Hochschullehrerinnen und“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 und 3 werden vor dem Wort „Gutachter“ jeweils die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
e)
In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen und“ eingefügt.
f)
In Absatz 5 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterin oder“ eingefügt.
g)
In Absatz 6 Satz 1 werden vor dem Wort „Gutachter“ die Wörter „Gutachterinnen oder“ eingefügt.
16.
§ 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Im ersten Halbsatz wird das Semikolon am Ende durch einen Satzpunkt ersetzt.
bb)
Der zweite Halbsatz wird gestrichen.
b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Gleiches gilt für Studiengänge für allgemeinbildende Schulen Doppelfach Musik und für Studiengänge mit Evangelischer Theologie und Religion oder Katholischer Theologie und Religion für jeweils einen Studiengang.“
c)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Prüfung anhand der Stichprobe nach Absatz 1 Satz 2 wirkt mit eine Vertreterin oder ein Vertreter
1.
des Staatsministeriums für Kultus,
2.
der jeweiligen kirchlichen Stelle oder
3.
die oder der von der Stelle benannt wurde, welche für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständig ist.“
17.
§ 33 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3 werden vor dem Wort „Vertretern“ die Wörter „Vertreterinnen oder“ eingefügt.
b)
In Nummer 5 Buchstabe a werden vor den Wörtern „ein Studierender“ die Wörter „eine Studierende oder“ eingefügt.
18.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
b)
In Satz 2 werden die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst“ durch die Wörter „Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus“ ersetzt.
19.
In § 35 Absatz 2 wird das Wort „benennt“ durch das Wort „kann“ ersetzt und nach den Wörtern „§ 25 Absatz 1 und 2“ wird das Wort „benennen“ eingefügt.
20.
§ 36 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ab dem Jahr 2021 werden die Anwendung und Auswirkung dieser Verordnung überprüft.“
21.
§ 37 wird aufgehoben.
22.
§ 38 wird § 37.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 1. Juli 2021

Der Staatsminister für Wissenschaft, Kultur und Tourismus
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften