Fünfte Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse
(Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 – RL MSV/2015)

Vom 15. September 2021

I.
Änderung der Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015

Die Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 vom 30. Juni 2015 (SächsABl. SDr. S. S 324), die zuletzt durch die Richtlinie vom 17. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 74) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 414), wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel der Richtlinie wird wie folgt gefasst:
„Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Förderung der Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstruktur landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Förderrichtlinie Marktstrukturverbesserung 2015 – FRL MSV/2015)“.
2.
Ziffer I, Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Buchstabe a wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
b)
In Buchstabe b wird die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590)“ durch die Angabe „16. April 2021 (SächsABl. S. 434)“ und die Angabe „8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378)“ durch die Angabe „9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ ersetzt.
c)
In Buchstabe c wird die Angabe „5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ durch die Angabe „24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S.2154)“ ersetzt.
d)
In Buchstabe d wird die Angabe „durch die Verordnung (EU) 2019/289 (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 1),“ durch die Angabe „zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15)“ ersetzt.
e)
In Buchstabe e wird die Angabe „2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017“ durch die Angabe „2021/452 (ABl. L 89 vom 16.3.2021“ ersetzt.
3.
In Ziffer I, Nummer 3 werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Antragstellenden“ ersetzt.
4.
Ziffer II wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1, erster Anstrich wird wie folgt neu gefasst:
„Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die nach § 4 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 der Agrarmarktstrukturverordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anerkannt sind und“.
b)
In Nummer 1, zweiter Anstrich wird das Wort „Agrarmarktstrukturgesetzes“ durch das Wort „Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes“ ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „2019/288 (ABl. L 53 vom 22.2.2019, S. 1)“ durch die Angabe „2021/399 (ABl. L 79 vom 8.3.2021, S. 14)“ ersetzt.
5.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3, Buchstabe i wird die Angabe „2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15)“ durch die Angabe „2020/ 2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1)“ ersetzt.
b)
In Nummer 3, Buchstabe j wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
c)
In Nummer 4 wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
d)
In Nummer 5, Buchstabe a und Buchstabe f wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ jeweils durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
e)
Nummer 6, Buchstabe d wird wie folgt neu gefasst:
„Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt, im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen.“
6.
Ziffer IV wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 3, Buchstabe m wird die Angabe „1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549)“ durch die Angabe „11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)“ ersetzt.
b)
Nummer 3 Buchstabe r wird wie folgt geändert:
aa)
Nach den Wörtern „Aufwendungen für“ werden die Wörter „Investitionen in“ eingefügt.
bb)
Die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)“ wird durch die Angabe „Delegierte Verordnung (EU) 2020/2192 (ABl. L 434 vom 23.12.2020, S. 10)“ ersetzt.
cc)
Nach den Wörtern „größer als kleine“ werden die Wörter „oder mittlere“ und nach dem Wort „Unternehmen“ wird die Angabe „(KMU)“ eingefügt.
c)
In Nummer 4 wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
d)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Buchstaben a, b, d wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ jeweils durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
bb)
Buchstabe f wird wie folgt geändert:
aaa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Antragsteller“ durch die Wörter „die Antragstellenden“ und das Wort „hat“ wird durch das Wort „haben“ ersetzt.
bbb)
In Buchstabe aa werden die Wörter „des Antragstellers“ durch die Wörter „der Antragstellenden“ ersetzt.
cc)
Die Buchstaben j und k werden neu eingefügt:
„j)
Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen sind nur förderfähig, wenn
aa)
mit einer regionalen Bedarfs- und Umfeldanalyse dargelegt wird, dass nach Umsetzung des Vorhabens keine Verdrängung oder signifikante Schwächung von bestehenden Unternehmen der Schlachtung und Fleischverarbeitung (insbesondere von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen) zu erwarten ist und das Vorhaben vorrangig einer regional ausgerichteten Wertschöpfungskette und der Verkürzung von Tiertransportzeiten dient. Die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse ist im Auftrag des Antragstellers extern durch einen unabhängigen Sachverständigen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen des Schlachtmarktes zu erstellen und muss in einer räumlich ausgerichteten (d. h. über Ländergrenzen hinausgehenden) Betrachtung mindestens die folgenden Teilanalysen umfassen:
Beschreibung des Bezug- und Absatzmarktes unter Darstellung der regionalen Wertschöpfungskette,
Abschätzung des Regionalvermarktungspotentials innerhalb des vorgesehenen Vertriebsgebietes,
Kalkulation des Schlachttieraufkommens innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes,
Analyse der Wettbewerbersituation bezogen auf die Einzugsgebiete bestehender Schlachtstätten unter besonderer Berücksichtigung von Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen,
Bedarfsermittlung für zusätzliche Schlachtkapazitäten innerhalb des vorgesehenen Einzugsgebietes.
Auf die regionale Bedarfs- und Umfeldanalyse kann verzichtet werden, wenn die Aufwendungen der Modernisierung bestehender Schlachtstätten dienen und das Vorhaben mit einer Kapazitätserweiterung von nicht mehr als 10 Prozent verbunden ist.
bb)
in der Schlachtstätte auch die Lohnschlachtung angeboten wird, einschließlich der Annahme von Schlachtvieh in kleinen Stückzahlen (das heißt ohne Mindestanlieferungsmengen).
k)
Die Förderung von Aufwendungen für Investitionen in die Schlachtung von Tieren in mittleren Unternehmen ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.“
e)
In Nummer 6, Buchstaben b und c wird das Wort „Zuwendungsempfängern“ jeweils durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.
f)
Nummer 6, Buchstabe g wird wie folgt neu gefasst:
„Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft ist berechtigt, im Wege des Erlasses gemäß Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Festbeträge auf Basis von Standardkosten und gemäß Nummer 2.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Kostenpauschalen, insbesondere Pauschalen für Personalausgaben, festzulegen.“
7.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 und 2 werden vor den Wörtern „Umwelt und Landwirtschaft“ jeweils die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
b)
In Nummer 5, Buchstaben a, b und c wird das Wort „Zuwendungsempfänger“ jeweils durch das Wort „Begünstigte“ ersetzt.

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 15. September 2021

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften