Historische Fassung war gültig vom 15.09.2005 bis 27.11.2023

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Anerkennung von Obst-Erzeugerorganisationen

Vom 2. September 2005

Aufgrund von § 3 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse (EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3583) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1

Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung wird die Mindestzahl der Erzeuger für Erzeugerorganisationen der Kategorie Obst auf zehn herabgesetzt.

§ 2

1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Festlegung der Mindestanzahl der Erzeuger bei der Anerkennung von nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 bereits anerkannten Erzeugerorganisationen vom 21. November 2000 (SächsGVBl. S. 495) außer Kraft.

Dresden, den 2. September 2005

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister
für Umwelt und Landwirtschaft
Stanislaw Tillich