Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
zur Errichtung einer Kommission bei einer Lebendspende
(KommTPGVO)

Vom 14. Dezember 1999

Aufgrund von § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen (Sächsisches Heilberufekammergesetz – SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), wird mit Zustimmung der Sächsischen Landesärztekammer verordnet:

§ 1
Zuständigkeit

Die Sächsische Landesärztekammer errichtet eine Kommission als unselbständige Einrichtung, die bei der Entnahme von Organen einer lebenden Person die gutachterliche Stellungnahme gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen (Transplantationsgesetz – TPG) vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631) abgibt.

§ 2
Erstattung der Kosten der Kommission

Die Sächsische Landesärztekammer erhebt für die Tätigkeit der Kommission Kosten (Gebühren und Auslagen) nach ihrer Gebührenordnung.

§ 3
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1999 in Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 1999

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler