Gesetz
zur Bestätigung des Grundsteuermesszahlengesetzes und zur redaktionellen Anpassung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Vom 21. Dezember 2021

Der Sächsische Landtag hat am 21. Dezember 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Sächsisches Gesetz
über die Festsetzung der Steuermesszahlen
bei der Grundsteuer
(Sächsisches Grundsteuermesszahlengesetz – SächsGrStMG)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes
zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

In § 2 Absatz 5 des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Sächsische Grundsteuermesszahlengesetz vom 3. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 242) außer Kraft.

(2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Dresden, den 21. Dezember 2021

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Änderungsvorschriften