Zweites Gesetz
zur Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz

Vom 23. März 2022

Der Sächsische Landtag hat am 23. März 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes
zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz

Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Nummer 1 werden vor den Wörtern „Umwelt und Landwirtschaft“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) „Die unteren Immissionsschutzbehörden sind Marktüberwachungsbehörden für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen und Binnenschiffen, im Sinne
1.
der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53, L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1068 (ABl. L 230 vom 30.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
2.
der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Verbrennungsmotoren in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1628 fallen.“
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „§ 4“ ersetzt und es werden vor den Wörtern „Umwelt und Landwirtschaft“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) „Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist für die Erstellung der Lärmkarten von Hauptverkehrsstraßen nach § 47c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes die zuständige Behörde, mit Ausnahme der Hauptverkehrsstraßen von Gemeinden mit eigener Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie erstellt die Lärmkarten im Benehmen mit den betreffenden Gemeinden. Diese haben die für die Lärmkartierung notwendigen Daten, soweit vorhanden, zu übermitteln. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der Gemeinden nach § 47e Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unberührt.“
3.
Nach § 2 werden folgende §§ 3 und 4 eingefügt:
 
„§ 3
Erstattung
(1) Soweit die untere Immissionsschutzbehörde bei Wirtschaftsakteuren Auslagen für die Beauftragung von technischen Diensten für physische Laborprüfungen oder den Erwerb von mobilen Maschinen und Geräten im Rahmen der Marktüberwachung nach § 2 Absatz 2 nicht erheben oder beitreiben kann, erstattet die oberste Immissionsschutzbehörde diese jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr, wenn
1.
die Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 eine Konformität des Verbrennungsmotors ergibt oder
2.
die Erhebung oder Beitreibung aus Gründen, die von der zuständigen Behörde nicht zu vertreten sind, nicht möglich war.
(2) Die untere Immissionsschutzbehörde hat bis zum 31. August des dem für die Entstehung der Auslagen maßgeblichen nachfolgenden Kalenderjahres das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erstattung zu begründen und die betreffenden Rechnungen vorzulegen.
(3) Soweit die untere Immissionsschutzbehörde nach Erhalt der Erstattung eine weitere Kompensation erlangt, hat sie den erstatteten Betrag zurückzuerstatten.
 
§ 4
Verordnungsermächtigung
(1) Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 bestimmen. Dabei soll es Aufgaben nur dann auf sich selbst, die Landesdirektion Sachsen oder das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übertragen, wenn sie nicht von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie vom Sächsischen Oberbergamt zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können, insbesondere wenn die Aufgaben von landesweiter oder überregionaler Bedeutung sind.
(2) Soweit durch die Rechtsverordnung Zuständigkeiten des Sächsischen Oberbergamtes berührt sind, ist sie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zu erlassen.“
4.
Der bisherige § 3 wird § 5 und in Satz 1 werden vor den Wörtern „Umwelt und Landwirtschaft“ die Wörter „Energie, Klimaschutz,“ eingefügt.
5.
Der bisherige § 4 wird § 6 und in Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)“ durch die Wörter „Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ ersetzt.
6.
Der bisherige § 5 wird § 7.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 23. März 2022

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Katja Meier
Staatsministerin

Änderungsvorschriften