Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
über die Gewährung von Fördermitteln bei Maßnahmen
zur biodiversitätsfördernden Begrünung von Städten und Gemeinden und zur Lärmminderung im Freistaat Sachsen
(Förderrichtlinie Landesprogramm Stadtgrün und Lärmminderung
– FRL Stadtgrün-Lärm/2022)

Vom 15. Juni 2022

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Zuwendungszweck
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie unter Berücksichtigung der nachfolgend aufgezählten Rechtsgrundlagen Zuwendungen für Maßnahmen zur Stärkung und Sicherung biodiversitätsfördernder grüner Infrastrukturen in Siedlungsbereichen sowie für Lärmminderungsmaßnahmen an hochbelasteten Straßenverkehrswegen.
1.2
Rechtsgrundlagen
Der Freistaat Sachsen gewährt finanzielle Unterstützung unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
Es gelten:
a)
die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, insbesondere §§ 23 und 44,
b)
die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178),
c)
das Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist.
Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 1) handelt, erfolgt die Zuwendung unter Einhaltung und nach Maßgabe folgender Verordnungen sowie deren jeweiligen Nachfolgeregelungen:
a)
Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/972 vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist,
b)
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/316 vom 21. Februar 2019 (ABl. L 51 I vom 22.2.2019, S. 1) geändert worden ist,
c)
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2008 vom 8. Dezember 2020 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15) geändert worden ist,
d)
Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1474 vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S. 1) geändert worden ist.
1.3
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

2.1
Stadtgrünmaßnahmen
Stadtgrünmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie umfassen Maßnahmen zur Stärkung und Sicherung biodiversitätsfördernder grüner Infrastrukturen im Siedlungsbereich in Städten und Gemeinden ab 2 000 Einwohnern außerhalb der Fördergebiete der Bund-Länder-Programme der Städtebaulichen Erneuerung sowie der Gebietskulisse der RL Nachhaltige Stadtentwicklung.
2.1.1
Anlage und Aufwertung von Grün- und Freiflächen
Gefördert werden die biodiversitätsfördernde Anlage und Aufwertung von Grün- und Freiflächen, insbesondere die Anlage von Gehölzen oder Aufwertung von Gehölzbereichen sowie die Anlage oder Aufwertung von insektenfördernden, mehrjährigen, arten- und blütenreichen Wiesen einschließlich insektenfördernden, mehrjährigen Kraut- und Staudenflächen.
2.1.2
Fassadenbegrünung und extensive Dachbegrünung
Gefördert werden biodiversitätsfördernde bodengebundene Fassadenbegrünungsmaßnahmen sowie biodiversitätsfördernde extensive Dachbegrünungsmaßnahmen an beziehungsweise auf Bestandsgebäuden.
2.2
Lärmminderungsmaßnahmen
Lärmminderungsmaßnahmen im Sinne dieser Richtlinie umfassen Lärmschutzmaßnahmen für tatsächlich Lärmbetroffene an hochbelasteten Straßenverkehrswegen.
Straßenverkehrswege im Sinne dieser Richtlinie sind öffentliche Straßen sowie Fahrwege von Straßenbahnen.
Eine Hochbelastung des Straßenverkehrsweges ist gegeben, wenn im Rahmen der alle fünf Jahre stattfindenden Lärmkartierung der Hauptverkehrsstraßen nach § 47a-f Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, die gesundheitsrelevanten Werte LDEN = 65 dB (A) und/oder LNight = 55 dB (A) (Erheblichkeitsgrenze) erreicht oder überschritten werden oder anderweitig durch Lärmberechnungen nachgewiesen wird, dass die Erheblichkeitsgrenze erreicht oder überschritten wird. Interaktive Karten und GIS-Daten zum Fachthema Lärm sind unter www.sab.sachsen.de zugänglich.
Eine tatsächliche Lärmbetroffenheit liegt vor, wenn Gebäude, welche zu Wohn- oder besonders schutzwürdigen Zwecken (insbesondere solchen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. November 2020 (BGBl. I S. 2334) geändert worden ist, genutzt werden, von Verkehrslärm ab der Erheblichkeitsschwelle betroffen sind.
2.2.1
Aktive Lärmschutzmaßnahmen
Aktive Lärmschutzmaßnahmen umfassen Investitionen zur Lärmminderung. Gefördert werden aktive Lärmschutzmaßnahmen an der Quelle sowie auf dem Ausbreitungsweg vorzugsweise in Verbindung mit einer Bepflanzung (grüner Lärmschutz), insbesondere:
bauliche Veränderungen der Straße zur Lärmminderung, insbesondere durch Maßnahmen zur Reduzierung der Fahrbahnbreite (vorhandener Straßenquerschnitt),
Abmarkierung von Radwegen zur Reduzierung der Fahrbahnbreite,
Straßenmöblierung, zum Beispiel in Gestalt von Pflanzkübeln zur Reduzierung der Fahrbahnbreite,
Ersatz oder Überbauung von Pflaster durch Asphalt,
Einsatz von lärmmindernden Deckschichten,
verkehrsorganisatorische und verkehrsberuhigende Maßnahmen einschließlich der Optimierung von Lichtzeichenanlagen und Dialog-Displays,
Lärmschutzwälle, Lärmschutzwände und der Einsatz anderer Abschirmelemente,
Installation von Rasengleisen.
2.2.2
Nicht investive konzeptionelle Maßnahmen
Gefördert werden nicht investive konzeptionelle Maßnahmen und konzeptionelle Ansätze zur Lärmminderung, insbesondere Verkehrsleitkonzepte, LKW-Leitkonzepte, Radverkehrswegekonzepte.
2.2.3
Passive Lärmschutzmaßnahmen
Gefördert wird die Umsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen (zum Beispiel im Rahmen entsprechender kommunaler Schallschutzprogramme) für Gebäude an Straßenverkehrswegen in kommunaler Straßenbaulast.

3. Ausschluss der Förderung

3.1
Die gleichzeitige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für dieselben Ausgaben im Rahmen anderer Förderprogramme schließt eine Zuwendung nach dieser Richtlinie aus. Die wiederholte oder nochmalige Inanspruchnahme öffentlicher Mittel für Vorhaben mit demselben Zweck der Zuwendung ist innerhalb laufender Zweckbindungsfristen einer vorangegangenen Förderung ebenfalls ausgeschlossen.
3.2
Nicht förderfähig nach Nummer 2.1 (Stadtgrün) sind:
a)
Vorhaben, sofern
deren Umsetzung aufgrund baurechtlicher oder naturschutzrechtlicher Vorgaben verpflichtend ist oder
die Maßnahmen auf Flächen liegen, die bereits bedeutende Funktionen für den Arten- und Biotopschutz übernehmen (zum Beispiel FFH-Lebensraumtypen, gesetzlich geschützte, gefährdete oder wertvolle Biotope oder Habitate gesetzlich geschützter, gefährdeter oder wertvoller Arten) oder
eine Grünflächenaufwertung durch Umstellung der Bewirtschaftungsweise (zum Beispiel Änderung des Mahdregimes) ausreichend ist,
b)
Abbruchmaßnahmen von Gebäuden,
c)
die Sanierung bereits vorhandener Dach- oder Fassadenbegrünungen.
3.3
Nicht förderfähig nach Nummer 2.2 (Lärmminderung) sind:
a)
Vorhaben, sofern diese dem Lärmschutz nach den Grundsätzen der Lärmvorsorge nach der Verkehrslärmschutzverordnung dienen.
b)
Investitionen in bauliche Anlagen, die innerhalb von festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten liegen. Im besonderen Ausnahmefall kann eine Förderung im Einzelfall erfolgen, wenn für das Vorhaben eine Genehmigung oder Zustimmung der zuständigen unteren Wasserbehörde vorgelegt wird. Zur Information, ob die (geplante) bauliche Anlage in einem Überschwemmungsgebiet (HQ100) liegt, kann das Geoportal Sachsenatlas unter dem folgenden Link https://geoportal.sachsen.de/cps/index.html?map=225c1d25-c79e-499b-905a-4ab66aee256c genutzt werden.
c)
Vorhaben in Gebieten mit geringem Lärmschutzbedarf wie Industrie- und Gewerbegebieten.
d)
Vorhaben nach Nummer 2.2.1, sofern sie
ausschließlich dem grundhaften Ausbau einer Straße oder
einer baulichen Sanierung oder Instandsetzung der Straße oder
im Falle der Deckschichterneuerung der über die damit notwendigerweise verbundenen Maßnahmen hinausgehenden Veränderung der Straße dienen.

4. Begünstigte

4.1
Begünstigte für Vorhaben nach Nummer 2.1 sind
a)
gemeinnützige Organisationen
b)
anerkannte Religionsgemeinschaften.
4.2
Begünstigte für Vorhaben nach Nummer 2.2 sind kommunale Gebietskörperschaften.
4.3
Bei Vorhaben nach Nummer 2.2.3 kann die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass die kommunale Gebietskörperschaft als Erstempfänger die Zuwendung an den Eigentümer oder Erbbauberechtigten ganz oder teilweise in Form eines Zuwendungsbescheides weitergeben darf. Nummer 12.4 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist zu beachten. Im Übrigen ist die Weitergabe oder Abtretung der Zuwendung an Dritte ausgeschlossen. Als Weitergabe gilt nicht die Zahlung von Vergütungen und Kostenersatz aufgrund von Vereinbarungen mit Dritten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben innerhalb des Freistaates Sachsen bewilligt werden.
5.2
Die Begünstigten müssen bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2.1 Eigentümer oder Erbbauberechtigter der beantragten Fläche sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten vorlegen.
5.3
Für Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.1 gilt zusätzlich:
a)
Stadtgrünmaßnahmen werden nur im „Siedlungsbereich in Städten und Gemeinden ab 2 000 Einwohnern“ gefördert. Die Information, ob die Maßnahme in einem entsprechenden Siedlungsbereich liegt, ist unter www.sab.sachsen.de zugänglich.
b)
Stadtgrünmaßnahmen werden nur auf Flächen gefördert, die nicht innerhalb eines aktuellen Feldblockes oder innerhalb von Wald nach sächsischem Waldgesetz liegen. Diese Information ist unter www.sab.sachsen.de zugänglich.
c)
Förderfähig sind nur Maßnahmen unter Verwendung von Pflanz- und Saatgut mit Arten, die vom SMEKUL zugelassen sind. Die entsprechenden Vorgaben werden im Internet öffentlich unter www.sab.sachsen.de bekanntgemacht.
d)
Förderfähig sind die biodiversitätsfördernde Anlage und Aufwertung von Grün- und Freiflächen ab einer Mindestfläche von 1 000 m².
e)
Förderfähig sind biodiversitätsfördernde Fassadenbegrünungsmaßnahmen ab einer Mindestvegetationsfläche von 30 m².
f)
Förderfähig sind biodiversitätsfördernde extensive Dachbegrünungsmaßnahmen ab einer Mindestvegetationsfläche von 80 m².
g)
Die Begünstigten müssen einen Nachweis zur Sicherstellung der planungs- und umsetzungsbezogenen Sachkunde vorlegen.
5.4
Für Zuwendungen für Vorhaben nach Nummer 2.2 gilt zusätzlich:
a)
Es muss ein gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – Umgebungslärmrichtlinie (ABl. L 189 vom 18.7.2002, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung, aktueller Lärmaktionsplan für das Gemeindegebiet vorhanden sein, in dem das Vorhaben umgesetzt werden soll.
b)
Die Begünstigten nach Nummer 4.2 haben zu erklären, dass die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen vorliegen. Sofern die Begünstigten nach Nummer 4.2 nicht Träger der Straßenbaulast sind, muss die Zustimmung des Straßenbaulastträgers vorliegen.

6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

6.1
Die Zuwendungen werden als Projektförderung gewährt.
6.2
Die Zuwendungen werden als Zuschuss gewährt.
6.3
Die Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.1 wird als Anteilfinanzierung in Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
6.4
Die Zuwendung für Vorhaben nach Nummer 2.2 wird als Anteilfinanzierung in Höhe von 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
6.5
Die Förderung von Vorhaben nach Nummer 2.1 mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von mehr als 25 000 Euro ist ausgeschlossen.
6.6
Die Förderung von Vorhaben nach Nummer 2.2 mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von mehr als 200 000 Euro ist ausgeschlossen.
6.7
Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind die unmittelbar mit dem Vorhaben im Zusammenhang stehenden notwendigen Sachausgaben sowie Planungsleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 10. Juli 2013 (BGBl. I S. 2276), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2636) geändert worden ist, Projektmanagement, Projektorganisation und Projektsteuerung, die zur Umsetzung des Vorhabens notwendig sind.
6.8
Soweit Begünstigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die im Rahmen der nachgewiesenen Ausgaben geleistete Umsatzsteuer zuwendungsfähig.
6.9
Nicht zuwendungsfähig sind:
a)
Ausgaben für Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbsteuer,
b)
Abschreibungsbeträge für Investitionen,
c)
Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken,
d)
Ausgaben für eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
e)
Fahrzeuge,
f)
Skonti, Rabatte und Preisnachlässe, soweit sie durch die Begünstigten tatsächlich in Anspruch genommen wurden,
g)
Mahngebühren.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Sämtliche Mittel der Finanzierung des Vorhabens sind anzugeben. Kostenbeteiligungen Dritter sind im Finanzierungsplan auszuweisen und zu belegen.
7.2
Begünstigte haben eine verbindliche Erklärung abzugeben, dass sie in der Lage sind, den gesamten Eigenanteil zu tragen.

8. Verfahrensregelungen

8.1
Antragsverfahren
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). Die Anträge sind jeweils unter Verwendung des zur Verfügung gestellten Antragsverfahrens einzureichen (www.sab.sachsen.de). Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen vollständig beizufügen.
Die Bewilligungsstelle kann weitere Unterlagen anfordern, sofern diese zur Beurteilung der Förderfähigkeit des Vorhabens erforderlich sind.
8.2
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die für die Anträge zur Auszahlung und Verwendungsnachweisprüfung vorgesehenen Formulare sind im Internet unter www.sab.sachsen.de abrufbar.
Die Auszahlung erfolgt abweichend zu Nummer 7.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung nach Prüfung des Verwendungsnachweises (Erstattungsverfahren).
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, von den Antragstellenden beziehungsweise Begünstigten zusätzlich zu den in der Richtlinie und den Formularen genannten Unterlagen weitere Unterlagen anzufordern.
8.3
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten im Übrigen die Verwaltungsvorschriften zu §§ 44, 44a der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

9. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 15. Juni 2022

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther