Gesetz
zur Umsetzung der Ausbildungsoffensive
an der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum

Vom 30. Juni 2022

Der Sächsische Landtag hat am 1. Juni 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des
Fachhochschule-Meißen-Gesetzes

Das Fachhochschule-Meißen-Gesetz vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), das durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angaben zu den §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
„§ 7
Studierendenvertretung
§ 8
Fachhochschullehrende“.
b)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Rektorin oder Rektor“.
c)
Nach der Angabe zu § 11 werden folgende Angaben eingefügt:
„§ 11a
Prorektorinnen und Prorektoren
§ 11b
Kanzlerin oder Kanzler“.
d)
Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
„§ 15
Fachbereichsleitung
§ 16
Fachbereichsrat“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Fachhochschule gliedert sich in
1.
die Gesamtverwaltung,
2.
die Fachbereiche und
3.
das Fortbildungszentrum.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Studierenden sind zu wissenschaftlicher Arbeitsweise, verantwortungsvollem und nachhaltigem Handeln sowie einem jederzeitigen aktiven Eintreten für einen freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.“
bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Zusammenhänge“ die Wörter „einschließlich der Bezüge zur Europäischen Union“ eingefügt.
c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Anzahl, Gliederung und Benennung der Fachbereiche sind durch Satzung zu regeln. Soweit eine solche Satzung neue Fachbereiche einrichtet oder bestehende Fachbereiche zusammenlegt, sind in diesen Fachbereichen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Satzung Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat durchzuführen. Wechselt ein für einen Fachbereich gewähltes Senatsmitglied aufgrund einer solchen Neuordnung der Fachbereiche in einen neuen Fachbereich, endet seine laufende Amtszeit mit Abschluss der in jenem Fachbereich durchzuführenden Senatswahlen. Nach den Wahlen zum Fachbereichsrat beschließt dieser Vorschläge für die Bestellung der Fachbereichsleitung des neu gebildeten Fachbereichs. Satz 3 gilt für Fachbereichsräte entsprechend. Wechseln unter der Voraussetzung des Satzes 2 Fachhochschullehrende den Fachbereich, gilt § 8 Absatz 3 Satz 5 mit der Maßgabe, dass die neue Bestellung nur für den Zeitraum erfolgen soll, der für die bei Inkrafttreten der Satzung laufende Bestellung noch verbleibt.“
d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Es bietet Fortbildungsmaßnahmen an, die den fachlichen Austausch zwischen staatlichen und kommunalen Stellen fördern.“
e)
Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
„(6) Die Fachhochschule betreibt zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium sowie zur Unterstützung der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege anwendungsorientierte Forschung. Die Fachhochschule kann zur Erfüllung der Forschungsaufgaben mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern Forschungsinstitute einrichten. Das Staatsministerium des Innern erteilt seine Zustimmung im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium. Näheres zur Organisation der Forschungsinstitute regelt die Fachhochschule durch Satzung. Der Fachhochschule obliegt die Einwerbung und Bewirtschaftung von Drittmitteln. Für die Einwerbung, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln finden die für staatliche Hochschulen im Geltungsbereich des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Juni 2022 (SächsGVBl. S. 381) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.“
f)
Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.
3.
§ 3 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Staatsministerium des Innern führt die Rechtsaufsicht über die Fachhochschule insgesamt, bei Angelegenheiten der Fachbereiche im Einvernehmen mit dem für die jeweilige Laufbahn zuständigen Staatsministerium und in hochschulrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus. Die Fachaufsicht über einen Fachbereich führt das für die jeweilige Laufbahn zuständige Staatsministerium. Soweit die Fachhochschule Aufgaben nach § 2 Absatz 5 Satz 5 wahrnimmt, führt das Staatsministerium des Innern die Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium.
(3) Die Fachhochschule regelt ihre Angelegenheiten in der Grundordnung. Die Grundordnung und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern unter Beteiligung der anderen Staatsministerien gemäß Absatz 2. Alle weiteren Satzungen sind unter Beachtung der Fachaufsicht genehmigungsfrei.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „können“ das Wort „der“ gestrichen.
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für Fortbildungsmaßnahmen, die der Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung im Freistaat Sachsen dienen, werden keine Entgelte erhoben.“
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird aufgehoben.
b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Mitglieder von Auswahl- und Prüfungsausschüssen sowie Prüferinnen und Prüfer sind in Ausübung dieser Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet.“
6.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Studierendenvertretung“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Studenten“ durch das Wort „Studierenden“ und das Wort „Studentenvertretung“ durch das Wort „Studierendenvertretung“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtsaufsicht“ die Wörter „der Rektorin oder“ eingefügt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Studierendenvertretung besteht aus den studentischen Mitgliedern im Senat und in den Fachbereichsräten. Sie vertritt, unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse behinderter und chronisch kranker Studierender, die hochschulpolitischen, fachlichen, sozialen, kulturellen und sportlichen Belange der Studierenden und pflegt die überregionalen und internationalen Beziehungen auf studentischer Ebene.“
7.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Fachhochschullehrende“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Fachhochschullehrende sind die hauptamtlichen Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fachhochschule.“
c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Lehraufgaben werden in der Regel von den Fachhochschullehrenden erfüllt. Die den Fachbereichen nach § 2 Absatz 3 übertragene Aufgabe ist vorrangige Dienstaufgabe der Fachhochschullehrenden. Die Freiheit der Forschung und Lehre nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen gilt für die Fachhochschullehrenden und wird durch den Freistaat Sachsen an der Fachhochschule und durch die Fachhochschule gewährleistet.“
d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Fachhochschullehrer“ durch das Wort „Fachhochschullehrende“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Für hauptamtliche Professorinnen und Professoren gilt § 58 Absatz 4 und 5 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes entsprechend. Für Dozentinnen und Dozenten gilt § 74 Satz 2 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes entsprechend.“
cc)
Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Darüber hinaus kann gefordert werden, dass die Fachhochschullehrenden die Laufbahnprüfung absolviert haben, zu der das Studium an dem Fachbereich führt, an dem sie hauptsächlich tätig werden sollen, und sie über praktische Erfahrungen in einem Amt der entsprechenden Laufbahn verfügen.“
dd)
Im neuen Satz 5 werden nach dem Wort „Hauptamtliche“ die Wörter „Dozentinnen und“ eingefügt.
e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Stellen für hauptamtliche Professorinnen und Professoren hat die Fachhochschule im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern öffentlich auszuschreiben. Zur Vorbereitung des Ausschreibungsverfahrens und des Berufungsvorschlags wird vom Fachbereichsrat eine Berufungskommission eingesetzt; Näheres regelt die Grundordnung. Die Berufungskommission legt dem Senat die Ausschreibung zur Stellungnahme vor. Der Berufungsvorschlag soll mindestens die Namen von drei Kandidatinnen oder Kandidaten in einer Reihenfolge und eine ausreichende Begründung enthalten. Der Senat und die Staatsministerien nach § 3 Absatz 2 sind an die Reihenfolge nicht gebunden. Beruft das Staatsministerium des Innern keine der vorgeschlagenen Personen, ist ein neuer Vorschlag einzureichen. Die Entscheidung ist durch das Staatsministerium des Innern zu begründen.“
f)
In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 5 der Verordnung vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2392)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 26. Februar 2019 (BGBl. I S. 171)“ ersetzt.
8.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Sicherstellung der Lehre, zur Ergänzung des Lehrangebots und zur Vermittlung von Spezialkenntnissen kann die Rektorin oder der Rektor Lehraufträge erteilen. Vor der Erteilung ist das Einvernehmen mit der Leitung des Fachbereichs herzustellen, in dem die oder der Lehrbeauftragte eingesetzt werden soll. Die Lehrbeauftragten gestalten die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der Maßgabe des Lehrauftrags inhaltlich und methodisch unter Berücksichtigung der Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen in eigener Verantwortung.“
9.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter,“.
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit Personen nicht kraft Amtes Angehörige der Organe sind, ist auf eine angemessene Repräsentation der Geschlechter hinzuwirken. Näheres regelt die Grundordnung. Satz 1 gilt entsprechend für Gremien der Fachhochschule, die durch Rechtsverordnung oder Satzung eingerichtet sind.“
10.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Rektorin oder Rektor“.
b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Rektorin oder der Rektor leitet und vertritt die Fachhochschule und vollzieht die Beschlüsse der Organe der Fachhochschule nach § 10 Absatz 1.“
bb)
Satz 2 wird aufgehoben.
cc)
Im neuen Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt und nach dem Wort „kann“ werden die Wörter „ihr oder“ eingefügt.
dd)
Die neuen Sätze 3 bis 10 werden durch folgenden Satz ersetzt:
„Die Rektorin oder der Rektor ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Studierenden während des fachtheoretischen Studiums.“
c)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Die Rektorin oder der Rektor wird auf Vorschlag des Senats, zu dem der Hochschulrat anzuhören ist, vom Staatsministerium des Innern unter Beteiligung der Staatsministerien gemäß § 3 Absatz 2 bestellt. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist möglich. Die Stelle ist auszuschreiben; auf die Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn der Senat die unmittelbare Wiederbestellung vorschlägt. Folgt das Staatsministerium des Innern dem Vorschlag nicht, unterbreitet der Senat einen neuen Vorschlag. Die Entscheidung ist durch das Staatsministerium des Innern zu begründen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor wird für die Dauer der Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Ein bisheriges Richter- oder Beamtenverhältnis mit dem Freistaat Sachsen bleibt bestehen; die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten ruhen. Das Staatsministerium des Innern kann die Rektorin oder den Rektor nach Herstellung des Benehmens mit dem Senat aus wichtigem Grund abberufen. Der Senat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder verlangen, dass das Staatsministerium des Innern über die Abberufung entscheidet. Mit der Abberufung ist die Rektorin oder der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.“
11.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
 
„§ 11a
Prorektorinnen und Prorektoren
(1) Die Prorektorin oder der Prorektor für Lehre und Forschung ist zuständig für die Angelegenheiten der Lehre und Forschung an der Fachhochschule, soweit die Zuständigkeit nach § 15 Absatz 1 nicht bei den Fachbereichsleitungen liegt. Sie oder er wird aus dem Kreis der Fachhochschullehrenden auf Vorschlag des Senats, zu dem der Hochschulrat anzuhören ist, vom Staatsministerium des Innern unter Beteiligung der Staatsministerien gemäß § 3 Absatz 2 bestellt. § 11 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Vorgeschlagen werden können Fachhochschullehrende mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist. Die Aufgabe wird im Nebenamt ausgeübt. Die Prorektorin oder der Prorektor ist in angemessenem Umfang von Lehrverpflichtungen zu entlasten.
(2) Die Leiterin oder der Leiter des Fortbildungszentrums ist zugleich im Nebenamt Prorektorin oder Prorektor für Fortbildung. Sie oder er führt die Geschäfte des Fortbildungszentrums. Sie oder er berichtet dem Rektorat jährlich über die Entwicklung des Fortbildungszentrums und der Fortbildung. § 11 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Vorgeschlagen werden können Personen mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes.“
12.
Nach § 11a wird folgender § 11b eingefügt:
 
„§ 11b
Kanzlerin oder Kanzler
Die Kanzlerin oder der Kanzler führt die laufenden Geschäfte der Hochschulverwaltung, erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten und ist Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt. Die Stelle ist auszuschreiben. Sie oder er wird nach Anhörung des Senats vom Staatsministerium des Innern bestellt.“
13.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Rektorat besteht aus
1.
Vorsitz führend der Rektorin oder dem Rektor,
2.
den Prorektorinnen und den Prorektoren und
3.
der Kanzlerin oder dem Kanzler.“
14.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Senat
(1) Mitglieder des Senats kraft Amtes sind
1.
den Vorsitz führend die Rektorin oder der Rektor,
2.
die Prorektorinnen oder die Prorektoren,
3.
die Fachbereichsleiterinnen und Fachbereichsleiter,
4.
die Kanzlerin oder der Kanzler.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 haben beratende Stimme. Die Rektorin oder der Rektor hat beratende Stimme, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Senats sind
1.
drei Professorinnen oder Professoren,
2.
ein Mitglied des hauptamtlichen Lehrpersonals aus jedem Fachbereich,
3.
zwei Lehrbeauftragte,
4.
ein Mitglied aus dem Fortbildungszentrum,
5.
ein studentisches Mitglied aus jedem Fachbereich.
Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von allen Fachhochschullehrenden gewählt, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 von den Fachhochschullehrenden des jeweiligen Fachbereichs. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 werden von den Lehrbeauftragten der Fachhochschule gewählt, das Mitglied nach Satz 1 Nummer 4 von den dem Fortbildungszentrum zugeordneten Beschäftigten. Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 5 werden von den Studierenden der Fachhochschule gewählt. Die Mitglieder des Senats kraft Amtes sind nicht wählbar. Näheres zur Wahl der Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter regelt die Grundordnung.
(3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt zwei Jahre. Sie endet mit dem Ausscheiden des Mitglieds aus der Fachhochschule. Bei den studentischen Mitgliedern wird die Amtszeit durch berufspraktische Studienzeiten nicht unterbrochen. Wiederwahl ist möglich.“
15.
§ 14 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Senat ist zuständig für
1.
die Grundordnung und weitere Satzungen der Fachhochschule,
2.
Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen, soweit er die Fachhochschule ohne Fortbildungszentrum betrifft,
3.
Vorschläge für die Bestellung der Rektorin oder des Rektors sowie das Benehmen hinsichtlich deren oder dessen Abberufung oder das darauf gerichtete Verlangen,
4.
Vorschläge für die Bestellung der Prorektorinnen und Prorektoren,
5.
Stellungnahme zur Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
6.
Stellungnahmen zur Ausschreibung von Professuren sowie die Mitwirkung bei der Berufung von Professorinnen und Professoren,
7.
Vorschlagsrecht bei der Auswahl der sonstigen Fachhochschullehrenden,
8.
Stellungnahmen zur Erteilung von Lehraufträgen nach § 9,
9.
Grundsatzfragen des Studiums und der Studienorganisation,
10.
Stellungnahmen zum Erlass der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie von Regelungen zu Lernzielen und Lerninhalten,
11.
Stellungnahmen und Vorschläge zur Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule,
12.
Stellungnahmen zur Einrichtung, Änderung und Aufhebung postgradualer Studiengänge,
13.
die Wahl der Gleichstellungs- und sonstigen Hochschulbeauftragten,
14.
die Erörterung des Jahresberichts des Rektorats über die Entwicklung der Fachhochschule, insbesondere in Lehre, Forschung und Fortbildung,
15.
Vorschläge zur Berufung der Mitglieder des Hochschulrates nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6.“
16.
§ 15 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 15
Fachbereichsleitung
(1) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter vertritt den Fachbereich und führt dessen Geschäfte. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die Fachhochschullehrenden des Fachbereichs ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen. Sie oder er berichtet dem Fachbereichsrat und dem Rektorat jährlich über die Entwicklung des Fachbereichs, insbesondere in Lehre und Forschung.
(2) Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter und die stellvertretende Fachbereichsleiterin oder der stellvertretende Fachbereichsleiter werden aus dem Kreis der dem Fachbereich zugeordneten Fachhochschullehrenden auf Vorschlag des Fachbereichsrates vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem nach § 3 Absatz 2 beteiligten Staatsministerium auf fünf Jahre bestellt. Folgt das Staatsministerium des Innern dem Vorschlag nicht, unterbreitet der Fachbereichsrat einen neuen Vorschlag. Wiederbestellung ist möglich. Die beamtenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.“
17.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Fachbereichsrat
(1) Dem Fachbereichsrat gehören an
1.
Vorsitz führend die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter,
2.
die dem Fachbereich zugeordneten Fachhochschullehrenden,
3.
zwei im Fachbereich tätige Lehrbeauftragte, die von den für den Fachbereich tätigen Lehrbeauftragten jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt werden,
4.
zwei Studierende des Fachbereichs, die von den Studierenden des Fachbereichs jeweils für zwei Jahre in geheimer Wahl gewählt werden.
(2) Der Fachbereichsrat ist zuständig für
1.
Grundsatzfragen des Lehr- und Studienbetriebes im Rahmen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie den Fachbereich betreffen,
2.
Vorschläge für die Bestellung der Fachbereichsleitung und der Fachhochschullehrenden für den Fachbereich,
3.
Stellungnahmen zur Aufstellung von Studienplänen nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung,
4.
Stellungnahmen zur Aufstellung des Planes der Lehrveranstaltungen durch die Fachbereichsleitung.
(3) Der Fachbereichsrat berät und unterstützt die Fachbereichsleitung und fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Fachbereich und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen.“
18.
§ 17 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Rektorin oder der“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dem Hochschulrat gehören an
1.
Vorsitz führend die Rektorin oder der Rektor,
2.
je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der nach § 3 Absatz 2 beteiligten Staatsministerien,
3.
zwei Mitglieder auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände,
4.
zwei Beamtinnen oder Beamte der ersten Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 oder vergleichbare Tarifbeschäftigte auf Vorschlag der Spitzenorganisation der beteiligten Gewerkschaften und Berufsverbände,
5.
bis zu drei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, davon eine mit besonderem Bezug zur Fortbildung,
6.
eine Persönlichkeit aus der Wissenschaft, die mit dem Hochschulwesen vertraut ist.
Bei den Vorschlägen nach Satz 1 Nummer 3 bis 5 sollen Frauen und Männer gleichermaßen repräsentiert sein.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Senat kann Fachhochschullehrende, darunter mindestens eine Professorin oder einen Professor, sowie je ein Mitglied nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 und 5 mit beratender Stimme in die Sitzungen des Hochschulrates entsenden.“
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Durch das Staatsministerium des Innern werden die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 für die Dauer des Hauptamtes und die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 bis 6 für die Dauer von drei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes, berufen. Die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 6 werden auf Vorschlag des Senats berufen. Wiederberufung ist möglich. Eine Abberufung ist aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit den Vorschlagsberechtigten zulässig. Für die Mitglieder nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 werden zudem stellvertretende Mitglieder in gleicher Zahl berufen; die Sätze 1 bis 4 sowie Absatz 3 Satz 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.“
19.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die am 13. August 2022 bestehenden Bestellungen der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorin oder des Prorektors, der Kanzlerin oder des Kanzlers, der Leiterin oder des Leiters des Fortbildungszentrums, der Fachbereichsleitungen, der Fachhochschullehrenden und der Lehrbeauftragten bleiben unberührt.“
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Am 13. August 2022 laufende Amtszeiten der gewählten oder berufenen Mitglieder der Organe der Fachhochschule bleiben unberührt. Die Senatsmitglieder nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in gleicher Zahl sind bis zum 1. Dezember 2022 zu wählen.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die am 13. August 2022 eingerichteten Fachbereiche bestehen bis zum Inkrafttreten einer Satzung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 fort.“

Artikel 2
Änderung des
Sächsischen Besoldungsgesetzes

Anlage 1 zum Sächsischen Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In der Besoldungsgruppe A 7 werden vor den Wörtern „Obersekretär im Justizvollzugsdienst1)“ die Wörter „Obersekretär im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugsdienst1)“ und ein Zeilenumbruch eingefügt.
b)
In der Besoldungsgruppe A 15 werden die Wörter „Kanzler der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen“ gestrichen.
2.
In Ziffer II werden nach dem Wort „Gewerbe-“ ein Zeilenumbruch und die Wörter „im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugsdienst“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes

In § 24 Absatz 8 des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2) wird die Angabe „1. Juli 2021“ durch die Angabe „1. März 2022“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 2022

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Der Staatsminister der Finanzen
Hartmut Vorjohann

Änderungsvorschriften