Gemeinsame Verwaltungsvorschrift
der Sächsischen Staatsministerien des Innern,
der Justiz und für Demokratie,
Europa und Gleichstellung,
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt sowie für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
über die Ausführung des Berufsbildungsgesetzes
(VwV BBiGAusführung)

Vom 24. Mai 2022

I.
Oberste Landesbehörden nach Berufsbildungsgesetz
und Handwerksordnung

Oberste Landesbehörde ist gemäß

1.
§ 34 Absatz 9 Satz 2, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 42f Absatz 3 Satz 1, § 43 Absatz 3 und § 47 Absatz 1 Satz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung in Bereichen der Handwerksordnung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
2.
§ 40 Absatz 6 Satz 2, § 47 Absatz 1 Satz 2, § 54 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 9 Satz 2 und § 77 Absatz 3 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsausbildung
a)
in nichthandwerklichen Gewerbeberufen und der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
b)
in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
c)
der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
d)
der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
e)
der Geprüften Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung das Staatsministerium des Innern und
f)
im Bereich des öffentlichen Dienstes
aa)
für die Sozialversicherungsfachangestellten das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und
bb)
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

II.
Behörde nach Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung

Behörde nach § 77 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 43 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung ist das nach Nummern I für die Berufsbildung zuständige Staatsministerium.

III.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 24. Mai 2022

Der Staatsminister des Innern

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie,
Europa und Gleichstellung

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft

Änderungsvorschriften