Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Regelstundenverpflichtung
an den Hochschulen im Geschäftsbereich
(VwV Regelstundenverpflichtung SMI – VwV Regelstunden-SMI)

Vom 14. Juni 2023

I.
Geltungsbereich

1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Dienstaufgaben sowie auf der Grundlage von Nummer 1 Buchstabe d der Anlage zu § 15 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 198), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2022 (SächsGVBl. S. 282) geändert worden ist, die Tatbestände zur Anrechnung und Ermäßigung der Regelstundenverpflichtung
a)
des hauptamtlichen Lehrpersonals nach § 8 Absatz 1 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen (HSF Meißen),
b)
des hauptamtlichen Lehrpersonals nach § 13 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (PolFH),
c)
des hauptamtlichen Lehrpersonals in der Abteilung Fortbildung an der PolFH, das der Lehre im ersten Studienjahr des Bachelorstudiums in der Fachrichtung Polizei zugeordnet ist,
nachstehend Fachhochschullehrende genannt.
2.
Soweit Fachhochschullehrende im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind, ist diese Verwaltungsvorschrift unter Beachtung der tarifrechtlichen Bestimmungen maßgebend.

II.
Begriffsbestimmungen

3.
Dienstaufgaben der Fachhochschullehrenden sind die in der Anlage zu § 15 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung festgelegte Lehrverpflichtung und die weiteren Dienstaufgaben nach Ziffer IV.
4.
Lehrverpflichtung ist die Verpflichtung der Fachhochschullehrenden, in einem festgesetzten Umfang Lehrveranstaltungen durchzuführen.
5.
Regelstundenverpflichtung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist die Anzahl der Lehr- oder Unterrichtsstunden, die vollbeschäftigte Fachhochschullehrende im Durchschnitt jährlich zu leisten haben. Das allgemeine Regelstundenmaß errechnet sich aus der Regelstundenverpflichtung geteilt durch 220 Arbeitstage, gerundet auf eine Dezimalstelle.
6.
Persönliche Regelstundenverpflichtung ist der individuelle Umfang der Lehrverpflichtung unter Berücksichtigung einer unterjährigen Beschäftigung, einer Teilzeitbeschäftigung sowie der nach Quoten zu berechnenden Ermäßigung nach Nummer 35 bis 37 und 40. Das persönliche Regelstundenmaß errechnet sich aus der Regelstundenverpflichtung geteilt durch 220 Arbeitstage, unter Einrechnung des Teilzeitanteils sowie der Ermäßigungen nach Nummer 35 bis 37 und 40, am Ende gerundet auf eine Dezimalstelle.
7.
Lehrveranstaltung ist jede in der jeweiligen Ausbildungs-, Prüfungs- oder Studienordnung oder im Modulhandbuch festgelegte Form der Unterrichtung im Rahmen der Aus- und Fortbildung sowie weiterer berufsqualifizierender Masterstudiengänge, die eine Anwesenheit von Fachhochschullehrenden erfordert.
8.
Synchrone Online-Lehrveranstaltung ist jede in der jeweiligen Ausbildungs-, Prüfungs- oder Studienordnung oder im Modulhandbuch festgelegte Form der Unterrichtung im Rahmen der Aus- und Fortbildung, die von Fachhochschullehrenden wie in Präsenz mithilfe eines Videokonferenzsystems durchgeführt wird. Die Studierenden sind audiovisuell zugeschaltet und können in einem virtuellen Raum miteinander sowie mit den Fachhochschullehrenden agieren.
9.
Hybride Lehrveranstaltungen ermöglichen es, in Präsenz stattfindende Lehrveranstaltungen zeitgleich online durchzuführen, dabei ist ein Teil der Studierenden audiovisuell zugeschaltet. Fachhochschullehrende kommunizieren gleichzeitig mit den im analogen sowie im digitalen Raum anwesenden Studierenden.
10.
Angeleitetes Selbststudium ist die Begleitung von Lehrveranstaltungen, für die eine ständige Betreuung der Studierenden nach der Studien- und Prüfungsordnung oder nach dem Modulhandbuch nicht erforderlich ist. Dazu zählen insbesondere asynchrone (zeitversetzte) und reaktive Online-Angebote wie Lehrvideos, Bildschirmaufzeichnungen und vertonte Präsentationen.
11.
Eine Lehrveranstaltungsstunde (LVS) entspricht einer Lehr- oder Unterrichtseinheit (UE) nach Nummer 1 Buchstabe c der Anlage zu § 15 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung.
12.
Leistungsnachweise sind sowohl die in den Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnungen oder im Modulhandbuch vorgeschriebenen schriftlichen, mündlichen und alternativen Modulprüfungen, Laufbahnzwischen- und Laufbahnprüfungen als auch sonstige Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen.
13.
Module sind zeitlich begrenzte, in sich abgeschlossene, inhaltlich und methodisch zusammenhängende Lerneinheiten. Module werden grundsätzlich durch Modulprüfungen abgeschlossen.
14.
Modulprüfungen sind
a)
schriftliche, praktische und mündliche Prüfungen sowie
b)
alternative Modulprüfungen, wie zum Beispiel Seminarleistung, Laborabschluss, Projektarbeit.
Art, Dauer und Umfang der Modulprüfungen ergeben sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Modulprüfungen sind keine Lehrveranstaltungen.

III.
Umfang und Erfüllung der Lehrverpflichtung

15.
Die Regelstundenverpflichtung ergibt sich
a)
für das hauptamtliche Lehrpersonal der HSF Meißen aus Nummer 2 Buchstabe a der Anlage zu § 15 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung,
b)
für das hauptamtliche Lehrpersonal der PolFH aus Nummer 2 Buchstabe b der Anlage zu § 15 der Sächsischen Arbeitszeitverordnung.
16.
Der Umfang von Lehrveranstaltungen soll bei Lehrkräften für besondere Aufgaben acht LVS am Tag und 24 LVS in der Woche, bei den übrigen Fachhochschullehrenden sechs LVS am Tag und 18 LVS in der Woche nicht überschreiten.
17.
Wird die Regelstundenverpflichtung innerhalb eines Studienjahres über- oder unterschritten, so ist ein Ausgleich innerhalb des folgenden Studienjahres vorzunehmen, soweit nach den geltenden tarif- oder beamtenrechtlichen Regelungen kein anderer Ausgleich oder keine andere Abgeltung durchzuführen ist. Ist bei einzelnen Fachhochschullehrenden durch den Ausgleich innerhalb eines Studienjahres das ordnungsgemäße Lehrangebot nicht mehr zu gewährleisten, kann er auf bis zu drei Studienjahre verteilt werden.
18.
Die Erfüllung der Lehrverpflichtung ist vorrangig vor allen weiteren Dienstaufgaben.
19.
Berechnung und Erfüllung der persönlichen Regelstundenverpflichtung sind revisionssicher nachzuweisen. Näheres regelt die Rektorin oder der Rektor.

IV.
Weitere Dienstaufgaben

20.
Die Dienstaufgaben umfassen neben der Lehrverpflichtung insbesondere folgende weitere Aufgaben:
a)
Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen sowie Erstellung und Aktualisierung von dazugehörigen Lehr- und Lernmitteln,
b)
Teilnahme an fachlichen Exkursionen,
c)
studienbegleitende fachliche Beratung der Studierenden,
d)
Mitwirkung an der Entwicklung und Fortschreibung von Studiengängen, Studien-, Ausbildungs- und Fortbildungsplänen sowie neuer Lehr- und Lernformen,
e)
angeleitetes Selbststudium,
f)
Beratung von Studieninteressierten und Mitwirkung an Auswahlverfahren zur Studienzulassung, soweit eine Beteiligung von Fachhochschullehrenden vorgeschrieben oder fachlich erforderlich ist,
g)
fachliche Betreuung und Anleitung der Lehrbeauftragten,
h)
Begleitung von berufspraktischen Studienzeiten,
i)
Erstellung, Begutachtung, Durchführung und Bewertung von Leistungsnachweisen, Teilnahme an Sitzungen von Prüfungsausschüssen, Prüfungsaufsicht,
j)
Betreuung und Bewertung von Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten,
k)
anwendungsorientierte Forschung,
l)
Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Fachhochschule, Teilnahme an Sitzungen der Gremien und Ausschüsse sowie sonstiger dienstlicher Veranstaltungen und Maßnahmen,
m)
Erledigung von durch die Rektorin oder den Rektor oder die Fachbereichsleitung oder Abteilungsleitung übertragenen Verwaltungsaufgaben, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit anfallen, und Sonderaufgaben sowie Projekte,
n)
eigene Fortbildung,
o)
an der PolFH zusätzlich: Dienstsport und Übungsschießen, Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen nach § 3 Absatz 1 des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes, Betreuung von Fachpraktika.
21.
Die Regelung der weiteren Dienstaufgaben obliegt der Rektorin oder dem Rektor in eigener Verantwortung. Die Fachhochschullehrenden sind rechtzeitig über Art und Umfang zu informieren.
22.
Bezogen auf die Höhe der Regelstundenverpflichtung erfolgt keine Anrechnung oder Ermäßigung mit Ausnahme der unter Ziffer V und VI aufgeführten Anrechnungs- und Ermäßigungstatbestände.
23.
Lehrveranstaltungen sowie die Wahrnehmung weiterer Dienstaufgaben nach Nummer 20 an anderen Fachbereichen oder Abteilungen sind dem Hauptamt zuzurechnen. Lehrveranstaltungen von Fachhochschullehrenden in der Fortbildung an ihrer Fachhochschule können, soweit die Erfüllung der Lehrverpflichtung nicht gefährdet ist, von der Rektorin oder dem Rektor im Benehmen mit der zuständigen Fachbereichsleitung oder Abteilungsleitung dem Hauptamt zugerechnet werden. Lehrveranstaltungen in der Abteilung Fortbildung der PolFH sind bei den dort zugeordneten Fachhochschullehrenden dem Hauptamt zuzurechnen.

V.
Anrechnungsumfang und Anrechnungstatbestände

24.
Präsenz-Lehrveranstaltungen werden auf die Regelstundenverpflichtung mit dem Faktor 1,0 angerechnet.
25.
Synchrone Online-Lehrveranstaltungen werden mit dem Faktor 1,0 auf die Regelstundenverpflichtung angerechnet, sofern dies für die Absicherung des Lehrangebotes erforderlich und organisatorisch möglich ist.
26.
Tutorien an der PolFH werden mit dem Faktor 0,5 auf die Regelstundenverpflichtung angerechnet.
27.
Lehrveranstaltungen im Rahmen des angeleiteten Selbststudiums werden mit dem Faktor 0,3 auf die Regelstundenverpflichtung angerechnet.
28.
Lehrveranstaltungen, an denen zwei oder mehr Lehrpersonen beteiligt sind, werden entsprechend dem Maß der jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet. Soweit eine Lehrveranstaltung fachübergreifend durchgeführt wird, darf sie bei den beteiligten Fachhochschullehrenden insgesamt höchstens dreifach, pro Person höchstens einmal angerechnet werden.
29.
Exkursionen werden mit dem Faktor 0,3 auf die Regelstundenverpflichtung angerechnet. Je Tag wird höchstens das allgemeine Regelstundenmaß angerechnet.
30.
Auf die Regelstundenverpflichtung an der HSF Meißen werden je Arbeit angerechnet:
a)
für die Betreuung und Erstkorrektur von Diplom- und Bachelorarbeiten 15 LVS,
b)
für die Zweit- und Drittkorrektur von Diplom- und Bachelorarbeiten 3 LVS,
c)
für die Betreuung und Erstkorrektur der Masterarbeit 20 LVS,
d)
für die Zweit- und Drittkorrektur der Masterarbeit 5 LVS.
31.
Auf die Regelstundenverpflichtung bei der PolFH werden je Arbeit angerechnet:
a)
für die Betreuung und Erstkorrektur von Bachelor- und Masterarbeiten 15 LVS,
b)
für die Zweitkorrektur von Bachelor- und Masterarbeiten 5 LVS.
32.
Die Anrechnung nach Nummer 31 soll bei vollzeitbeschäftigten Fachhochschullehrenden 150 LVS nicht überschreiten.
33.
Dolmetschende Tätigkeiten werden mit dem Faktor 0,3 auf die Regelstundenverpflichtung angerechnet, höchstens mit dem allgemeinen Regelstundenmaß. Betreuungstätigkeiten im Rahmen von Auslandsaufenthalten, die in Bezug auf die Aufgaben der PolFH durchgeführt werden, werden mit dem Faktor 0,5 auf die Regelstundenverpflichtung angerechnet, höchstens jedoch mit 4 LVS am Tag.
34.
Krankheitsbedingte Fehlzeiten werden mit dem persönlichen Regelstundenmaß auf die persönliche Regelstundenverpflichtung angerechnet. Eine allein dadurch entstandene Unterschreitung der persönlichen Regelstundenverpflichtung bleibt unberücksichtigt. Entsteht durch die Berücksichtigung von krankheitsbedingten Fehlzeiten eine Überschreitung der persönlichen Regelstundenverpflichtung, so wird
a)
bei nicht nachgeholten Lehrveranstaltungen die Überschreitung um die Anzahl der aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten angerechneten LVS gemindert, Satz 2 gilt entsprechend;
b)
bei nachgeholten Lehrveranstaltungen zusätzlich das persönliche Regelstundenmaß für die Krankheitszeiträume übertragen, in denen die ursprünglich geplanten Lehrveranstaltungen lagen.
Satz 1 bis 3 gelten für die PolFH nicht für krankheitsbedingte Fehlzeiten während der vorlesungsfreien Zeit.

VI.
Ermäßigungstatbestände

35.
Für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben gelten folgende Ermäßigungen der persönlichen Regelstundenverpflichtung:
a)
für die Rektorin oder den Rektor 90 Prozent;
b)
für die Prorektorin oder den Prorektor für Lehre und Forschung pauschal 50 Prozent, die Rektorin oder der Rektor kann aufgrund mit dem Nebenamt nachweislich verbundener Belastungen die Ermäßigung bis auf 70 Prozent erhöhen, diese zusätzliche Ermäßigung ist in die Gesamtermäßigung nach Nummer 39 einzubeziehen;
c)
für die Fachbereichsleitungen mindestens 20 Prozent pro Person und höchstens 80 Prozent pro Fachbereich.
Die Ermäßigung nach Buchstabe c ist jährlich neu festzulegen. Sie richtet sich nach der Größe des Fachbereichs, bemessen an der Zahl der Fachhochschullehrenden, der Studierenden und der Studiengruppen. Näheres regelt die Rektorin oder der Rektor.
36.
Fachhochschullehrenden ohne hinreichende Lehrerfahrung kann die Rektorin oder der Rektor im Benehmen mit der jeweiligen Fachbereichsleitung im ersten Jahr ihrer Tätigkeit eine Ermäßigung der Regelstundenverpflichtung von bis zu 20 Prozent zur fachlichen und fachdidaktischen Einarbeitung gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für Fachhochschullehrende, denen ein neues Lehrgebiet übertragen wird.
37.
Die Regelstundenverpflichtung von schwerbehinderten Fachhochschullehrenden nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, kann die Rektorin oder der Rektor im Benehmen mit der jeweiligen Fachbereichs- oder Abteilungsleitung wie folgt ermäßigen:
a)
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 um bis zu 12 Prozent,
b)
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 um bis zu 18 Prozent,
c)
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 um bis zu 25 Prozent.
38.
Die persönliche Regelstundenverpflichtung der einzelnen Fachhochschullehrenden kann wie folgt ermäßigt werden:
a)
um bis zu 15 Prozent, sofern sich aus der Erstellung, Betreuung, Begutachtung und Bewertung von Leistungsnachweisen eine Belastung von mehr als 30 LVS bei vollzeitbeschäftigten Fachhochschullehrenden ergibt,
b)
um bis zu 15 Prozent für Lehrveranstaltungen in nur einer Seminargruppe beziehungsweise einem Studienkurs, sofern der Anteil an der Regelstundenverpflichtung mehr als 150 LVS beträgt, in den ersten drei Jahren dieser Lehrtätigkeit,
c)
um bis zu 25 Prozent für Forschungs- und Entwicklungsaufgaben,
d)
für die Wahrnehmung von weiteren Dienstaufgaben nach Nummer 20 Buchstabe m und Nummer 21, sofern sich daraus eine Belastung von mehr als 10 LVS für vollzeitbeschäftigte Fachhochschullehrende ergibt,
e)
für die Erstellung von besonderen Lehrmitteln für die digitale Lehre.
39.
Die Summe aller Ermäßigungen nach Nummer 38 Buchstabe c bis e sowie Nummer 35 Buchstabe b, zweiter Halbsatz, darf 5 Prozent der gesamten studienjährlichen Regelstundenverpflichtung aller Fachhochschullehrenden nicht überschreiten. Das Nähere regelt die Rektorin oder der Rektor.
40.
Die oberste Dienstbehörde kann für die PolFH von Nummer 35 und 38 abweichende Regelungen treffen. Die Ermäßigung gemäß Nummer 38 Satz 1 Buchstabe b gilt für die PolFH lediglich für das erste Lehrtätigkeitsjahr.
41.
Werden Lehrkräfte der PolFH in begründeten Einzelfällen mit vorheriger Zustimmung der Rektorin oder des Rektors für Aufgaben des Polizeivollzugs eingesetzt, ermäßigt sich ihre Lehrverpflichtung entsprechend des Umfangs der anderweitigen Aufgabenübernahme. Die Ermäßigung ist vor Aufnahme der anderweitigen polizeivollzuglichen Aufgabe bezüglich Umfang und Dauer eindeutig zu definieren.
42.
Zu gewährende Freistellungen aufgrund gesetzlicher Regelungen bleiben unberührt.

VII.
Anwesenheitspflicht und Erholungsurlaub

43.
Soweit Dienstaufgaben nicht zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen sind, sind die Fachhochschullehrenden in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden.
44.
Die Rektorin oder der Rektor legt die für Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie im Einvernehmen mit der jeweiligen Fachbereichs- oder Abteilungsleitung die für den Studienbetrieb erforderlichen Anwesenheitszeiten fest. Sie oder er ordnet die Anwesenheit von einzelnen Fachhochschullehrenden an, wenn dienstliche Gründe dies erfordern.
45.
Für die beamteten Fachhochschullehrenden wird der Erholungsurlaub durch die lehrveranstaltungsfreie Zeit abgegolten. Die tarifbeschäftigten Fachhochschullehrenden sollen den Erholungsurlaub in der lehrveranstaltungsfreien Zeit in Anspruch nehmen. Im Übrigen finden die für die Beamtinnen und Beamten und die nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, für die Tarifbeschäftigten geltenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung. Anträge auf Erholungsurlaub genehmigt die Rektorin oder der Rektor.

VIII.
Übergangsregelung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

46.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Dienstaufgaben der FHSV und PolFH vom 25. Juni 2010 (SächsABl. S. 980), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 29. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 167), außer Kraft.
47.
Diese Verwaltungsvorschrift ist erstmals für das Studienjahr 2023/2024 anzuwenden. Über- und Unterdeputate aus dem Studienjahr 2022/2023 werden übertragen. Im Falle von Überdeputaten entscheidet die Rektorin oder der Rektor über den Zeitraum zum Ausgleich nach Nummer 17.

Dresden, den 14. Juni 2023

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften