Erste Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Förderrichtlinie Tierwohl Mutterkühe

Vom 16. Juni 2023

I.
Änderung der Förderrichtlinie TWK/2020

Die Förderrichtlinie Tierwohl Mutterkühe vom 25. Mai 2020 (SächsABl. S. 638), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 239), wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ durch die Angabe „21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578)“ ersetzt.
b)
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ durch die Angabe „23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
c)
In Nummer 2 Buchstabe e wird die Angabe „für den Zeitraum 2020 bis 2023 (GAK-Rahmenplan), https://www.bmel-statistik.de/laendlicher-raum-foerderun
gen/gemeinschaftsaufgabe-zur-verbesserung-der-
agrarstruktur-und-des-kuestenschutzes/uebersicht-ueber-die-gak-rahmenplaene/“ gestrichen.
d)
In Nummer 2 Buchstabe f wird die Angabe „Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846)“ durch die Angabe „Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)“ ersetzt.
e)
In Nummer 2 werden die Buchstaben g bis m gestrichen.
f)
In Nummer 2 werden folgende Buchstaben g bis k neu eingefügt:
„g)
der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/648 vom 15. Februar 2022 (ABl. L 119 vom 21.4.2022, S. 1) geändert worden ist,
h)
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187),
i)
der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 12),
j)
der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 23),
k)
der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1),“.
g)
Nummer 2 Buchstabe n wird zu Buchstaben l neu.
h)
In Nummer 2 Buchstabe l neu wird am Ende die Fußnote 1 eingefügt:
„¹
Die Genehmigungsentscheidung vom 8. Oktober 2020 beruht auf den Regelungen des Agrarrahmens aus dem Jahr 2014. Dieser Agrarrahmen wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2023 neu gefasst (Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01). Gemäß Rn. 659 des nunmehr geltenden Agrarrahmens sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die bestehenden Beihilferegelungen an diese Neuregelung anzupassen. Soweit im Folgenden auf den Agrarrahmen unter Bezugnahme auf konkrete Randnummern verwiesen wird, beziehen sich die Verweise daher auf die seit dem 1. Januar 2023 geltende Fassung.“
i)
Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst:
„3.
Die Zuwendungen werden auf der Grundlage des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 8. Oktober 2020 im Verfahren SA.57124 (2020/N) mit dem Betreff „Sachsen: Förderung der Haltung von Mutterkühen im Laufstall und auf Stroh“ erbracht. Die beihilferechtliche Identifikationsnummer ist im Bewilligungsbescheid anzugeben.“
2.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.
Begünstigte sind:
a)
Betriebsinhaber als natürliche oder juristische Person oder Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
b)
Landwirte im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/2115, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Festlegung durch die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 ausüben.“
b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 702/2014“ durch die Angabe „2022/2472“ ersetzt.
c)
In Nummer 3 Spiegelstrich zwei wird die Angabe „35 Absatz 15“ durch die Angabe „33 Absatz 63“ ersetzt.
3.
In Ziffer IV Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 wird die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ ersetzt.
4.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
„V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung“.
b)
In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rückzahlbarer“ gestrichen.
5.
Ziffer VI wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „, Verpflichtungen“ gestrichen.
b)
Nummer 3 Satz 2 wird gestrichen.
c)
In Nummer 4 wird die Angabe „gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Cross Compliance)“ durch die Angabe „an die Betriebsführung und die GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115“ ersetzt.
d)
In Nummer 6 wird das Wort „schriftlich“ durch das Wort „aktenkundig“ ersetzt.
e)
Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„7.
Um sicherzustellen, dass Förderverpflichtungen bei Änderungen der einschlägigen verbindlichen Normen, Anforderungen oder Verpflichtungen angepasst werden können, ist in die Bewilligungsbescheide gemäß Randnummer 647 des Agrarrahmens eine entsprechende Überprüfungsklausel aufzunehmen.
Werden die Anpassungen von den Begünstigten nicht akzeptiert oder vorgenommen, so endet die Verpflichtung, ohne dass eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden.“
6.
Ziffer VII wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird die Angabe „gegen Cross-Compliance-Vorschriften“ gestrichen.
b)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Cross-Compliance-Vorschriften“ durch das Wort „Verpflichtungen“ und die Angabe „Artikel 97 Absatz 1 und 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013“ durch die Angabe „Artikel 84 Absatz 1 und Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung 2021/2115“ ersetzt.
c)
Nummer 1 Unterabsatz 2 wird gestrichen.
d)
Nummer 2 wird wie folgt neu gefasst:
„2.
Dies gilt nicht in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116.
Fälle höherer Gewalt sind der Bewilligungsbehörde mit den entsprechenden Nachweisen aktenkundig innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die Begünstigten, deren Rechtsnachfolger oder Vertretung hierzu in der Lage sind, mitzuteilen. In nachgewiesenen Fällen verzichtet die Bewilligungsbehörde ganz oder teilweise auf die Rückzahlung der Förderung.“
7.
Ziffer VIII wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 Buchstabe a Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.
b)
In Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 wird die Angabe „https://www.lsqn.de/TWK“ durch die Angabe „https://www.lsnq.de/TWK“ ersetzt.
c)
In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort „schriftlichen“ gestrichen.
d)
Nummer 5 alt wird zu Nummer 6 neu.
e)
Nach Nummer 4 wird eine neue Nummer 5 wie folgt eingefügt:
„5.
Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.“

II.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 16. Juni 2023

Der Staatsminister für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Wolfram Günther

Änderungsvorschriften