Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
zur Änderung der Schwangerschafts- und
Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung

Vom 8. Juni 2023

Auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz vom 13. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 330) verordnet das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung

§ 4 der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2021 (SächsGVBl. S. 789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „74 000“ durch die Angabe „80 500“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „maximal 14 000“ durch die Angabe „16 000“ ersetzt.
2.
Absatz 3 wird aufgehoben.

Artikel 2
Weitere Änderung der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung

In § 4 Absatz 1 Satz 1 der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungsstellenförderverordnung vom 23. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 15), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird die Angabe „80 500“ durch die Angabe „82 300“ ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Dresden, den 8. Juni 2023

Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt
Petra Köpping

Änderungsvorschriften