Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung
der Richtlinie Bestandserhaltung sächsische Archive

Vom 23. Juni 2023

I.

Die Richtlinie Bestandserhaltung sächsische Archive vom 13. April 2022 (SächsABl. S. 591) wird wie folgt geändert:

1.
Ziffer I Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a)
Die Wörter „Artikel 25 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ werden durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486)“ und die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom 16. Dezember 2021 (SächsABl. 2022 S. 2) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom
6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ durch die Wörter „Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178)“ ersetzt.
b)
Das Wort „nichtstaatlichen“ wird gestrichen.
2.
Ziffer III wird wie folgt geändert:
a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
a) Träger privater Archive sowie
b) Träger von Archiven von Kirchen und Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
die durch archivfachlich ausgebildetes Personal geführt werden, öffentlich zugänglich sind und eine sachgerechte Verwahrung des Archivgutes gewährleisten können.“
b)
Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3.
Träger von Archiven von Hochschulen und Akademien im Sinne des § 14 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen, die öffentlich zugänglich sind.“
3.
Ziffer V wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen“ durch die Wörter „Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen“ ersetzt.
b)
Nummer 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die unentgeltlich erbrachten Leistungen sind pauschal mit 12 Euro pro geleisteter Arbeitsstunde zu berücksichtigen, mindestens jedoch in Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes gemäß Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
c)
In Nummer 2 wird Satz 6 aufgehoben.
d)
Der Nummer 4 wird folgender Satz angefügt: „Ausgaben für Stammpersonal sind nicht anrechenbar und förderfähig.“
4.
Ziffer VII Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
Förderanträge sind bis zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Anträge auf Kofinanzierung von Vorhaben, die im Rahmen des Sonderprogramms der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Erhaltung des schriftlichen Kulturgutes gefördert werden, sind bis zum 10. November des Vorjahres einzureichen.“

II.

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Dresden, den 23. Juni 2023

Der Staatsminister des Innern
Armin Schuster

Änderungsvorschriften