Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
zur Änderung der ESF Plus-Richtlinie Zukunft berufliche Bildung
Vom 30. Juni 2023
I.
Die ESF Plus-Richtlinie Zukunft berufliche Bildung vom 17. Mai 2022 (SächsABl. S. 695) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Ziffer I Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
- „Soweit es sich bei den Zuwendungen um staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2016, S. 47 – AEUV) handelt, erfolgt die Zuwendung nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender beihilferechtlicher Regelungen und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist (De-minimis-Verordnung),
- –
- Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2046 der Kommission vom 24.10.2022 (ABl. L 275 vom 25.10.2022, S. 55) geändert worden ist,
- –
- Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2514 der Kommission vom 14. Dezember 2022 (ABl. L 326 vom 21.12.2022, S. 8) geändert worden ist,
- –
- Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/1474 der Kommission vom 13. Oktober 2020 (ABl. L 337 vom 14.10.2020, S.1) geändert worden ist (DAWI-De-minimis-VO),
- –
- Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) (DAWI-Freistellungsbeschluss),
- –
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) geändert worden ist (AGVO),
- –
- Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 1), (AgrarFVO),
- –
- Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022, S. 82) (FischereiFVO).
- 2.
- Ziffer V wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Zuwendung“ durch das Wort „Zuwendungen“ ersetzt.
- b)
- Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst
- „Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt.“
- 4. Ziffer VI wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im ersten Spiegelstrich werden die Wörter „eine Projektskizze“ durch die Wörter „ein Projektvorschlag“ ersetzt.
- bb)
- Im zweiten Spiegelstrich werden die Wörter „der Projektskizze“ durch die Wörter „des Projektvorschlags“ ersetzt.
- cc)
- Im dritten und vierten Spiegelstrich wird das Wort „Projektskizzen“ durch das Wort „Projektvorschlag“ ersetzt“.
- b)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- Anstelle des Erstattungsprinzips nach Nummer 6.3.2 der EU-Rahmenrichtlinie findet für Zuwendungen nach Ziffer II Nummer 1 a und b sowie Ziffer II Nummer 2 das Vorauszahlungsprinzip nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift des Sächsisches Staatsministerium der Finanzen zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung. Für diese Zuwendungen werden durch die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid Regelungen zur Zulassung mehrerer Vorauszahlungen getroffen.“
- 5.
- Die Anlage wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 Buchstabe b und c werden wie folgt gefasst:
- „b)
- AgrarFVO:
- –
- Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen nach Artikel 21
- –
- Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor nach Artikel 47
- c)
- FischereiFVO
- –
- Beihilfen für Beratungsdienste im Fischereisektor nach Artikel 16
- –
- Beihilfen für Partnerschaften zwischen Wissenschaftlern und Fischern nach Artikel 17
- –
- Beihilfen zur Förderung von Humankapital, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des sozialen Dialogs im Fischereisektor nach Artikel 18
- –
- Beihilfen für Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdienste für Aquakulturunternehmen nach Artikel 34
- –
- Beihilfen zur Förderung von Humankapital und Vernetzung im Aquakultursektor nach Artikel 35“
- b)
- In Nummer 7 Buchstabe a wird die Angabe „500 000“ durch „100 000“ ersetzt.
- c)
- In Nummer 7 Buchstabe b wird die Angabe „60 000“ durch „10 000“ sowie die Angabe „500 000“ durch „100 000“ ersetzt.
- d)
- In Nummer 7 Buchstabe c wird die Angabe „30 000“ durch „10 000“ ersetzt.
- e)
- In Nummer 8 werden die Angabe „31. Dezember 2023 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2024“ durch die Angabe „31. Dezember 2026 zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027“, die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2029“ und die Angabe „30. Juni 2023“ durch die Angabe „30. Juni 2030“ ersetzt.
II.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft.
Dresden, den 30. Juni 2023
Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig